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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 58/07 vom 11. April 2008 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Frellesen, [X.] und die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] am 11. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] vom 27. April 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 17. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 27. April 2007 zurückgewiesen. 1 - 3 - Gegen diesen dem Antragsteller am 29. Mai 2007 zugestellten [X.]e-schluss richtet sich dessen als [X.]erufung bezeichnete sofortige [X.]eschwerde. Das Rechtsmittel ist erst am 28. Juni 2007 beim [X.] eingegan-gen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2007 hat der Antragsteller vorgetragen, der angefochtene [X.]eschluss habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. [X.] habe die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht mit Zustel-lung des [X.]eschlusses zu laufen begonnen. 2 I[X.] Die an sich statthafte sofortige [X.]eschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen [X.]eschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) als unzulässig zu verwerfen. Es hinderte den Lauf der Frist nicht, dass dem [X.]e-schluss des [X.]s keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist für Entscheidungen, die im [X.] ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben. Sie ist wegen der Rechtskunde der [X.]eteiligten auch nicht erforderlich. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Monatsfrist gemäß § 16 Abs. 5 [X.]RAO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anerkannt (vgl. [X.]GHZ 107, 281, 283 m.w.N.; [X.]GH, [X.]eschluss vom 23. Februar 1987 - [X.] ([X.]) 54/86, [X.]RAK-Mitt 1987, 152; [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 16 Rdn. 15). Im Hinblick auf den identischen Personenkreis ist hinsichtlich der Frist gemäß § 42 Abs. 4 [X.]RAO eine andere [X.]eurteilung nicht geboten. 3 Die sofortige [X.]eschwerde ist danach unzulässig. Der Verwerfung der [X.]eschwerde steht auch nicht entgegen, dass während des [X.]eschwerdeverfah-rens die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus einem [X.] - 4 - ren Grunde rechtskräftig widerrufen wurde und die Hauptsache damit erledigt ist. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können nur eintreten, wenn das Rechtsmittel statthaft und zu-lässig ist ([X.]GHZ 50, 197; vgl. auch [X.]FH, [X.]eschluss vom 15. März 2000 - [X.], [X.]FH/NV 2000, 1211). 5 Über die unzulässige [X.]eschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). [X.]Frellesen [X.] [X.]
Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.04.2007 - [X.] 25/06 (I) -
Meta
11.04.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2008, Az. AnwZ (B) 58/07 (REWIS RS 2008, 4543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4543
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