Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 7 ABR 52/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 1448

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Gegenstand

Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin und des Antragstellers wird der Beschluss des [X.] vom 19. September 2017 - 2 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Betrags iHv. 4.248,30 Euro brutto verpflichtet wurde, und soweit der Antrag auf Zahlung von Zinsen iHv. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.248,30 Euro brutto abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über das [X.]estehen eines Vergütungsanspruchs des Antragstellers als außerbetrieblicher [X.]eisitzer einer [X.] sowie über die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin vertreibt von ihrem [X.]etrieb in [X.] aus verschiedene Eis- und Tiefkühlspezialitäten. In dem [X.]etrieb ist ein [X.]etriebsrat gebildet. Im [X.]inblick auf Umkleidezeiten für das Anlegen von [X.]utz- und Arbeitskleidung im Kühlhaus und in anderen [X.]ereichen kam es zwischen der Arbeitgeberin und dem [X.]etriebsrat im Jahr 2014 zu Meinungsverschiedenheiten. Im März und April 2014 forderte der [X.]etriebsrat die Arbeitgeberin mehrfach schriftlich auf, Gespräche über den Abschluss einer [X.]etriebsvereinbarung zum Thema „vergütungspflichtige Umkleidezeiten“ aufzunehmen. [X.]achdem die Arbeitgeberin das Ersuchen des [X.]etriebsrats erstmals im Mai 2014 zurückgewiesen hatte, kam es in der Folgezeit diesbezüglich zu längerem [X.]riftverkehr der [X.]etriebsparteien. Im [X.]eptember 2014 nahm der [X.]etriebsrat Kontakt mit der [X.] auf und beauftragte diese mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Gründer dieser Kanzlei ist Rechtsanwalt [X.], der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers. Der Antragsteller war zu jener Zeit im [X.] der Kanzlei als Rechtsanwalt beschäftigt.

3

[X.]achdem die Arbeitgeberin gegenüber dem [X.]etriebsrat die Kostenübernahme für einen [X.]achverständigen zum Thema „vergütungspflichtige Umkleidezeiten“ abgelehnt hatte, erklärte der [X.]etriebsrat mit [X.]eschluss vom 27. Oktober 2014 das [X.]eitern der Verhandlungen und ließ die Arbeitgeberin durch Rechtsanwalt [X.] mit [X.]reiben vom 4. [X.]ovember 2014 auffordern, sich mit der Einsetzung einer [X.] mit vier [X.]eisitzern pro [X.]eite einverstanden zu erklären. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit [X.]reiben vom 10. [X.]ovember 2014 ab.

4

Mit der Antragsschrift vom 1. Dezember 2014 leitete der [X.]etriebsrat daraufhin ein [X.]eschlussverfahren zur Einsetzung einer [X.] bei dem [X.] [X.]ürnberg ein. Er beantragte ua., die Zahl der [X.]eisitzer auf vier je [X.]eite festzusetzen, was mit der hohen Komplexität des [X.] begründet wurde. [X.]achdem sich die [X.]etriebsparteien außergerichtlich auf drei [X.]eisitzer je [X.]eite verständigt hatten, endete das [X.]eschlussverfahren am 19. Dezember 2014 mit der Feststellung eines entsprechenden Vergleichs durch [X.]eschluss des [X.]s.

5

Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin, die nicht über Erfahrungen mit der Einsetzung und Durchführung von [X.]n verfügte, ging davon aus, dass im Falle der [X.]estellung von drei [X.]eisitzern von [X.]eiten des [X.]etriebsrats ein Vertreter der [X.] [X.]ahrung-Genuss-Gaststätten ([X.]GG), ein Rechtsanwalt und ein [X.]etriebsratsmitglied in die [X.] entsandt würden. Dies hatte die Geschäftsleitung dem Vorsitzenden des [X.]etriebsrats [X.] anlässlich der Vergleichsverhandlungen mitgeteilt, welcher dem weder ausdrücklich zugestimmt noch widersprochen hatte.

6

Der [X.]etriebsrat entsandte auf Anraten von Rechtsanwalt [X.] mit [X.]eschluss vom 14. Januar 2015 diesen selbst, den Antragsteller und Frau [X.] von der [X.] [X.]GG als [X.]eisitzer in die [X.]. Ferner wurde beschlossen, den [X.]etriebsratsvorsitzenden [X.] „als [X.]erichterstatter des [X.]etriebsrats und Verfahrensbevollmächtigten“ in die [X.] zu entsenden. Darüber hinaus sollten nach dem [X.]eschluss drei weitere [X.]etriebsratsmitglieder im Rahmen der [X.]etriebsöffentlichkeit an der [X.] teilnehmen.

7

Die Arbeitgeberin bat den [X.]etriebsrat, die Entscheidung zur [X.]enennung der [X.]eisitzer zu überdenken. In einer außerordentlichen [X.]etriebsratssitzung vom 26. Januar 2015 hörte der [X.]etriebsrat den Geschäftsführer [X.], die Mitarbeiterin der Personalabteilung K, Rechtsanwalt [X.] und die [X.]ssekretärin [X.] zur [X.]esetzung der [X.] an. Der [X.]etriebsrat beschloss im [X.] an die [X.]itzung, an seinem Entsendungsbeschluss festzuhalten und teilte dies der Arbeitgeberin mit.

