Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 7 ABR 64/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 3419

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Gegenstand

Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2012 - 5 [X.] - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den [X.]etriebsrat von Schulungskosten freizustellen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie unterhält 38 [X.]etriebe, in denen die [X.]eschäftigten im Wesentlichen [X.]ildschirmarbeit leisten. Der zu 1. beteiligte [X.]etriebsrat ist der am Standort [X.] gebildete [X.]etriebsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht.

3

Seit April 2009 war im [X.]etrieb [X.] eine [X.] mit drei [X.]eisitzern je Seite zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“ gebildet, die sich mit der Vereinbarung der Methoden für die anstehenden Gefährdungsbeurteilungen befasste. Der [X.]etriebsrat entsandte in die [X.] das [X.], die langjährig Mitglied des [X.] und Mitglied einer Arbeitsgruppe war, die sich mit den verschiedenen Verfahren der Gefährdungsbeurteilung befasste. Als externe [X.]eisitzer entsandte der [X.]etriebsrat [X.]rau M und Rechtsanwalt G in die [X.].

4

Auf seiner Sitzung vom 31. August 2010 fasste der [X.]etriebsrat den [X.]eschluss über die Teilnahme von [X.] an dem Aufbauseminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]“ in [X.], das vom [X.] in der [X.] vom 18. bis 20. Oktober 2010 durchgeführt wurde. Gemäß Einladungsschreiben sollten in dem Seminar Verfahren zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen anhand einer Checkliste beurteilt und die Stärken und Schwächen im [X.]inblick auf die Durchführbarkeit und Praktikabilität herausgearbeitet werden. Referenten dieser Schulung waren [X.]rau M, die Inhaberin der [X.] ist, und Rechtsanwalt G.

5

[X.]ür die Seminarteilnahme von S stellte die [X.] dem [X.]etriebsrat am 20. Oktober 2010 den [X.]etrag von 1.654,10 Euro in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die vom [X.]etriebsrat begehrte Kostenübernahme mit Schreiben vom 1. November 2010 - wie dem [X.]etriebsrat bereits zuvor mit E-Mail vom 13. September 2010 und 1. Oktober 2010 mitgeteilt - ab.

6

Der [X.]etriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme an der Schulung erforderlich gewesen sei, um [X.] in die Lage zu versetzen, im Rahmen der [X.] Verfahren und Methoden der Gefährdungsbeurteilung unabhängig zu beurteilen. Außerdem könne der [X.]etriebsrat aufgrund der erworbenen Kenntnisse die in der [X.] vorgestellten Verfahren und etwaige Einigungsvorschläge in eigener Kompetenz beurteilen. Die Kenntnisse seien auch für die Arbeitsgruppe von [X.]edeutung. Schließlich seien die Kenntnisse für die Durchführung der abzuschließenden [X.]etriebsvereinbarung und bei einer künftigen Änderung der Arbeitsabläufe erforderlich.

7

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn von Schulungskosten in [X.]öhe von 1.654,10 Euro gemäß Rechnung des Anbieters [X.] vom 20. Oktober 2010 freizustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat gemeint, dass die Schulungsteilnahme für die Tätigkeit der [X.] in der [X.] nicht erforderlich gewesen sei, da der [X.]edarf an [X.]achwissen in der [X.] durch die vom [X.]etriebsrat benannten externen [X.]eisitzer gedeckt sei. [X.]ür die Arbeit im [X.]etriebsrat seien die vermittelten Kenntnisse nicht erforderlich, weil dem [X.]etriebsrat mit Einsetzung der [X.] der Regelungsgegenstand entzogen sei. Die Schulung ermögliche aufgrund der Personenidentität zwischen externen [X.]eisitzern und Schulungsreferenten keine kritische Auseinandersetzung mit den Leistungen der [X.].

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des [X.]etriebsrats abgewiesen. Das [X.] hat dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg. Der zulässige Antrag des [X.]etriebsrats ist unbegründet. Dem [X.]etriebsrat steht gegenüber der Arbeitgeberin kein Anspruch auf [X.]reistellung von den Kosten zu, die durch die Teilnahme der [X.] an dem Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]“ des Veranstalters [X.] entstanden sind.

I. An dem Verfahren sind neben den beiden [X.]eteiligten keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt.

II. Der Antrag des [X.]etriebsrats ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt im Sinne des auch im [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der [X.]etriebsrat ist [X.]. Er macht ein eigenes Recht aus § 40 Abs. 1 [X.] geltend.

III. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des [X.]s unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den [X.]etriebsrat von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten freizustellen, die durch die Teilnahme von [X.] an dem Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]“ entstanden sind. Er durfte diese Schulungsteilnahme nicht für erforderlich halten.

