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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:081019B2STR101.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 101/18
vom
8. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober
2019
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
9.
September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
März
2017 mit Beschluss vom 20.
August
2019 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verur-teilte mit der Anhörungsrüge vom 9.
September 2019, die er mit Schriftsatz vom 30.
September 2019 vertieft begründet hat. Er beanstandet, der Senat habe seinen Antrag entsprechend § 237 StPO auf Verbindung mit dem [X.] gegen einen vormaligen Mitangeklagten bzw. Einstellung des Verfahrens wegen einer unzureichenden Anklageschrift nicht übergehen dürfen. Ferner habe der Senat seiner Begründungspflicht nicht genügt, gegen den Gleichheits-satz verstoßen
sowie
eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im [X.] nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
2.
Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge-hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
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a) Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich ge-halten, den Verurteilten vor der abschließenden Entscheidung auf
seine Rechtsauffassung zu den prozessualen Fragen einer möglichen Verfahrensver-bindung bzw. der
Wirksamkeit der Anklageschrift hinzuweisen (vgl. [X.], [X.] vom 28. Juni 2016
3 StR 17/15, juris Rn. 5; [X.] StPO/Wiedner, [X.]., §
356a Rn. 26).
b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung
der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2018
1
StR 461/17, juris Rn.
8 [X.]). Die Vorschrift des §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlus-ses vor (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014
1
StR 82/14, juris
Rn.
7 [X.]; [X.], Beschluss vom 23.
August 2005
2
BvR 1066/05, [X.], 136; vgl. auch [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2014
2
BvR 792/11, [X.], 434 Rn.
13
ff. [X.]). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur [X.] die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014
1
StR 82/14, juris
Rn.
8 [X.]). Die für
die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Ur-teils und insbesondere der ausführlichen und umfassenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
c)
Soweit der Verurteilte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtli-chen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit dieser Frage
ebenfalls im Rah-men der Sachbehandlung befasst. Der
Umfang und die Schwierigkeit des Ver-fahrens
sowie die von den beiden Verurteilten und den vier revidierenden Ne-benbeteiligten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen Beanstandungen ha-3
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ben eine umfängliche Vorbereitung der Senatsberatung erforderlich gemacht. Der
Senat hat das Revisionsverfahren daher nicht verzögert, sondern stets ge-fördert.
2. Angesichts dieser Sachlage war für die Anordnung eines Vollstre-ckungsaufschubs kein Raum.
3. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014
1
StR 82/14, juris Rn. 9).
Franke
Krehl
Eschelbach
Grube
Schmidt
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7
Meta
08.10.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 2 StR 101/18 (REWIS RS 2019, 2890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2890
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