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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 157/12
vom
21.
August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
August 2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und [X.] des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 [X.]); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der ohne Erörterung des [X.] erfolgte Freispruch im Fall
II.
6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der [X.] heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und ist die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach §
260 Abs.
3 [X.] insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 1965 -
KRB
3/65, [X.]St 20, 333, 335; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
260 Rn.
44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach §
354 Abs.
1 Satz
1 [X.] konnte nicht erfolgen, weil im Fall
II.
6 der [X.] ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigten Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des [X.] verfolgbar war (§
194 Abs.
3 Satz
1 StGB).
Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert.
Der Umstand, dass das [X.] im Fall
II.
5 der Urteilsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls (§§
253, 255, 249 Abs.
2 StGB) nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tat-unrechts regelmäßig in die Betrachtung
einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
November 1987 -
3
StR
482/87, [X.]R [X.] §
18 Abs.
1 Satz
3 Minder schwerer Fall
3 mwN),
doch vermag der Senat auszuschließen, dass das [X.] in diesem Fall auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Das Land-gericht hat Jugendstrafe wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen (§
17 Abs.
2 [X.])
angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich
-
3
-
auf die erheblichen Entwicklungs-
und Erziehungsdefizite bei dem [X.] abgestellt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter
Meta
21.08.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2012, Az. 4 StR 157/12 (REWIS RS 2012, 3828)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3828
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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