Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 15/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 647

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.])
15/11
vom

8. Dezember 2011

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des
[X.]undesgerichtshofs
Prof. Dr.
[X.], die
Richter
Prof. Dr. König
und
Seiters
sowie
die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich
und Prof. Dr. Stüer

am
8.
Dezember 2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2. [X.]s des [X.] vom 17.
Januar
2011
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

fest-gesetzt.

Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechts-anwaltschaft wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
I.
Die durch den
Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e
Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein
einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebli-1
2
3
-
3
-
che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83;
[X.], [X.]eschlüsse
vom 23.
März 2011 -
[X.]
([X.])
9/10, juris Rn. 3;
und vom 29.
Juni 2011 -
[X.]
([X.]) 11/10,
juris Rn.
3 m.w.N.).
Daran fehlt es hier.
a)
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 25.
März 1991 -
[X.]
([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 -
[X.]
([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; vom 26.
November 2002 -
[X.]
([X.]) 18/01, [X.], 577).
b)
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] am 30.
Juni 2010 vor.
aa) Die [X.]eklagte
hat die Annahme des
[X.]
in ihrem Wider-rufsbescheid auf Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einem Umfang von insgesamt weit über 400.000

gestützt. Damit liegen -
bei der ge-botenen Gesamtwürdigung -
ausreichende [X.]eweisanzeichen dafür vor, dass sich der Kläger
bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall befand.
Auch wenn
er nach den Feststellungen des [X.] einige
Forde-rungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung -
mit teilweise erheblichen Verzö-gerungen
-
hat ausgleichen können, ist davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt in ungeordneten Vermögensverhältnissen gelebt hat
und nicht in der Lage gewesen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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5
6
-
4
-
bb) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un-geachtet des [X.] nicht der Fall war, lagen bei Erlass des Wider-rufsbescheids nicht vor.
Durch die [X.]eklagte mitgeteilte Strafverfahren gegen den Kläger deuten im Gegenteil darauf hin, dass eine Gefährdung von [X.] mittlerweile bereits eingetreten ist.
c) Im Zulassungsverfahren trägt der Kläger vor, mit Wirkung zum 1.
September
2011 eine Anstellung in der Kanzlei M.

& R.

Rechtsan-walts GmbH gefunden
zu haben. Im Anstellungsvertrag sei eine Reihe von [X.] getroffen, nach denen eine Gefährdung Rechtsuchender ausge-schlossen sei.
Dieser Vortrag ist schon deswegen unbeachtlich, weil unter der Geltung
des neuen
Verfahrensrechts
für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlus-ses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist, die Würdigung da-nach eingetretener Entwicklungen mithin einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
[X.]
([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234, 3235
ff.). Zudem hat der [X.] schon bisher das
bloße Vor-handensein
eines den Anforderungen der [X.]srechtsprechung im Grundsatz genügenden Anstellungsvertrags
nicht für ausreichend gehalten, um einer Ge-fährdung der Rechtsuchenden
vorzubeugen;
vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende Vertragsverhältnis über einen längeren Zeitraum [X.] geführt ("gelebt") worden ist ([X.], [X.]eschluss vom 8.
Februar 2010 -
[X.]
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12). Das
ist hier nicht der Fall.
7
8
9
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5
-
2. Die [X.]erufung ist auch nicht nach §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5
VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt insoweit, dass in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er durch ein kurz
vor dem Termin am 17.
Januar 2011 übersandtes Attest nachgewiesen habe, arbeitsunfähig erkrankt zu sein, wobei für den [X.] eine ärztliche Untersuchung vorgesehen gewesen sei. Damit kann er nicht durchdringen.
Zutreffend hat der [X.] ausgeführt, dass mit der übermittel-ten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebliche Gründe für eine Terminsverle-gung nicht im Sinne des §
227 Abs.
2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind, weil
diese weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger
[X.]e-einträchtigungen der Reise-
und Verhandlungsfähigkeit des [X.] haben er-kennen lassen. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaum-ten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der [X.]e-teiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu un-termauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit
selbst zu [X.] vermag
([X.]FH, [X.]eschluss vom 5. Juli 2004 -
VII
[X.] 7/04,
juris Rn.
12). Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Inte-ressen der [X.] Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4.
Juli 2009 [X.] ([X.]) 14/08,
juris Rn.
12). Der
notwendigen
Angaben hat
es im Streitfall
ermangelt.
Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverfü-gung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde, es sei denn,
er weise durch ein aussagekräftiges amtsärztliches Attest eine der
Verhandlungsfähigkeit entgegenstehende Erkrankung nach. Zu-10
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6
-
dem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestan-den, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag
zu informieren ([X.]FH aaO).
Auch dies hat er nicht getan. Im Gegenteil sind
Versuche des Vor-sitzenden
ohne Erfolg
geblieben, ihn telefonisch und per E-Mail zu erreichen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
König
Seiters

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2011 -
AGH 16/10 ([X.]) -

14

Meta

AnwZ (Brfg) 15/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 15/11 (REWIS RS 2011, 647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 647

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