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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 52/10
vom
18. Juli 2011
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft
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2
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Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h den Präsidenten des [X.]undesgeri[X.]htshofs Prof.
Dr. Tolksdorf, die Ri[X.]hterin [X.], den Ri[X.]hter Seiters
und die Re[X.]htsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
na[X.]h mündli[X.]her Verhandlung
am
18.
Juli
2011
bes[X.]hlossen:
Die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers gegen den
[X.]es[X.]hluss des 1. Senats des [X.]es Me[X.]klenburg-Vorpommern
vom 18.
Juni
2010
wird zurü[X.]kgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]es[X.]hwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergeri[X.]htli[X.]hen Auslagen zu erstatten.
Der Ges[X.]häftswert für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit Dezember
1992 mit einer kurzen Unterbre[X.]hung im Jahr 2004 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Re[X.]htsanwalt zugelassen. Mit [X.]es[X.]heid vom 17.
August
2009
widerrief
die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen [X.]. Seinen Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung gegen diesen [X.]es[X.]heid hat der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Dagegen wendet si[X.]h der Antragsteller mit der sofortigen [X.]es[X.]hwerde.
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II.
Das na[X.]h §
215 Abs.
3 [X.]RAO i.V.m. §
42 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
4 [X.]RAO a.F.
zulässige Re[X.]htsmittel bleibt ohne
Erfolg.
1. Na[X.]h §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Re[X.]htsanwalt-s[X.]haft zu widerrufen, wenn der Re[X.]htsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadur[X.]h die Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden ni[X.]ht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Re[X.]htsanwalt in [X.], s[X.]hle[X.]hte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] ni[X.]ht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen. [X.]eweisanzei[X.]hen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von S[X.]huldtiteln und Vollstre[X.]kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]es[X.]hlüsse vom 25.
März 1991 -
AnwZ
([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; vom 21.
November 1994 -
AnwZ
([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; vom 26.
November 2002 -
AnwZ
([X.]) 18/01, [X.], 577).
2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.]s am 17.
August
2009
vor.
a) Die Antragsgegnerin hat den Vermögensverfall in ihrem [X.] auf folgende Forderungen und Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahmen
ge-stützt:
1.
Pfü[X.] AG W.
vom 20. November 2008 -
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wegen einer Forderung in Höhe von 77,72
2.
Pfü[X.] AG W.
vom 2. April 2009 -
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wegen ei-ner Forderung in Höhe von 500
3.
ZV-Auftrag der Antragsgegnerin wegen einer Forderung in Höhe
von 1.000
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4.
Geldbuße aus dem
Urteil des [X.] M.
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vom 5. Dezember 2008 -
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in Höhe von
15.000
5.
Pfü[X.] AG W.
vom 4. Mai 2009
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wegen einer Forderung in Höhe von 858,65
6.
Pfü[X.] AG W.
vom 5. Mai 2009 -
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wegen einer Forderung in Höhe von 3094,80
7.
Pfü[X.] AG W.
vom 17. Juni
2009 -
-
we-gen einer Forderung in Höhe von 1.000
.
Zudem bestanden im [X.]punkt des Widerrufs Mietrü[X.]kstände für die [X.] von November 2006 bis August 2007 in Höhe von mehr als 4.000
ein von den Vermietern erwirktes Versäumnisurteil des Amtsgeri[X.]hts W.
vom 5.
Januar 2010 -
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bekannt geworden ist.
b) Damit liegen -
bei der gebotenen Gesamtwürdigung
-
ausrei[X.]hende [X.]eweisanzei[X.]hen dafür vor, dass si[X.]h der Antragsteller bei Erlass des Wider-rufsbes[X.]heids in Vermögensverfall befand.
Zwar waren die Forderungen aus den Pfändungs-
und Überweisungsbe-s[X.]hlüssen na[X.]h dem Vortrag des Antragstellers, den er dur[X.]h Vorlage von [X.] belegt hat, in zeitli[X.]her Nähe zu dem [X.] bezahlt worden, die Forderungen zu Nr.