8

In ihrem Einladungsschreiben vom 5. Februar 2015 erklärte die Arbeitgeberin, dass sie sich „nach wie vor an die mündlich getroffene Vereinbarung, nach der … von der [X.]eite der Arbeitnehmervertretung ein [X.]etriebsratsmitglied, eine Person der [X.] und ein Rechtsanwalt teilnehmen werden“, halte; weitere Kosten würden von der Arbeitgeberin nicht übernommen.

9

Mit [X.]reiben vom 23. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt [X.] der Arbeitgeberin mit, dass es keine Vereinbarung über die [X.]esetzung des dritten [X.]eisitzers gebe. Aufgrund der versuchten Einflussnahme auf den [X.]etriebsrat bzw. einzelne Mitglieder durch die Arbeitgeberin sei es zwingend notwendig, dass der [X.]etriebsrat keine [X.]etriebsratsmitglieder als [X.]eisitzer benenne, um eine Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitgeberin auf diese auszuschließen.

Die [X.] tagte am 25. März und am 16. Juni 2015 und endete mit dem Abschluss einer [X.]etriebsvereinbarung. Der Antragsteller nahm an den [X.]itzungen teil.

Der [X.] stellte mit [X.]reiben vom 18. Juni 2015 für 17 [X.]tunden Tätigkeit ein [X.]onorar i[X.]v. 5.100,00 [X.] netto in Rechnung. Ferner machte er Fahrtkosten i[X.]v. 282,80 [X.] netto geltend. Einschließlich der Mehrwertsteuer i[X.]v. 19 % belief sich der Rechnungsbetrag insgesamt auf 6.405,53 [X.] brutto.

Mit [X.]reiben vom 6. Juli 2015 stellte Rechtsanwalt [X.] der Arbeitgeberin für sich und den Antragsteller [X.]eils 3.767,96 [X.] netto, dh. 7/10 der Gesamtrechnung des [X.]n, in Rechnung. Auf den mit 4.483,87 [X.] bezifferten [X.]ruttobetrag zahlte die Arbeitgeberin an Rechtsanwalt [X.] 4.248,30 [X.] brutto; an den Antragsteller zahlte sie nichts. Mit [X.]reiben vom 1. [X.]eptember 2015 forderte Rechtsanwalt [X.] die Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 11. [X.]eptember 2015 zur Zahlung der Kostennote des Antragstellers auf. Mit E-Mail vom 9. [X.]eptember 2015 lehnte die Arbeitgeberin unter [X.]erufung auf die ihrer Ansicht nach getroffene mündliche Vereinbarung die Übernahme weiterer Kosten ab.

Mit der beim [X.] am 6. Oktober 2015 eingegangenen und der Arbeitgeberin am 14. Oktober 2015 zugestellten Antragsschrift hat der Antragsteller die Zahlung des von ihm ermittelten [X.]onorarbetrags nebst Zinsen sowie Rechtsverfolgungskosten i[X.]v. 492,54 [X.], berechnet nach dem RVG (bestehend aus: 1,3 Verfahrensgebühr, 20,00 [X.] Auslagenpauschale, 19 % Umsatzsteuer), nebst Zinsen verlangt. Am 3. Dezember 2015 fand ein Gütetermin vor dem [X.] statt. Mit der beim [X.] am 18. August 2016 eingegangenen und der Arbeitgeberin am 25. August 2016 zugestellten Antragserweiterung hat der Antragsteller weitere Rechtsverfolgungskosten i[X.]v. 456,48 [X.] (bestehend aus: 1,2 Terminsgebühr, 20,00 [X.] Auslagenpauschale, 19 % Umsatzsteuer) nebst Verzugszinsen geltend gemacht.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch hänge nicht davon ab, ob der [X.]etriebsrat seine [X.]estellung zum [X.]eisitzer der [X.] für erforderlich halten durfte; maßgeblich für die Entscheidung des [X.]etriebsrats sei vielmehr, ob ein [X.]eisitzer das Vertrauen des [X.]etriebsrats genieße. Unzulässig sei lediglich die [X.]enennung eines offensichtlich ungeeigneten [X.]eisitzers. Die Frage der Erforderlichkeit stellte sich lediglich dann, wenn der [X.]etriebsrat einen weiteren Rechtsanwalt nicht als [X.]eisitzer, sondern als Verfahrensbevollmächtigten bestellt hätte.

Die Vorschläge zur [X.]esetzung der [X.] seien von Rechtsanwalt [X.] mit dem [X.]etriebsrat erörtert worden; dieser sei dann zu dem Ergebnis gelangt, dass eine [X.]enennung von drei externen [X.]eisitzern sinnvoll sei, um eine Einflussnahme durch den Arbeitgeber in der [X.] auszuschließen. Der [X.]etriebsrat habe Rechtsanwalt [X.] vor seiner [X.]eschlussfassung am 14. Januar 2015 danach befragt, wer als externer [X.]eisitzer für die [X.] infrage komme. Aufgrund seiner Vorbefassung mit der [X.]ache habe dieser dann zunächst sich selbst und aufgrund der Relevanz tariflicher Regelungen auch einen Vertreter der [X.] [X.]GG empfohlen. [X.]insichtlich des dritten [X.]eisitzers habe er angeraten, den Antragsteller hinzuzuziehen, weil sich dieser schon zuvor - wie Rechtsanwalt [X.] auch - intensiv mit Arbeitszeitregelungen und der Problematik von Umkleidezeiten beschäftigt habe.