1. Nach § 40 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des [X.]etriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines [X.]etriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 [X.] entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die [X.]etriebsratsarbeit erforderlich ist.

a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse in [X.]etrieb und [X.]etriebsrat notwendig sind, damit der [X.]etriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten [X.]etriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das [X.]etriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. [X.]ür andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden [X.]etriebsratsmitglied benötigt werden, damit der [X.]etriebsrat seine [X.]eteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 140, 277; 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19 mwN). Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 [X.] ist kein individueller Anspruch des einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des [X.]etriebsrats darauf, dass einem bestimmten [X.]etriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind (vgl. [X.] 12. Januar 2011- 7 [X.] - Rn. 19 mwN).

b) [X.]ei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem [X.]etriebsrat ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Das entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte [X.]etriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit das Gremium des [X.]etriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 277). [X.]ei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der [X.]etriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem [X.]esuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der [X.]etriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. [X.] 20. Dezember 1995 - 7 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe).

c) [X.]ei dem [X.]egriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des [X.]eschwerdegerichts, ob der [X.]etriebsrat die Teilnahme eines [X.]etriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die [X.]esonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden ([X.]Rspr. vgl. [X.] 19. März 2008 - 7 A[X.]R 2/07 - Rn. 17 mwN).

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das [X.] hat die Umstände des [X.]alls bei seiner Würdigung nicht vollständig berücksichtigt.

a) Die Darlegung eines aktuellen, [X.] Anlasses für die Schulungsteilnahme war nicht entbehrlich. [X.]ei dem in der [X.] vom 18. bis 20. Oktober 2010 durchgeführten Seminar „Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]“ wurden Kenntnisse über verschiedene Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung vermittelt. Diese Kenntnisse gehören nicht zum unverzichtbaren Grundwissen im [X.]etriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im [X.]ereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.

b) Der [X.]etriebsrat durfte den Erwerb dieser Spezialkenntnisse durch [X.] unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse in [X.]etrieb und [X.]etriebsrat nicht für erforderlich halten.

aa) Die Erforderlichkeit der Schulung kann nicht mit der Tätigkeit der [X.] in der [X.] begründet werden, denn die Tätigkeit als [X.]eisitzer in der [X.] gehört nicht zu den Aufgaben des [X.]etriebsrats und seiner Mitglieder.

Die [X.] ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im [X.]ereich der paritätischen Mitbestimmung auflöst ([X.] 18. Januar 1994 - 1 A[X.]R 43/93 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]E 75, 261). Die vom Arbeitgeber und vom [X.]etriebsrat bestellten [X.]eisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des [X.] frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit ([X.] 27. Juni 1995 - 1 A[X.]R 3/95 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]E 80, 222). Es gehört auch nicht zu den Amtspflichten der [X.]etriebsratsmitglieder, als [X.]eisitzer in einer [X.] tätig zu werden ([X.] 24. April 1996 - 7 A[X.]R 40/95 - zu [X.] 3 b der Gründe). § 76a Abs. 2 [X.] verweist auf § 37 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]; einen Verweis auf § 37 Abs. 6 [X.] enthält die Regelung zur [X.] in §§ 76, 76a [X.] hingegen nicht.

[X.]ür eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 6 [X.] im Rahmen des § 76a Abs. 2 [X.] besteht kein Raum. Die Vorschrift ist nicht planwidrig unvollständig (vgl. zu dieser Voraussetzung: z[X.] [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 142, 1). Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen der §§ 76, 76a [X.] ein abschließendes normatives Konzept. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden [X.]nbeisitzer je zur [X.]älfte durch den [X.]etriebsrat und den Arbeitgeber bestellt. [X.]ür die Auswahlentscheidung ist das Vertrauen maßgebend, dass diese Personen als [X.]eisitzer die Interessen der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren und durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide [X.]etriebsparteien annehmbare Konfliktlösung erarbeiten ([X.] 24. April 1996 - 7 A[X.]R 40/95 - zu [X.] 3 c der Gründe). Damit ist es den [X.]etriebsparteien verwehrt, Personen als [X.]eisitzer von [X.]n zu benennen, die hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen offensichtlich ungeeignet sind, über die der [X.] zugrunde liegende Regelungsmaterie zu entscheiden. Die [X.]efugnis zur [X.]estellung von [X.]eisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ([X.] 14. Januar 1983 - 6 A[X.]R 67/79 - zu II 2 der Gründe). Es steht den [X.]etriebsparteien frei, externe [X.]eisitzer zu benennen (vgl. [X.] 31. Juli 1986 - 6 A[X.]R 79/83 -). Über diese externen [X.]eisitzer können auch notwendige Spezialkenntnisse in die [X.] geholt werden ([X.]itting 27. Aufl. § 76 Rn. 15). Damit ist sichergestellt, dass in der [X.] das erforderliche [X.]achwissen vorhanden ist.

bb) Die Erforderlichkeit der Schulung kann im vorliegenden [X.]all nicht damit begründet werden, der [X.]etriebsrat müsse sich mit den Vorschlägen der [X.] in eigener Kompetenz auseinandersetzen können. Zwar ist ein solches Anliegen des [X.]etriebsrats grundsätzlich berechtigt. Die Schulung eines in die [X.] entsandten [X.]etriebsratsmitglieds gerade bei dem vom [X.]etriebsrat ebenfalls in die [X.] entsandten externen [X.]nbeisitzer ist hierzu aber ungeeignet.

