Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. NotZ 4/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 2168

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[X.] [X.] vom 11. August 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat am 11. August 2009 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 2. März 2009 - [X.]/08 - wird [X.]. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Betei[X.]n im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Geschäftswert: 50.000 •. Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für das Land [X.] vom 15. Januar 2008 ([X.]) eine [X.] in [X.]aus. Bewerbungsschluss war der 15. Februar 2008. Die bisherige Amtsinhaberin schied auf eigenen Antrag im Alter von 63 Jahren mit Ablauf des 30. April 2008 1 - 3 - aus. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der wei-tere Betei[X.]. Der Antragsteller wurde 1967 geboren. Die juristischen Staatsexamina bestand er mit den Prädikaten befriedigend (7,29 Punkte, Erste Staatsprüfung) und vollbefriedigend (9,07 Punkte, Zweite Staatsprüfung, Mai 1997). Von [X.] 1997 bis Juni 1999 war er als [X.] auf Probe beim [X.]tätig. Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2001 war er Notarassessor im [X.]. Unter dem 23. Mai 2001 beurteilte ihn sein Ausbildungsnotar mit "14 Punkte/für das Notaramt geeignet". Seit dem 1. August 2001 ist er Notar in [X.]. 2 Der weitere Betei[X.] wurde 1964 geboren. Das erste juristische Staats-examen bestand er 1992 mit der Note ausreichend (5,87 Punkte) und das zwei-te im November 1994 mit befriedigend (7,32 Punkte). 1997 wurde er mit einer Dissertation im Steuer- und Steuerstrafrecht promoviert. 1996 stellte ihn die [X.] ein. Im Mai 1998 wurde er von der [X.] als Notaranwärter angestellt und zugleich an die [X.] abge-ordnet. Mit Wirkung vom 1. April 1999 wurde er zum Notarassessor im [X.] ernannt. Ab Juni desselben Jahres übernahm er die alleinige Ge-schäftsführung der [X.]. Im Juni 2002 wurde er zugleich ständiger Vertreter des Notars [X.]in [X.]