In der [X.]etriebsratssitzung vom 26. Januar 2015 habe Rechtsanwalt [X.] noch einmal verdeutlicht, dass ein [X.]eisitzer kein imperatives oder weisungsabhängiges Mandat habe. Externe [X.]esitzer seien erfahrungsgemäß standfester gegenüber einer Druckausübung durch den Arbeitgeber. Der [X.]erichterstatter des [X.]etriebsrats sei hingegen nur diesem gegenüber verpflichtet und könne diesen unabhängig vertreten, ohne auf die formale [X.]eisitzerstellung achten zu müssen.

Kosteninteressen hätten insoweit bei einem [X.]tundensatz von 210,00 [X.] netto keine Rolle gespielt, da der Aufwand der anwaltlichen Vertreter erheblich höher gewesen sei.

Der Antragsteller hat zuletzt sinngemäß beantragt,

       

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn einen [X.]etrag i[X.]v. 4.483,87 [X.] brutto [X.] Zinsen i[X.]v. 9 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 1. [X.]eptember 2015 zu zahlen,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn [X.] i[X.]v. 492,54 [X.] brutto [X.] Zinsen i[X.]v. 9 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 9. [X.]eptember 2015 zu zahlen,

        

3.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn weitere [X.] i[X.]v. 432,68 [X.] brutto [X.] Zinsen i[X.]v. 9 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz hieraus seit dem 3. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, vor der Einsetzung der [X.] sei eine mündliche Einigung dahingehend erfolgt, dass von Arbeitnehmerseite ein [X.]etriebsratsmitglied, ein Vertreter der [X.] [X.]GG und ein Rechtsanwalt zu bestellen seien und dass Kosten für einen dritten externen [X.]eisitzer nicht übernommen würden. Die [X.]estellung von drei betriebsexternen [X.]eisitzern sei nicht erforderlich gewesen, insbesondere nicht bei der rechtlich einfachen Thematik. Die Erforderlichkeit sei ein allgemein im [X.]etriebsverfassungsrecht zu beachtender Grundsatz, der auch bei der [X.]estellung von [X.]nbeisitzern Anwendung finde. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, warum der damalige [X.]etriebsratsvorsitzende [X.] zwar als Verfahrensbevollmächtigter, nicht aber als [X.]eisitzer in der [X.] tätig geworden sei.

Insoweit habe der [X.]etriebsrat auch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und rechtsmissbräuchlich gehandelt. Von Arbeitgeberseite sei zu keiner Zeit Druck auf den [X.]etriebsrat ausgeübt worden. Umgekehrt sei davon auszugehen, dass der [X.]etriebsrat auf Anraten der Kanzlei des Antragstellers Druck auf die Arbeitgeberseite habe ausüben und diese sich ihre Vergütung habe sichern wollen. Im Rahmen einer weiteren [X.], die die [X.]erechtigung einer [X.]eschwerde nach § 85 [X.] zum Gegenstand hatte, habe der [X.]etriebsrat ebenfalls zwei Anwälte aus der Kanzlei des Antragstellers entsandt.

Das [X.] hat dem Antrag bis auf eine zunächst doppelt geltend gemachte Auslagenpauschale stattgegeben. Das [X.]andesarbeitsgericht hat auf die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin den [X.]eschluss des [X.]s insoweit abgeändert, als es dem Antragsteller einen [X.]onoraranspruch i[X.]v. lediglich 4.248,30 [X.] zugesprochen und im Übrigen die Anträge des Antragstellers einschließlich der begehrten Zinsen abgewiesen hat. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Anspruch auf Zahlung von Zinsen i[X.]v. 9 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 4.248,30 [X.] seit dem 1. [X.]eptember 2015 sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen weiter. Die Arbeitgeberin beantragt mit ihrer Rechtsbeschwerde, die Anträge insgesamt abzuweisen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet; die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat nur teilweise hinsichtlich der Abweisung des [X.] auf einen [X.]etrag i[X.]v. 4.248,30 [X.] brutto Erfolg. Mit der von ihm gegebenen [X.]egründung durfte das [X.]andesarbeitsgericht dem Antrag zu 1. nicht teilweise stattgeben und den entsprechenden Zinsanspruch abweisen. Der [X.]enat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts nicht beurteilen, ob dem Antragsteller die geltend gemachte Vergütung nebst Zinsen zusteht. Der [X.]eschluss des [X.]andesarbeitsgerichts war daher insoweit aufzuheben und die [X.]ache im Umfang der Aufhebung zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.]andesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die in [X.]ezug auf die Abweisung der Anträge zu 2. und 3. erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist dagegen unbegründet.

