Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 4 StR 157/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3812

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Einstellung statt Freispruch bei Fehlen von Strafanträgen; Nichterörterung eines minder schweren Falles in den Urteilsgründen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 [X.]); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der ohne Erörterung des [X.] erfolgte Freispruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und ist die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 [X.] insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 1965 - [X.], [X.]St 20, 333, 335; [X.], [X.], 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 Satz 1 [X.] konnte nicht erfolgen, weil im Fall II. 6 der Urteilsgründe ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigten Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des [X.] verfolgbar war (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert.

Der Umstand, dass das [X.] im Fall II. 5 der Urteilsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls (§§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB) nicht ausdrücklich erörtert hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Zwar ist auch im Jugendstrafrecht bei der Bewertung des Tatunrechts regelmäßig in die Betrachtung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 1987 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Satz 3 Minder schwerer Fall 3 mwN), doch vermag der Senat auszuschließen, dass das [X.] in diesem Fall auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Das [X.] hat Jugendstrafe wegen des Vorliegens schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 [X.]) angeordnet und bei deren Bemessung maßgeblich auf die erheblichen Entwicklungs- und Erziehungsdefizite bei dem Angeklagten abgestellt.

Mutzbauer                           Roggenbuck                          Franke

                     Quentin                                  [X.]

Meta

4 StR 157/12

21.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 23. Januar 2012, Az: 6 KLs 15/11

§ 260 Abs 3 StPO, § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 1 S 3 JGG, § 249 Abs 2 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 4 StR 157/12 (REWIS RS 2012, 3812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3812

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