1, 5, 6 und 7 sogar vor dessen Erlass. [X.] ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu diesem [X.]punkt in un-geordneten Vermögensverhältnissen lebte und ni[X.]ht in der Lage war, seinen Verpfli[X.]htungen na[X.]hzukommen.
Geordnete Vermögensverhältnisse setzen voraus, dass der [X.] über die [X.]eglei[X.]hung der aufgelaufenen S[X.]hulden oder ihre geordnete Rü[X.]kführung hinaus errei[X.]ht, dass
dauerhaft keine neuen S[X.]hulden auflaufen, deren ordnungsgemäße [X.]eglei[X.]hung ni[X.]ht dur[X.]h entspre[X.]hende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern si[X.]hergestellt ist (vgl. [X.]e-6
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s[X.]hlüsse vom 14.
November 2005 -
AnwZ
([X.]) 93/04 Rn.
6 und vom 10.
August 2009 -
AnwZ
([X.]) 40/08 Rn.
10). Liegen Anzei[X.]hen dafür vor, dass der [X.] nur wirts[X.]haften kann, indem er neue S[X.]hulden auflaufen lässt und zahlt er seine S[X.]hulden über einen gewissen [X.]raum nur unter dem Dru[X.]k des [X.] seiner Zulassung oder von Zwangsvollstre[X.]kungsmaßnahmen, kann der Na[X.]hweis eines [X.] regelmäßig als geführt angesehen wer-den ([X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 21. März 2011 -
AnwZ
([X.]) 97/09, juris Rn.
9).
So verhält es si[X.]h hier. Dafür spri[X.]ht bereits der Umstand, dass
die oben aufgelistete Serie der vor Erlass des [X.]s ergangenen Zwangs-vollstre[X.]kungsmaßnahmen mit der weitgehenden Erfüllung der titulierten [X.] keinen Abs[X.]hluss fand, sondern si[X.]h nahtlos fortsetzte.
Zudem hatte der Antragsteller bei Erlass des [X.]s ledig-li[X.]h die meisten der in der Vollstre[X.]kung befindli[X.]hen Forderungen getilgt. Er hatte aber weitere Verbindli[X.]hkeiten, die er ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht beglei[X.]hen konnte, insbesondere die Forderung zu Nr.
4 in Höhe von 15.000
hatte vor Erlass des [X.]s weder Zahlungen auf diese Forderung
geleistet no[X.]h hatte er si[X.]h um eine Ratenzahlungsvereinbarung bemüht. So-weit der Antragsteller in der [X.]es[X.]hwerdebegründung vorgetragen hat, er habe einen Ratenzahlungsantrag gestellt, über den no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden worden sei, ist dies für die [X.]eurteilung seiner Vermögensverhältnisse im
[X.]punkt des Widerrufs ohne [X.]elang. Im Übrigen hat er au[X.]h ni[X.]ht aufgezeigt, wie er die Forderung erfüllen will und dass er zur Zahlung "angemessener" Raten, zu de-ren Höhe er si[X.]h ni[X.]ht näher geäußert hat, in der Lage ist.
Dass der Antragsteller seine
fälligen Verbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht in geordne-ter Art und Weise bedienen konnte, ergibt si[X.]h ferner aus dem Umstand, dass er si[X.]h mit Mietzahlungen für seine Kanzleiräume in Rü[X.]kstand befand. Der Antragsteller hatte den dur[X.]h Versäumnisurteil titulierten Ansprü[X.]hen in der 10
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Sa[X.]he offenbar ni[X.]hts entgegen zu setzen; er hat nämli[X.]h am 23.
Februar 2010 ein zweites Versäumnisurteil gegen si[X.]h ergehen lassen.