I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines [X.]onorars i[X.]v. 4.248,30 [X.] an den Antragsteller für dessen Tätigkeit in der [X.] wendet, ist begründet. Das [X.]andesarbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. insoweit mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung entsprochen. Das [X.]andesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung der [X.]etriebsparteien darüber, dass der [X.]etriebsrat als dritten [X.]eisitzer ein [X.]etriebsratsmitglied in die [X.] entsenden wird, nicht getroffen wurde. Das [X.]andesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der Antragsteller habe für seine Mitwirkung in der [X.] einen [X.]onoraranspruch unabhängig davon erworben, ob der [X.]eschluss des [X.]etriebsrats über seine [X.]estellung zum [X.]eisitzer der [X.] rechtsmissbräuchlich gefasst wurde. [X.]ollte der [X.]eschluss für den Antragsteller erkennbar unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gefasst worden sein, weil er durch offenkundig sachwidrige [X.]eweggründe motiviert war, wäre es dem Antragsteller verwehrt, sich auf eine wirksame [X.]estellung zu berufen mit der Folge, dass er keinen [X.]onoraranspruch erworben hätte. Dies hat das [X.]andesarbeitsgericht verkannt.

1. [X.]ach § 76a Abs. 3 [X.] hat ein betriebsfremder [X.]eisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im [X.]nverfahren, dessen [X.]öhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 [X.] richtet. § 76a Abs. 3 [X.] begründet einen gesetzlichen Anspruch des [X.] [X.]eisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der [X.] ([X.] 22. [X.]ovember 2017 - 7 [X.] - Rn. 10 mw[X.]; 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe). Der [X.]onoraranspruch hängt von einer wirksamen [X.]estellung zum [X.]eisitzer der [X.] sowie der Annahme dieser [X.]estellung durch den [X.]eisitzer ab (vgl. [X.] 22. [X.]ovember 2017 - 7 [X.] - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 37, [X.]E 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 124, 188; 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe).

2. Der [X.]enat kann nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

a) Der Entsendungsbeschluss des [X.]etriebsrats vom 14. Januar 2015 genügt nach den Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl. zu diesem Erfordernis: [X.] 22. [X.]ovember 2017 - 7 [X.] - Rn. 11; 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe [X.]. mw[X.]). Ohne Rechtsfehler hat das [X.]andesarbeitsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin auch angenommen, dass der [X.]onoraranspruch eines [X.] [X.]eisitzers auf Arbeitnehmerseite nicht voraussetzt, dass der [X.]etriebsrat die [X.]enennung eines oder mehrerer betriebsfremder [X.]eisitzer für erforderlich halten durfte (st. Rspr. des [X.]enats vgl. [X.] 10. Oktober 2007 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.]E 124, 188; 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 bis 5 der Gründe; [X.] 11. Aufl. § 76a Rn. 29).

aa) [X.]ach § 76 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] steht dem [X.]etriebsrat die [X.]efugnis zu, die [X.]eisitzer auf Arbeitnehmerseite in der zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbarten oder vom [X.] in einem Verfahren nach § 100 ArbGG festgesetzten Zahl zu bestellen. Die [X.]efugnis zur [X.]estellung von [X.]eisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ([X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe). [X.]eide [X.]etriebsparteien können auch Personen in die [X.] berufen, die nicht dem [X.]etrieb angehören, wie sich aus § 76a Abs. 2 und Abs. 3 [X.] ergibt. Für die Auswahlentscheidung des [X.]etriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden [X.]eisitzer ist in erster [X.]inie das Vertrauen in die Person des [X.]eisitzers maßgebend. Er muss für den [X.]etriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom [X.]etriebsrat vertretenen [X.]elegschaft angemessen zu wahren ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 151, 317; 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe).

bb) Die Wirksamkeit der [X.]estellung des außerbetrieblichen [X.]eisitzers - und damit dessen [X.]onoraranspruch - hängt nicht davon ab, ob seine [X.]enennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist. Mit der [X.]euregelung der Vergütungsansprüche außerbetrieblicher [X.]eisitzer in § 76a Abs. 3 [X.] hat der Gesetzgeber deren [X.]onoraransprüche nach Grund und [X.]öhe mit Wirkung zum 1. Januar 1989 einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Unabhängig von den Erwägungen, die den [X.]etriebsrat zur [X.]estellung eines [X.] [X.]eisitzers veranlassen, besteht ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes, wenn der [X.]etriebsrat den [X.]estellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der [X.]eisitzer die [X.]estellung annimmt und seine Tätigkeit in der [X.] erbringt (vgl. [X.] 19. August 1992 - 7 A[X.]R 58/91 - zu [X.] II 2 a der Gründe). Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift und der dazu gehörenden Regelung der Vergütungshöhe in § 76a Abs. 4 [X.] hätte eine [X.]eschränkung des [X.]onoraranspruchs nach Grund und [X.]öhe unter [X.] eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Eine so gewollte Einschränkung hätte auch nahegelegen, weil bereits nach früherem Recht die [X.]eranziehung außerbetrieblicher [X.]eisitzer schon dann nicht beanstandet worden ist, wenn der [X.]etriebsrat betriebsangehörige Personen seines Vertrauens für diese Tätigkeit nicht finden konnte. Die Auffassung der Arbeitgeberin, die Auswahlentscheidung des [X.]etriebsrats sei an denjenigen Maßstäben zu messen, die auch im Rahmen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 [X.] zur Anwendung kommen, findet im [X.] keine [X.]tütze. Zwar ist der [X.]etriebsrat im Rahmen von § 40 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf (vgl. [X.] 24. Oktober 2018 - 7 A[X.]R 23/17 - Rn. 12 mw[X.]). Daraus folgt jedoch nicht, dass der [X.]etriebsrat auch die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte und deren [X.]icherung durch ein [X.]nverfahren unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit zu stellen hat ([X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 d der Gründe).