(1) Dem [X.]etriebsrat steht bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 [X.] gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ein Mitbestimmungsrecht zu ([X.] 8. Juni 2004 - 1 A[X.]R 13/03 - [X.]E 111, 36; 11. [X.]ebruar 2014 - 1 A[X.]R 72/12 - Rn. 14). Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst die [X.]estlegung der Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist die Ausübung der Mitbestimmung den [X.]etriebsparteien nicht durch die Einsetzung der [X.] insgesamt entzogen. So können die [X.]etriebsparteien auf einen Einigungsvorschlag der [X.] hin eine einvernehmliche Regelung treffen. Damit gehört es zu den Aufgaben des [X.]etriebsrats, die Verhandlungen in der [X.] zu begleiten und sich mit Vorschlägen der [X.] kritisch auseinanderzusetzen. Diese Aufgabe muss der [X.]etriebsrat aus eigener Kompetenz wahrnehmen können. [X.]ierzu kann auch die Schulung eines - in die [X.] entsandten - [X.]etriebsratsmitglieds erforderlich sein. Der [X.]etriebsrat muss sich nicht auf die Sachkenntnis der von ihm in die [X.] entsandten externen [X.]eisitzer verweisen lassen. Das folgt schon aus der Unabhängigkeit der [X.]. Die externen [X.]nbeisitzer sind nicht verpflichtet, „[X.]indeglied“ zwischen [X.] und [X.]etriebspartei zu sein. Es gehört nicht zu ihren Aufgaben als [X.]nbeisitzer, den [X.]etriebsparteien die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und diese zu beraten.

(2) Ungeeignet für eine kritische [X.]egleitung der Tätigkeit der [X.] und daher auch nicht erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist aber die Schulung eines in die [X.] entsandten [X.]etriebsratsmitglieds durch eben die in die [X.] entsandten externen [X.]eisitzer. [X.]ierdurch kann der Zweck, eine kritische und unabhängige Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der [X.] zu ermöglichen, nicht erreicht werden. Dies hat das [X.] übersehen. Es hat nicht berücksichtigt, dass es sich bei den vom [X.]etriebsrat entsandten externen [X.]nbeisitzern zugleich um die Referenten der Schulung handelte, zu der das [X.] geschickt worden war.

Eine abweichende [X.]eurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn der [X.]etriebsrat die Aufgabe, die [X.] zu begleiten und sich mit Vorschlägen der [X.] auseinanderzusetzen, nicht selbst wahrnimmt, sondern diese Aufgabe einer Arbeitsgruppe nach § 28a [X.] übertragen hat.

cc) Der [X.]etriebsrat hat nicht dargelegt, dass in der Schulung Kenntnisse vermittelt worden seien, die er nach Abschluss des [X.]nverfahrens bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung braucht. Das ist angesichts des [X.] auch nicht ersichtlich. Die vermittelten Kenntnisse über die Stärken und Schwächen verschiedener Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung sind für die Auswahl eines Verfahrens von [X.]edeutung. Das ist Gegenstand der [X.]. Dass diese Kenntnisse bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gebraucht werden, ist nicht erkennbar.

dd) Die Erforderlichkeit kann nicht auf die Notwendigkeit künftiger Ausgestaltungen der Gefährdungsbeurteilung bei der Änderung von Arbeitsmitteln gestützt werden. Insoweit fehlt es an der Darlegung eines aktuellen, [X.] Anlasses. Der [X.]etriebsrat hat nicht vorgetragen, dass in naher Zukunft mit einer Änderung der Arbeitsmittel zu rechnen ist.

ee) Schließlich ist die Erforderlichkeit der Teilnahme nicht deshalb anzunehmen, weil [X.] Mitglied im Arbeitsschutzausschuss ist. Der [X.]etriebsrat hat nicht vorgetragen, dass [X.] die in der Schulung vermittelten Kenntnisse braucht, um gegenwärtige oder in naher Zukunft anstehende Aufgaben im Arbeitsschutzausschuss sach- und fachgerecht erfüllen zu können.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Willms    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 ABR 64/12

20.08.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 1. Dezember 2011, Az: 15 BV 18/11, Beschluss

§ 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 76 BetrVG, § 76a Abs 2 BetrVG, § 28a BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 7 ABR 64/12 (REWIS RS 2014, 3419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3419

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Referenzen
Wird zitiert von

10 BV 126/21

8 TaBV 59/21

5 TaBV 21/15

2 TaBV 75/16

13 Sa 1046/14

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