, der seit diesem Jahr Mitglied des [X.] ist. [X.] bescheinigte ihm der Notar [X.]in [X.]in einem Beurteilungsbeitrag für die [X.], als für die Bestellung zum Verwalter einer [X.] geeignet zu sein. Im Dezember 2003 erteilte ihm der Präsident der [X.] die Beurteilung "für die Übernahme eines [X.] besonders geeignet". Im Dezember 2007 erhielt er von dem Notar K die Beurteilung "für die Bestellung zum Notar [X.] - 4 - gend geeignet". Der weitere Betei[X.] hat eine Reihe von juristischen Beiträgen veröffentlicht und ist Schriftleiter der Zeitschrift für notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis ([X.]). Der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle mit dem weiteren Betei[X.]n zu besetzen. Er teilte dies dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2008 mit. Als Begründung gab er an, er mache von dem ihm zustehenden Organisations-ermessen dahin gehend Gebrauch, dass er die Stelle unter anderem mit [X.] auf die Wahrung einer geordneten Altersstruktur und die Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung, anstellungsreifen [X.] einen berufli-chen Einstieg zu ermöglichen, bevorzugt einem Notarassessor zu übertragen beabsichtige. Auffällige Leistungsunterschiede zwischen dem weiteren Beteilig-ten und dem Antragsteller, die es geböten, Letzteren zu bevorzugen, bestünden nicht. Weiter spreche gegen die Entscheidung zugunsten eines [X.] nicht, dass dieser die Stelle übernehmen könne, die der Antragsteller frei [X.], wenn er die ausgeschriebene Stelle übertragen erhalte. Dies würde auf ein in [X.] nicht praktiziertes Vorrücksystem hinauslaufen, zu dem keine Justizverwaltung verpflichtet sei. Im Übrigen sei es nicht gewährleistet, dass der weitere Betei[X.] bei einer Bewerbung um die [X.] Stelle bei faktischer Anwendung des [X.] nicht wieder der Konkurrenz durch einen [X.] Notar weichen müsste. 4 Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung begehrt. Das [X.] hat diesen Antrag und den weiter gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Be-setzung der Stelle bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der 5 - 5 - Antragsteller sein Begehren weiter. Ferner hat er erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 6. Mai 2008 mit Recht zurückgewiesen. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte als rechtmäßig. 7 a) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewähren ei-nem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramtes. Jedoch hat die zuständige Justizverwaltung nach [X.] Beurteilung über die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 [X.] zu treffen. Vielmehr hängt ihre Entschei-dung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorran-gig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ih-rer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfba-rer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter als [X.] - 6 - nige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 [X.]; denn be-troffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Be-rufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindun-gen des [X.] von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - [X.]sbeschlüsse vom 28. März 1991 - [X.] 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - [X.] 60/92 - D[X.] 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - [X.] 25/95 - D[X.] 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - [X.] 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - [X.] 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - [X.] 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11). All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie ([X.] sowohl [X.] aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (siehe dazu [X.]sbe-schluss vom 2. Dezember 2002 - [X.] 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu beset-zende Stelle (siehe dazu [X.]sbeschlüsse vom 14. Juli 2003 und 7. Dezember 2006 jew. aaO). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht etwa grundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist bei der der eigentlichen Aus-wahlentscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personal-wirtschaftlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene [X.] durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. 9 - 7 - § 4, § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.]) auch zu berücksichtigen, dass den "anstellungs-reifen" [X.] der berufliche Einstieg ermöglicht werden muss (siehe § 7 Abs. 1 [X.]). Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 [X.]), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine der vorhandenen [X.]n in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschafts-recht der [X.] ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben. Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Be-urteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei [X.], erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu be-rücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu [X.] hat (siehe z.B. [X.]sbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. [X.] aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - [X.] 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in D[X.] 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - [X.] 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch [X.] NJW-RR 2005, 998, 999 f und [X.]sbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO [X.]). b) Die Entscheidung, die frei gewordene [X.] in [X.]mit dem weiteren Betei[X.]n zu besetzen, hält sich im Rahmen des dem Antrags-gegner nach diesen Grundsätzen zustehenden Entscheidungsspielraums. 10 aa) Zutreffend hat der Antragsgegner in diese Abwägung eingestellt, dass den [X.] ein beruflicher Einstieg ermöglicht werden muss. Im [X.] waren 2008 sechs [X.] tätig, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 11 - 8 - [X.]). Das Gesetz sieht die Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine [X.] nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 [X.]) als Regel an, zumal in § 7 Abs. 7 Nr. 3 [X.] die Entlassung eines [X.] vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des dreijährigen Anwärter-dienstes ohne hinreichenden Grund nicht um eine ihm von der [X.] angebotene [X.] bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden war und mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte ([X.]sbe-schluss vom 14. Juli 2003 aaO, m.w.N.). Zu einem funktionierenden Notariat gehört auch ein geordnetes Notaras-sessorensystem. Gemäß § 4 Satz 2 [X.] ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] bei der [X.]. Diese wird insbesondere durch die Bestellung von [X.] zu Notaren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absenkung des Durch-schnittsalters der Notare führt. Dies kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn auch die [X.] nicht überaltern. Neue und junge Notarasses-soren können regelmäßig nur bestellt werden, wenn ältere durch Bestellung zum Notar die Assessorenzeit beendet haben. Des Weiteren kommt den [X.] bei der Übernahme von Vertretungen gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 [X.] und [X.] gemäß § 56 Abs. 5 [X.] besondere Bedeutung zu. Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 [X.] ([X.]sbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 - [X.] 114/07 - D[X.] 2008, 862, 863, Rn. 7). 12 Diese Gesichtspunkte kommen auch im Streitfall zum Tragen. Vorliegend hatte der weitere Betei[X.] die dreijährige [X.]zeit zum maßgebli-chen Zeitpunkt (§ 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]) bereits um fast sechs Jahre [X.] - 9 - schritten. Auch die weiteren [X.] im Zuständigkeitsbereich des [X.] hatten die Anstellungsreife schon seit geraumer Zeit erreicht. Dies war nach den glaubhaften und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Anga-ben bei dem [X.] bereits seit Juni 2006 der Fall. Mit dem Freiwerden der nächsten [X.] ist erst 2010 zu rechnen. Hiernach besteht sowohl un-ter Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den vorhandenen [X.] als auch im Hinblick auf die Altersstruktur des Notariats und der [X.]schaft ein Bedürfnis, bei der Stellenbesetzung bevorzugt einen anstellungsreifen Notarassessor zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht dem nicht, dass die lange Dauer der Notaras-sessorenzeit des weiteren Betei[X.]n darauf zurückzuführen ist, dass er vor-wiegend als Geschäftsführer der [X.] eingesetzt war. Dies min-dert die Fürsorgepflicht des Antragsgegners ihm gegenüber nicht. Vielmehr darf es dem weiteren Betei[X.]n nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich bereit gefunden hat, diese im Interesse aller Notare in den neuen Ländern liegende Tätigkeit - unter Inkaufnahme der damit faktisch ohnehin regelmäßig verbunde-nen längeren Assessorenzeit - auszuüben. [X.]) Der Antragsgegner hat in seine Ermessensentscheidung, die [X.] in [X.] dem weiteren Betei[X.]n zu übertragen, auch die Mög-lichkeit einbezogen, dass die bisherige Stelle des Antragstellers in [X.]bei einer Verlegung seines Amtssitzes frei würde und damit grundsätzlich zur [X.] auch mit einem Notarassessor zur Verfügung stünde. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht festzustellen. Zwar kann für eine Auswahlent-scheidung zugunsten eines Notars, der sich um einen Amtssitzwechsel bemüht, sprechen, dass die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-) Besetzung frei würde ([X.]sbeschluss vom 14. April 2008 juris Rn. 8, insoweit in D[X.] 2008, 862 nicht abgedruckt). Jedoch sind die Erwägungen, mit denen 14 - 10 - der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt nicht für durchgreifend erachtet hat, nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller für richtig gehaltene Ver-fahrensweise nicht sicherstellen würde, dass der weitere Betei[X.] bei einer Bewerbung auf die [X.] Stelle zum Zuge käme, liefe sie, wie das Oberlan-desgericht mit Recht herausgestellt hat, auf ein sogenanntes Vorrücksystem hinaus. Dieses praktiziert der Antragsgegner aber nicht (vgl. [X.]sbeschluss vom 28. Juli 2008 - [X.] 3/08 - NJW-RR 2009, 202, 203, Rn. 22) und ist hierzu auch nicht gehalten. Der [X.] hat ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt ([X.]sbeschlüsse [X.], 252, 255 und vom 13. Dezember 1993 - [X.] 60/92 - D[X.] 1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des [X.] vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: [X.]sbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10). Vielmehr kann sich die Landesjustizverwaltung aus sachlichen Gründen für ein solches System und, je nach Lage, auch dagegen entscheiden ([X.]sbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Dass sich der Antragsgegner gegen ein Vorrücksystem entschieden hat, ist im Hinblick auf die inhomogene Zusammensetzung des brandenburgi-schen Notariats, in dem unter anderem ehemalige staatliche Notare mit [X.], vormalige Anwaltsnotare, Notare mit [X.]ausbildung und "Quereinsteiger" tätig sind, als Ermessensausübung nicht zu beanstanden. 15 cc) Weiterhin steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch nicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen, soweit dieses vorliegend in ein-geschränktem Umfang als Entscheidungskriterium zum Tragen kommt (siehe oben zu a). Ein Beurteilungsfehler des Antragsgegners ist nicht festzustellen. 16 - 11 - (1) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller nach den für die Bestenauslese maßgeblichen Kriterien einen auffälligen, erheblichen Vorsprung gegenüber dem weiteren Betei[X.]n hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen ([X.]sbeschlüs-se vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21). 17 Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den Erfahrungen des weiteren Betei[X.]n geltend macht, dieser habe wegen seiner Tätigkeit bei der [X.] keine "vollwertige" [X.]zeit durchlaufen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 4 Abs. 3 der [X.] Verordnung über die Ausbildung der [X.] vom 17. Februar 1999 (GVBl. [X.]) die Tätigkeit bei der [X.] in vollem Umfang auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet wird. Die Verordnung setzt damit voraus, dass die Beschäftigungen eines [X.] an dieser Stelle und bei einem Aus-bildungsnotar gleichwertig sind (vgl. auch [X.] NJW-RR 2005, 998, 1000). 18 Hinzu tritt, dass, worauf das [X.] mit Recht hingewiesen hat, der weitere Betei[X.] seine geringere berufsbezogene Erfahrung durch seine Tätigkeiten als Geschäftsführer der [X.] und als Schriftleiter der Zeitschrift für notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis zumindest teilweise ausgleichen konnte. Aufgrund dieser Betätigungen erlangte er breite und vertiefte Kenntnisse in einer Vielzahl von für das Notaramt bedeutsamen Rechtsbereichen. Die hiergegen in der Beschwerdebegründung erhobenen Be-denken des Antragstellers vermag der [X.] nicht zu teilen. Im Rahmen seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der [X.] war der weitere Betei-19 - 12 - [X.], wie dem [X.] aus einer größeren Anzahl von Verfahren aus eigener An-schauung bekannt ist, mit vielfältigen Fragen des notariellen Berufs- und Kos-tenrechts befasst. Die vom weiteren Betei[X.]n betreute Zeitschrift erfasst mit der Veröffentlichung von [X.], Aufsätzen, Kurzbei-trägen und dergleichen das gesamte Spektrum der von einem Notar zu [X.] Rechtsgebiete. Da sich der Schriftleiter mit den eingereichten Beiträgen und Entscheidungen vertieft inhaltlich zu befassen hat, liegt es auf der Hand, dass diese Tätigkeit geeignet ist, profunde Kenntnisse auf den maßgeblichen Rechtsgebieten zu verschaffen. Dementsprechend hat der Notar J. in sei-nem Beurteilungsbeitrag ausgeführt, der weitere Betei[X.] habe in der [X.] notariellen Tätigkeit von seinen Kenntnissen, die er bei seiner Arbeit als Schriftleiter der [X.] gewonnen habe, erheblich profitiert. Für seinen Rechtsstandpunkt unbehelflich ist ferner der Hinweis des [X.], der Antragsgegner habe dem weiteren Betei[X.]n im Zusammen-hang mit der Bewerbung auf eine andere Stelle in [X.] noch 2007 attestiert, er verfüge nur über geringe notarielle Erfahrungen und sei [X.] noch nicht "[X.]". Diese Feststellung bezog sich, wie der Antragsgegner - vom Antragsteller nicht bestritten - in seiner [X.] vom 1. August 2008 ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt des Endes der [X.] in [X.]