b) [X.] ist das [X.]andesarbeitsgericht jedoch davon ausgegangen, ein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch die rechtsmissbräuchliche [X.]esetzung der [X.] könne nicht zum Wegfall des Vergütungsanspruchs des Mitglieds der [X.] führen. [X.]at der [X.]etriebsrat von seiner Freiheit bei der [X.]estellung von [X.]eisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 [X.]) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und war dies für den [X.]eisitzer erkennbar, kann sich dieser nicht darauf berufen, durch den [X.]etriebsrat wirksam bestellt worden zu sein. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann der [X.]enat auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]andesarbeitsgerichts nicht beurteilen.

aa) § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet Arbeitgeber und [X.]etriebsrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des [X.]etriebs. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die [X.]etriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. [X.]ie müssen dabei auch auf die Interessen anderer [X.]etriebsparteien Rücksicht nehmen. § 2 Abs. 1 [X.] gebietet die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der [X.]etriebsverfassung ([X.] 26. [X.]eptember 2018 - 7 A[X.]R 18/16 - Rn. 56; 28. Mai 2014 - 7 A[X.]R 36/12 - Rn. 35 mw[X.], [X.]E 148, 182). Deshalb kann eine gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich und damit unzulässig sein. Dies kommt allerdings wegen der [X.]esonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in [X.]etracht (vgl. [X.] 12. März 2019 - 1 A[X.]R 42/17 - Rn. 45 mw[X.]; 28. Mai 2014 - 7 A[X.]R 36/12 - Rn. 36, aaO).

bb) Der [X.]enat hat für das Recht des [X.]etriebsrats, [X.]eisitzer der [X.] zu benennen, unter [X.]ezugnahme auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 [X.] bereits entschieden, dass die vom [X.]etriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf ([X.] 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 A[X.]R 36/12 - Rn. 36, [X.]E 148, 182; 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 d der Gründe). Ebenso hat der [X.]enat in [X.]etracht gezogen, dass die Auswahlentscheidung des [X.]etriebsrats in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 [X.] stehen kann, wenn sie auf offensichtlich sachwidrigen Gründen beruht, weil sie dazu dienen sollte, die Kosten der [X.] zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben ([X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 d der Gründe). Dabei hat der [X.]enat einen strengen Maßstab angelegt (vgl. [X.] 28. Mai 2014 - 7 A[X.]R 36/12 - Rn. 36, aaO). Ist die offenkundig sachwidrige Motivation der [X.]estellung auch für die Person erkennbar, die vom [X.]etriebsrat als [X.]eisitzer der [X.] benannt wird, muss auch sie selbst sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen. [X.]ie kann sich dann ausnahmsweise nicht auf einen ordnungsgemäßen [X.]estellungsbeschluss des [X.]etriebsrats berufen und erwirbt daher keinen Vergütungsanspruch für ihre Tätigkeit in der [X.].

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung soweit das [X.]andesarbeitsgericht dem Antrag zu 1. stattgegeben hat und insoweit zur Zurückverweisung der [X.]ache an das [X.]andesarbeitsgericht. Der [X.]enat kann nicht abschließend entscheiden, ob der [X.]etriebsrat den Antragsteller unter Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus offenkundig sachwidrigen [X.]eweggründen, die auch dem Antragsteller erkennbar waren, zum [X.]eisitzer der [X.] bestellt hat. Dies ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die das [X.]andesarbeitsgericht bislang nicht vorgenommen hat. Das [X.]andesarbeitsgericht hat zwar angenommen, im vorliegenden Fall lege „die Konstellation der [X.]estellungen der [X.]eisitzer“ ein sachwidriges Verhalten des [X.]etriebsrats nahe; es hat letztlich aber offengelassen, ob der [X.]eschluss des [X.]etriebsrats in schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit i[X.]d. § 2 Abs. 1 [X.] verstößt, weil er auf offenkundig sachwidrigen [X.]eweggründen beruht. Diese Würdigung wird es nachzuholen haben. Dabei wird das [X.]andesarbeitsgericht die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

a) Die [X.]efugnis zur [X.]estellung von [X.]eisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ([X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 a der Gründe). § 76 Abs. 2 [X.] enthält keine [X.]eschränkung dahingehend, dass der [X.]etriebsrat neben einem außerbetrieblichen [X.]eisitzer stets einen betrieblichen [X.]eisitzer zu benennen hat. Weder können Arbeitnehmer zur Übernahme einer [X.]eisitzertätigkeit verpflichtet werden, noch gehört es zu den Amtspflichten der [X.]etriebsratsmitglieder, als [X.]eisitzer in einer [X.] tätig zu werden ([X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe). Ob der [X.]etriebsrat tatsächlich eine oder mehrere geeignete Personen seines Vertrauens auch betriebsintern hätte finden können, schränkt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts seine Auswahlbefugnis grundsätzlich nicht ein. Für die Auswahlentscheidung des [X.]etriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden [X.]eisitzer ist in erster [X.]inie das Vertrauen in die Person des [X.]eisitzers maßgebend ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 151, 317). Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich gerichtlicher [X.]achprüfung.

