Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. III ZR 16/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3984

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[X.] BESCHLUSS III ZR 16/06 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2006 durch den Vorsitzenden [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 21. Dezember 2005 und sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]werden zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten [X.] ist zu gewähren, weil der Kläger ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen ist und die Be-gründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hat. 1 - 3 - I[X.] Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 21. Dezember 2005, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Revisionsverfahren zurückgewiesen wurde, gibt zu einer Ände-rung der Entscheidung keine Veranlassung. 2 1. Entgegen der Ansicht des [X.] ist mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2003 zu er-kennen gegeben, dass er die Mitwirkung der betroffenen [X.] im Hinblick auf § 41 Nr. 1 ZPO ablehnt. Diesen Willen haben die [X.], die über das Vorlie-gen des [X.] befunden haben, ausweislich [X.]. A Nr. 20 des Beschlusses vom 3. Juni 2004 bei ihrer - negativen - Entscheidung auch er-kannt. Der Beschluss vom 21. Juni 2004 steht der Annahme, durch die Ent-scheidung vom 3. Juni 2004 sei über ein auf § 41 Nr. 1 ZPO gestütztes [X.] entschieden worden, nicht entgegen. Zwar mag dieser Beschluss darauf hindeuten, dass die über den Ausschluss der geschäftsplanmäßigen Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün[X.] entscheidenden [X.] der - § 42 Abs. 1, 1. Alt. ZPO widerspre[X.]den - Ansicht waren, ein Ablehnungsgesuch im rechtstechnis[X.] Sinn könne nur zur Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit angebracht werden. Gleichwohl bleibt es dabei, dass sie den im Schriftsatz vom 11. November 2003 erklärten [X.] des [X.] erkannt und mit dem Beschluss vom 3. Juni 2004 eine Sa[X.]t-scheidung über das Vorliegen des [X.] nach § 41 Nr. 1 ZPO getroffen haben, nicht anders als bei einem - nach ihrem Verständnis - "echten" Ablehnungsgesuch. 3 - 4 - 2. In der Revisionsbegründung beanstandet der Kläger weiter die [X.] auf das dem Urteil des [X.] vom 29. November 1988 vorangegangene [X.] und [X.]. Die bayeris[X.] Verwaltungsgerichte hätten wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, sich von einer bereits im Ausgangspunkt rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht freima-[X.] können und gesetzliche Bestimmungen handgreiflich falsch ausgelegt. Diese Sicht vermag der [X.] in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nicht zu teilen. Zwar hat das [X.] den von den [X.] vertretenen Rechtsstandpunkt nicht gebilligt. Deren Rechtsanwendung überschritt jedoch aus den zutreffenden auf Seiten 6, 16 ff des Berufungsurteils ausgeführten Gründen nicht die Grenzen, die für die Anwendbarkeit der soge-nannten Kollegialgerichtsrichtlinie gelten. 4 3. Soweit der Kläger in der Gegenvorstellung geltend macht, er [X.] Schadensersatz auch für richterliches Fehlverhalten außerhalb des [X.], ist der [X.] hierauf bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2005 eingegangen (Rn. 12). 5 4. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung über die Gegenvor-stellung, die der [X.] vollumfänglich geprüft hat, wird abgesehen. 6 II[X.] Der Antrag des [X.], ihm Rechtsanwalt [X.] beizuordnen, ist [X.] zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Beiordnung nach § 121 ZPO [X.], fehlt es aus den im Beschluss vom 21. Dezember 2005 und den oben 7 - 5 - unter [X.] genannten Gründen an den hierfür erforderli[X.] Vorausset-zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Soweit der Beiordnungsantrag hilfsweise auf § 78b ZPO gestützt wird, ist er gleichfalls unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (z.B.: [X.]s-beschluss vom 27. April 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 78b Abs. 1, [X.], zumutbare 1; [X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999 - [X.] - [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2; Beschluss vom 13. April 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Rechtsanwalt [X.] ist nach den Angaben des [X.] grundsätzlich bereit, diesen zu vertreten. Die Übernahme des [X.] scheitert allerdings an der finanziellen Leistungsunfähigkeit des [X.]. In diesen Fällen scheidet die Bestellung eines Notanwalts aus ([X.], Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 und 13. April 1994 jew. aaO). Vielmehr ist hierfür allein § 121 ZPO einschlägig. 8 IV. Der vom Kläger weiter gestellte Antrag festzustellen, dass der Kläger unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfe- und des Hauptsacheverfah-rens einen Kostenerstattungsanspruch nach dem [X.] habe, unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb von ihm nicht persönlich gestellt werden. Soweit das Petitum des [X.] als im Rah-men seiner Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 21. Dezember 2005 angebrachter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen sol-9 - 6 - [X.] Antrag im Revisionsverfahren aufzufassen sein sollte, ist es [X.], weil Gegenstand der revisionsgerichtli[X.] Überprüfung grundsätzlich nur die Ansprüche sein können, über die das Berufungsgericht entschieden hat (vgl. § 559 ZPO), so dass [X.] oder -erweiterungen, von hier nicht vorliegenden engen Ausnahmen abgesehen, ausgeschlossen sind (z.B.: [X.], Urteil vom 28. September 1989 - [X.] - [X.], 1873, 1875; Zöl-ler/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 559 Rn. 10). Der nunmehr angekündigte Antrag war jedoch im Berufungsverfahren ausweislich des Tatbestands des Beru-fungsurteils und der Sitzungsprotokolle vom 4. November 2004 und 20. Januar 2005 in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Schlick [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: LG Mün[X.] I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 - OLG Mün[X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 U 2218/02 -

Meta

III ZR 16/06

12.04.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. III ZR 16/06 (REWIS RS 2006, 3984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3984

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