[X.]ei der gebotenen Gesamtwürdigung des bekannt gewordenen Verhal-tens des Antragstellers in finanziellen Angelegenheiten ist na[X.]h allem der S[X.]hluss gere[X.]htfertigt, dass dieser s[X.]hon bei Erlass des [X.]s nur wirts[X.]haften konnte, indem er immer wieder neue S[X.]hulden auflaufen ließ und seine Vermögensverhältnisse demna[X.]h ni[X.]ht geordnet waren.
[X.]) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Re[X.]htsu[X.]henden, insbesondere im Hinbli[X.]k auf den Umgang des Re[X.]htsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier un-gea[X.]htet des [X.] ni[X.]ht der Fall war, lagen bei Erlass des Wider-rufsbes[X.]heids ni[X.]ht vor.
3. Ein na[X.]hträgli[X.]her Wegfall des [X.], der na[X.]h dem hier no[X.]h anwendbaren alten Verfahrensre[X.]ht im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen wäre (vgl. [X.]es[X.]hlüsse vom 12.
November 1979
-
AnwZ
([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356 und vom 17.
Mai 1982 -
AnwZ
([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149; vgl. für das neue Verfahrensre[X.]ht demgegenüber [X.]GH, [X.]es[X.]hluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]rfg) 11/10), liegt ni[X.]ht vor. Der für den na[X.]hträgli[X.]hen Wegfall des [X.] darlegungs-
und beweispfli[X.]htige Antragsteller ([X.]GH, [X.]e-s[X.]hluss vom 10.
Dezember 2007 -
AnwZ
([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73) hat eine na[X.]hträgli[X.]he Konsolidierung seiner wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse ni[X.]ht dargetan. Er hat seine Vermögenslage s[X.]hon ni[X.]ht, wie es erforderli[X.]h wäre, umfassend dargelegt, sondern hat si[X.]h nur zu den der Widerrufsverfügung zu Grunde liegenden Forderungen geäußert. Aus Mitteilungen des Amtsgeri[X.]hts W.
und S[X.]hreiben von Gläubigern an die Antragsgegnerin ergibt si[X.]h aber das
[X.]estehen weiterer offener Forderungen und vergebli[X.]her Vollstre[X.]kungs-versu[X.]he. So zahlt der Antragsteller ausweisli[X.]h der Klages[X.]hrift seiner Vermie-13
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ter vom 15.
Oktober 2010 in dem Verfahren
des Amtsgeri[X.]hts W.
seit August 2010
keine Miete mehr, für [X.]punkte davor sind Teilbe-träge offen. Die L.
-Versi[X.]herung hat mitgeteilt, dass die Vollstre[X.]kung eines Titels bei zwei [X.]anken des Antragstellers erfolglos geblieben sei. Wegen einer Forderung in Höhe von 212,48
D.
GmbH ließ der [X.] am 31.
Mai 2011 ein Anerkenntnisurteil gegen si[X.]h ergehen. Mit [X.]e-s[X.]hluss vom 4.
Juli 2011 des Amtsgeri[X.]hts W.
-
-
wurde wegen einer Forderung in Höhe von 12.613,66
bigers Dr.
die Zwangsversteigerung des Wohngrundstü[X.]ks des Antragstellers auf der Insel P.
angeordnet.
Es kann au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, dass die Interessen der Re[X.]ht-su[X.]henden dur[X.]h den Vermögensverfall ni[X.]ht (mehr) gefährdet sind.
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4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und ents[X.]heiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin ni[X.]ht ents[X.]huldigt hat.
Tolksdorf
[X.]
Seiters
Stüer
Martini
Vorinstanz:
[X.] Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 18.06.2010 -
[X.] 7/09 ([X.]) -
17
Meta
18.07.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. AnwZ (B) 52/10 (REWIS RS 2011, 4713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4713
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 85/08 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 113/09 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 27/07 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 97/09 (Bundesgerichtshof)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei teilweiser Erfüllung von Verbindlichkeiten
AnwZ (B) 103/09 (Bundesgerichtshof)
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