b) Im vorliegenden Fall wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass der [X.]etriebsrat als die drei von ihm zu bestellenden [X.]eisitzer mit der Vertreterin der [X.], dem Antragsteller sowie seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten nicht nur drei betriebsfremde Personen benannt, sondern überdies beschlossen hat, den [X.]etriebsratsvorsitzenden als „[X.]erichterstatter des [X.]etriebsrats und Verfahrensbevollmächtigten“ in die [X.] zu entsenden, obwohl nach der Überzeugung des [X.]andesarbeitsgerichts der damalige [X.]etriebsratsvorsitzende als [X.]eisitzer an der [X.] teilgenommen hätte, wenn der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers als damaliger [X.]erater des [X.]etriebsrats nicht zu Gunsten des Antragstellers als Mitarbeiters der eigenen Kanzlei abgeraten hätte. Es hätte daher eine vom [X.]etriebsrat für geeignet gehaltene betriebsinterne Person zur Verfügung gestanden. Damit drängt sich die Frage auf, weshalb der [X.]etriebsratsvorsitzende nicht zum vollwertigen Mitglied der [X.] bestellt, sondern als [X.]erichterstatter und Verfahrensbevollmächtigter entsandt wurde. Zwar können sich die [X.]eteiligten im Verfahren vor der [X.] durch einen [X.]evollmächtigten vertreten lassen (vgl. [X.] 21. Juni 1989 - 7 A[X.]R 78/87 - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]E 62, 139; siehe auch [X.] 5. [X.]ovember 1981 - 6 A[X.]R 24/78 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 36, 315). Die [X.]estellung gerade des [X.]etriebsratsvorsitzenden zum Verfahrensbevollmächtigten ist jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es folgt bereits aus § 26 Abs. 1 [X.], dass der Vorsitzende des [X.]etriebsrats den [X.]etriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten [X.]eschlüsse vertritt. Insofern hätte es [X.], den Antragsteller als Rechtsanwalt zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. Dabei wäre jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 [X.] nur verpflichtet ist, die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten vor der [X.] zu tragen, wenn der [X.]etriebsrat dessen [X.]inzuziehung für erforderlich halten durfte (vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 A[X.]R 8/15 - Rn. 11 mw[X.]; vgl. zu Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten, wenn bereits ein Rechtsanwalt als [X.]eisitzer benannt ist: [X.] 29. Aufl. § 40 Rn. 38; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 40 Rn. 5). Der Antragsteller hat in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung - zu Recht - selbst bezweifelt, ob der [X.]etriebsrat im vorliegenden Fall die [X.]inzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts neben einem anwaltlichen [X.]eisitzer hätte für erforderlich halten dürfen. Für die Erforderlichkeit der [X.]inzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten vor der [X.] ist in erster [X.]inie maßgebend, ob zwischen den [X.]etriebsparteien schwierige Rechtsfragen streitig sind. Die [X.]inzuziehung eines Rechtsanwalts als Vertreter des [X.]etriebsrats vor einer [X.] kann daher geboten sein, wenn der Regelungsgegenstand des [X.]nverfahrens schwierige Rechtsfragen aufwirft, die zwischen den [X.]etriebsparteien umstritten sind und kein [X.]etriebsratsmitglied über den zur sachgerechten Interessenwahrnehmung notwendigen juristischen [X.]achverstand verfügt ([X.] 14. Februar 1996 - 7 A[X.]R 25/95 - zu [X.] II 2 der Gründe mw[X.]). Mit der [X.]estellung seines Vorsitzenden zum Verfahrensbevollmächtigten hat der [X.]etriebsrat zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausging, dass jedenfalls dieser über die zur sachgerechten Interessenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse verfügte und der [X.]achverstand des [X.]etriebsratsvorsitzenden für die [X.] nutzbar gemacht werden sollte. Diese Gesichtspunkte könnten dafür sprechen, dass der Antragsteller zum [X.]eisitzer und der [X.]etriebsratsvorsitzende zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt wurden, um dem Antragsteller einen Vergütungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin zu verschaffen.

Dem steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht von vornherein entgegen, dass externe [X.]eisitzer „erfahrungsgemäß standfester“ sind. Die [X.] ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im [X.]ereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst. Die vom Arbeitgeber und vom [X.]etriebsrat bestellten [X.]eisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der [X.]lichtung des [X.] frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (vgl. [X.] 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 22 mw[X.]). Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer [X.]etriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre [X.]ähe zu derjenigen [X.]etriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 32 mw[X.], [X.]E 151, 317). [X.]o liegt es nahe, dass jede [X.]eite versuchen wird, ihre Argumente innerhalb der [X.] durch möglichst sachkundige [X.]eisitzer geltend zu machen (vgl. [X.] 5. [X.]ovember 1981 - 6 A[X.]R 24/78 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 36, 315). Die Tätigkeit der [X.] ist auf eine [X.]eseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der [X.]erbeiführung eines für beide [X.]eiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet. Die vom [X.]etriebsrat bestellten internen [X.]eisitzer vertreten dabei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels [X.]oyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. [X.]ie sind nach § 76 Abs. 5 [X.]atz 3 [X.] verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener [X.]erücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen [X.]elange und nach billigem Ermessen zu treffen ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] - Rn. 32 mw[X.], aaO).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind betriebsfremde [X.]eisitzer nicht generell besser geeignet, die Aufgabe des [X.]eisitzers zu erfüllen. Gerade bei betrieblichen [X.] verfügen [X.]eisitzer, die dem [X.]etrieb angehören, oft aus eigener Anschauung über Kenntnisse der besonderen betrieblichen Gegebenheiten, die sich ein Externer nicht oder nur mit großem Aufwand aneignen kann. Gerade dieses Wissen kann ihren Argumenten in der [X.] besonderes Gewicht verleihen. Indem der Gesetzgeber mit § 76a Abs. 2 [X.] eine Regelung zur Vergütung der internen [X.]eisitzer geschaffen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgeht, dass der [X.]etriebsrat (auch) interne [X.]eisitzer in die [X.] entsendet.

