Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZB 44/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4432

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 44/11

vom

4. Juli 2013

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am 4. Juli 2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 26. Zivilkammer des [X.] vom 27.
Dezember 2010
aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten
wird der Zwangsgeldbeschluss des [X.] vom 30. September 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu tragen.

Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf 1.000

Gründe:

I.

In dem am 8.
Juli 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren war
der Beteiligte zu
1
als Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 30.
Oktober 2007 aufgehoben. Am 1
-

3

-
6.
Oktober 2008 wurde die [X.] angeordnet. Mit Verfügung vom 11.
August 2010 setzte das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter
zum Ab-schluss der [X.] unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000

e-mäß bis zum 17.
September 2010 gewährten Fristverlängerung zeigte dieser unter dem 9.
September 2010 an, er habe die Verteilung vorgenommen, wobei er zum Nachweis Kopien von handschriftlich ausgefüllten [X.] zur Akte reichte. Das Insolvenzgericht setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000

Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, wei-ter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
7,
6 Abs.
1, §
58 Abs.
2 Satz
3
[X.], Art.
103
f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft und zulässig (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das [X.] hat ausgeführt: Der Insolvenzverwalter habe trotz Mahnung den erforderlichen Nachweis über den Abschluss der Verteilung nicht geführt. Auch habe er über die Verwendung des restlichen [X.] keine ordnungsgemäße Rechnung gelegt. Ausweislich des mit der [X.] vorgelegten Kontoauszugs befinde sich auf dem Konto weiterhin ein Betrag in Höhe von 25

i-ge Rückstellungen benötigt werde, sei nicht dargelegt. Auch belege der [X.], dass der Verwalter die Überweisungsträger vom 6.
September 2010 2
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4

-
verspätet zur Bank gegeben habe, weil deren Abbuchungen
erst am 15.
September 2010 erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Verteilung durch den Verwalter über einen derart langen Zeit-raum erstreckt habe. Ungeklärt sei schließlich, aus welchem Grund die [X.] der auf die Gläubigerin Nr.
5 des Schlussverzeichnisses entfallenden Quote an einen Rechtsanwalt M.

erfolgt sei, obwohl für diese Gläubigerin ein
anderer
Rechtsanwalt aufgetreten
sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.

a)
Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §
58 Abs.
2 [X.]
ist
aufzu-heben, wenn der Insolvenzverwalter die nach §
58 Abs.
1 [X.] vom [X.] geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird ([X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZB 190/11, [X.], 50 Rn.
4). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, [X.] Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren ([X.], Beschluss vom 14.
April 2005 -
IX
ZB 76/04, WM
2005, 1132,
1134; vom 1.
Dezember 2011, aaO).

b) Gemessen hieran ist das Zwangsgeld aufzuheben.

aa) Das Beschwerdegericht
ist zwar mit Recht
davon ausgegangen, dass
die Vorlage von Ablichtungen von [X.] kein tauglicher Nach-weis über den Vollzug der [X.] (§
205 [X.])
darstellt. Allein dies hatte das Insolvenzgericht
mit der Aufforderung zum Abschluss der Schlussver-teilung angemahnt. Den Ablichtungen ist nicht zu entnehmen, ob die Überwei-sungen ausgeführt wurden. Auch gehört zum Vollzug der [X.] nicht nur ihre Durchführung (§
205 Satz
1 [X.]),
sondern auch die dahingehen-4
5
6
7
-

5

-
de Rechnungslegung (§
205 Satz
2 [X.]). Jedenfalls hierzu waren die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kontoauszüge nicht geeignet. Sie ver-mochten weder eine Rückstellung in Höhe von 25

den Grund für
die Auszahlung an einen anderen Vertreter der Gläubigerin Nr.
5.

bb) Der Insolvenzverwalter hat
jedoch
mit Schriftsatz vom 3.
November 2010 und damit
vor Erlass der Beschwerdeentscheidung
sowohl die
vollständi-ge
Durchführung der [X.] nachgewiesen als auch entsprechend Rechnung
gelegt (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, §
205 Rn.
9; FK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
205 Rn.
8). Aus welchem Grund er die Nachweise nicht früher eingereicht
hatte, ist
nach dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung
ebenso unbeachtlich wie die Frage, weshalb
er die [X.] nicht
hatte
früher abschließen
können. Das Beschwerdegericht
hat den maßgebli-chen Schriftsatz
bei seiner Entscheidung
somit unberücksichtigt gelassen. Es ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) nicht gerecht geworden.
Dem steht
nicht entgegen, dass der Verwalter
seinen Vortrag
nicht an das Be-schwerdegericht gerichtet hatte. Hierzu hatte er keine Veranlassung, weil
er keine Abgabenachricht erhalten hatte.

III.

Die Entscheidung des [X.] kann daher keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß §
577 Abs.
5 ZPO
in der Sache selbst
zu entscheiden. Der Zwangsgeldbeschluss des 8
9
-

6

-
[X.] vom 30.
September 2010 ist auf die sofortige Be-schwerde des Insolvenzverwalters aufzuheben.

Hinsichtlich
der Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind die Vorausset-zungen des §
97 Abs.
2 ZPO gegeben. Die außergerichtlichen Kosten der er-folgreichen Rechtsbeschwerde gelten als Auslagen des Insolvenzverwalters.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
67g IN 260/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.12.2010 -
326 T 106/10 -

10

Meta

IX ZB 44/11

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZB 44/11 (REWIS RS 2013, 4432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4432

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