im April 2004. Seither hatte der weitere Betei[X.] bis zu dem im vorliegenden Verfahren nach § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt fast vier [X.], zusätzliche Erfahrungen in der notariellen Praxis zu gewinnen. 20 - 13 - (2) Weiter können die besondere Qualität der Amtsführung auf Seiten des Notars und herausragende Leistungen des [X.] im Einzelfall in den Vergleich einfließen ([X.]sbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Auch unter [X.] hat der Antragsteller keinen entscheidenden Vorsprung ge-genüber dem weiteren Betei[X.]n. Zwar ist dem Antragsteller in Geschäftsprü-fungsberichten attestiert worden, er führe sein Amt, von geringfügigen Bean-standungen abgesehen, vorbildlich. Andererseits handelt es sich bei dem weite-ren Betei[X.]n ausweislich der über ihn im Dezember 2003 und Dezember 2007 erstellten Beurteilungen ebenfalls um einen auf den Gebieten der notariellen Tätigkeit besonders leistungsstarken Juristen. Damit ist eine bedeutsame, den "[X.]" für [X.] überwindende Leistungsdifferenz zuguns-ten des Antragstellers nicht festzustellen. 21 Ob und aus welchen Gründen der weitere Betei[X.] später als gewöhn-lich die Eignung als Notar attestiert erhalten hat, wie der Antragsteller [X.], ist für die Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist hierfür in erster Linie der aktuelle Leistungsstand zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2008 - [X.] 25/07 - juris Rn. 24 und - [X.] 49/07 - juris Rn. 18 jew. m.w.N.). 22 (3) Bestehen solche besonderen Qualitätsunterschiede nicht, können schließlich stark divergierende Ergebnisse der Staatsprüfungen bei der Stellen-besetzung zugunsten des [X.] den Ausschlag geben ([X.]sbe-schlüsse vom 14. Juli 2003 aaO). Auch insofern ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller in beiden Staatsexamina je-weils ein um eine Notenstufe besseres Prädikat erzielt als der weitere Beteilig-te. Hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein derart signifikanter Unterschied, 23 - 14 - dass der Antragsteller den grundsätzlichen Vorrang des weiteren Betei[X.]n als Notarassessor überwinden könnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.] als solche die Annahme eines solchen Qualifikationsunter-schieds rechtfertigen könnte. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der [X.] über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt ([X.]sbe-schluss vom 9. Dezember 2008 - [X.] 25/07 aaO; vgl. auch [X.]E 110, 304, 333 ff). Der Antragsteller hat seine zweite juristische Staatsprüfung im Mai 1997 abgelegt. Der weitere Betei[X.] hat sein zweites Staatsexamen im November 1994 absolviert. Damit lag der Abschluss der juristischen Ausbildung der beiden Bewerber am 15. Februar 2008 (§ 6b Abs. 4 Satz 1 [X.]) knapp elf bezie-hungsweise 13½ Jahre zurück. Dies sind derart lange Zeitabstände, dass sich die Unterschiede der Staatsprüfungen bereits relativiert haben und die aktuellen Erkenntnisse über den Leistungsstand der Bewerber bei der Abwägung dem-gegenüber ein stärkeres Gewicht erlangen. Insofern besteht aber, wie bereits ausgeführt, kein auffälliger, erheblicher Vorsprung des Antragstellers. [X.]) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für die Auswahl-entscheidung ohne Bedeutung, ob und wie oft sich ein Mitbewerber bereits - vergeblich - auf andere [X.]n beworben hat. 24 ee) Soweit der Antragsteller den Verdacht äußert, die, wie er meint, lukrative Stelle in [X.] sei gezielt für den weiteren Betei[X.]n frei-gehalten worden, hat sich das [X.] hiermit in dem angefochtenen Beschluss eingehend auseinander gesetzt. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, sind nicht zu beanstanden, weshalb der [X.] auf sie vollinhaltlich Bezug nimmt. 25 - 15 - 2. Mit der Zurückweisung der Beschwerde in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. 26 [X.] [X.] Herrmann
Doyé Eule Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 02.03.2009 - [X.]/08 -

Meta

NotZ 4/09

11.08.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. NotZ 4/09 (REWIS RS 2009, 2168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2168

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