c) Die Annahme eines offenkundigen Verstoßes gegen die Grundsätze des § 2 Abs. 1 [X.] ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Einsetzung der [X.] auf einem Vergleich des [X.]etriebsrats mit der Arbeitgeberin beruhte. Die Arbeitgeberin musste ein gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßendes Verhalten des [X.]etriebsrats bei der [X.]estellung der [X.]eisitzer nicht antizipieren und durch eine entsprechende Klausel ausschließen.

d) [X.]ollte das [X.]andesarbeitsgericht aufgrund der neuen Anhörung der [X.]eteiligten zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.]estellung des Antragstellers zum [X.]eisitzer der [X.] entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf offenkundig sachwidrigen Motiven beruhte und dem Antragsteller dies auch erkennbar war, stünde das der Entstehung eines [X.]onoraranspruchs für seine Mitwirkung an der [X.] entgegen.

II. [X.] ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die vollständige Abweisung des [X.] auf die geltend gemachte [X.]onorarforderung i[X.]v. 4.248,30 [X.] brutto richtet; insoweit ist die [X.]ache ebenfalls an das [X.]andesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Antragstellers unbegründet.

1. Abhängig vom [X.]estehen der [X.]auptforderung wird das [X.]andesarbeitsgericht über den Anspruch auf Zinsen i[X.]v. 9 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz zu entscheiden haben. [X.]oweit das [X.]andesarbeitsgericht die [X.]onorarforderung für begründet hält, wird es hinsichtlich des [X.]eginns der Verzinsung erneut zu berücksichtigen haben, dass [X.]eistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, bei gerichtlicher [X.]estimmung erst aufgrund einer rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung nach § 315 Abs. 3 [X.]G[X.] fällig werden; ggf. sind die Zinsen ab Rechtskraft des [X.]eschlusses zuzusprechen (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 55 mw[X.], [X.]E 148, 42).

2. Das [X.]andesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten erster Instanz verneint. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als [X.]eisitzer der [X.] zusteht.

a) [X.]ach der Rechtsprechung des [X.]enats können betriebsfremde [X.]nmitglieder vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung des ihnen nach § 76a Abs. 3 [X.] zustehenden [X.]onoraranspruchs anfallen (sog. [X.]). Die [X.] zählen zwar nicht zu den vom Arbeitgeber nach § 76a Abs. 1 [X.] zu tragenden Kosten der [X.], können aber ein nach § 286 Abs. 1 [X.]G[X.] zu ersetzender Verzugsschaden sein. § 12a Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG schränkt insoweit den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht ein. Die Anwaltskosten für die gerichtliche Durchsetzung des [X.]onoraranspruchs können auch dann zu ersetzen sein, wenn das [X.]nmitglied ein Rechtsanwalt ist und das [X.]eschlussverfahren selbst führt ([X.] 27. Juli 1994 - 7 A[X.]R 10/93 - zu [X.] II der Gründe, [X.]E 77, 273).

b) Die Voraussetzungen für einen [X.]adensersatzanspruch nach § 286 Abs. 1 [X.]G[X.] sind vorliegend nicht erfüllt. Ohne Rechtsfehler hat das [X.]andesarbeitsgericht angenommen, die Arbeitgeberin sei bei Eingang des auf Zahlung der Vergütung gerichteten Antrags bei Gericht mit der Erfüllung des möglicherweise geschuldeten [X.]onoraranspruchs nicht in Verzug gewesen.

aa) Der Anspruch auf Verzugszinsen und Erstattung eines Verzugsschadens entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. [X.]eistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher [X.]estimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 [X.]G[X.] fällig ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] - Rn. 55 mw[X.], [X.]E 148, 42).

bb) Vorliegend bedurfte es einer gerichtlichen [X.]estimmung der [X.]eistung, da die ursprüngliche [X.]eistungsbestimmung durch den Antragsteller - unabhängig vom [X.]estehen eines Anspruchs dem Grunde nach - jedenfalls unbillig war.

(1) Wird die [X.]öhe der Vergütung des Mitglieds einer [X.] nicht durch vertragliche Absprache mit dem Arbeitgeber geregelt, ist eine einseitige [X.]estimmung der [X.]öhe der Vergütung durch das Mitglied der [X.] gemäß §§ 315, 316 [X.]G[X.] nach billigem Ermessen und unter [X.]erücksichtigung der in § 76a Abs. 4 [X.] genannten Grundsätze vorzunehmen ([X.] 18. [X.]eptember 2019 - 7 A[X.]R 15/18 - Rn. 33; 28. August 1996 - 7 A[X.]R 42/95 - zu [X.] I 1 der Gründe). Das Recht einer Vertragspartei, die [X.]eistung nach § 315 [X.]G[X.] einseitig zu bestimmen, ist ein Gestaltungsrecht. Es wird nach § 315 Abs. 2 [X.]G[X.] durch eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt. Entspricht diese [X.]estimmung nicht der [X.]illigkeit, so wird die [X.]estimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 [X.]atz 2 [X.]albs. 1 [X.]G[X.]).

