Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120B2STR472.18.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]18
vom
15. Januar
2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar
2020
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten E.
gegen den Senatsbe-
schluss vom 18. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen. [X.] wendet sich der Verurteilte mit seiner am 13. und 14.
Januar 2020 einge-gangenen Anhörungsrüge (§
356a [X.]).
II.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der
Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten über-gangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] entschieden. Die Anhörungsrüge dient 1
2
-
3
-
nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014
1
StR 114/14 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014, Rn.
9).
Franke
Eschelbach
Meyberg
Grube
Schmidt
Vorinstanz:
[X.]), [X.], 07.02.2018 -
7550 Js 204571/15 5/26 KLs 14/15
3
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 2 StR 472/18 (REWIS RS 2020, 11953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11953
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.