(2) Die Ausübung des [X.]eistungsbestimmungsrechts durch den Antragsteller bzw. seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Rechnung vom 6. Juli 2015 war unbillig.

(a) Ausgehend von der sog. 7/10-Regelung hat der Antragsteller eine Vergütung i[X.]v. 4.483,87 [X.] brutto verlangt. Zwar ist eine [X.]eistungsbestimmung durch den [X.]eisitzer einer [X.], mit der ein [X.]onorar i[X.]v. 7/10 der Vergütung des [X.]n begehrt wird, ohne das Vorliegen besonderer Umstände an sich nicht unbillig (vgl. [X.] 18. [X.]eptember 2019 - 7 A[X.]R 15/18 - Rn. 35 mw[X.]). [X.]ezugsgröße der Regelung ist jedoch das dem [X.]n gezahlte [X.]onorar. [X.]iervon abweichend hat der Antragsteller seiner [X.]eistungsbestimmung nicht nur das [X.]onorar des Vorsitzenden der [X.] zugrunde gelegt, sondern zusätzlich auch die von diesem geltend gemachten Reisekosten. Diese gehören nicht zu den nach § 76a Abs. 3 [X.]atz 2 iVm. Abs. 4 [X.]atz 3 bis 5 [X.] bei der [X.]emessung der Vergütung zu berücksichtigenden Umständen. Ausgehend vom [X.]onorar des [X.]n stünde dem Antragsteller auf der Grundlage der 7/10-Regelung nur ein [X.]onorar i[X.]v. 4.248,30 [X.] brutto zu.

(b) Entgegen der vom Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht handelte es sich nicht lediglich um eine unbeachtliche [X.]. Unabhängig davon, anhand welcher Maßstäbe die Geringfügigkeit einer [X.] bemessen werden könnte, kommt es vorliegend auf die [X.]öhe der [X.] schon deshalb nicht an, weil sich der Antragsteller bei seiner [X.]eistungsbestimmung mit der [X.]öhe der Reisekosten des [X.]n von einem Umstand hat leiten lassen, der nach § 76a Abs. 3 [X.]atz 2 iVm. Abs. 4 [X.]atz 3 bis 5 [X.] bei der Festsetzung des [X.]onorars nicht zu berücksichtigen ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Anspruch auf Kostenerstattung nach § 76a Abs. 1 [X.] und dem [X.]onoraranspruch nach § 76a Abs. 3 [X.]. Anders als der [X.]onoraranspruch ist der Anspruch auf Kostenerstattung durch den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten begrenzt (vgl. [X.] 29. Aufl. § 76a Rn. 5; [X.]/[X.] in [X.] [X.] 16. Aufl. § 76a Rn. 10). [X.]oweit dem Antragsteller selbst erforderliche Reisekosten entstanden waren, hätte er diese gesondert geltend machen müssen.

Auch die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs vom 12. Juli 2006 (- [X.]/05 -) ist nicht behilflich. Der [X.]undesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung nicht von einer ursprünglich unbilligen [X.]eistungsbestimmung ausgegangen (vgl. [X.]G[X.] 12. Juli 2006 - [X.]/05 - Rn. 13). [X.]oweit der Antragsteller erstmalig in der [X.] vorgetragen hat, die [X.]erechnung seines [X.]onorars sei „versehentlich“ zu hoch bzw. unter [X.]erücksichtigung der Reisekosten des Vorsitzenden erfolgt, handelt es sich hierbei zum einen um in der [X.] unzulässigen neuen [X.]achvortrag. Zum anderen änderte auch dessen [X.]erücksichtigung nichts an der Unbilligkeit seiner ursprünglichen [X.]eistungsbestimmung. Denn das Risiko der [X.]illigkeit seiner [X.]onorarfestlegung trifft nach der gesetzgeberischen Wertung ihn und nicht die Arbeitgeberin. [X.]elbst wenn es sich tatsächlich um ein „Versehen“ gehandelt haben sollte, führte sein zumindest unsorgfältiges Vorgehen bei der [X.]estimmung seines [X.]onorars nicht dazu, dass es auf die Frage der Erkennbarkeit bzw. des tatsächlichen Erkennens des [X.]erechnungsfehlers auf [X.]eiten der Arbeitgeberin ankäme.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Klose    

        

        

        

    Wicht    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 52/17

19.11.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Nürnberg, 27. Oktober 2016, Az: 9 BV 157/15, Beschluss

§ 2 Abs 1 BetrVG, § 76a Abs 3 BetrVG, § 76a Abs 4 BetrVG, § 315 Abs 3 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 76 Abs 2 S 1 BetrVG, § 76a Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 7 ABR 52/17 (REWIS RS 2019, 1448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1448


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 52/17

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 52/17, 19.11.2019.


Az. 9 BV 157/15

ArbG Nürnberg, 9 BV 157/15, 27.10.2016.


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