Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 190/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 190/11

vom

1. Dezember 2011

in dem vereinfachten Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
1. Dezember 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird
zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des [X.],
an das Beschwerdegericht
zu-rückverwiesen.

Der Wert des
[X.] wird auf 500

e-setzt.

Gründe:

I.

In dem am 20.
September 2004 eröffneten vereinfachten Insolvenzver-fahren ist die Rechtsbeschwerdeführerin als Treuhänderin bestellt. Mit Verfü-gung des Insolvenzgerichts vom 4.
Juni 2010 forderte das Insolvenzgericht sie auf, den Sachstand des Verfahrens mitzuteilen. Sowohl auf diese Anfrage als auch auf Erinnerungen
des Gerichts
vom 7.
Juli und 17.
August 2010 reagierte 1
-

3

-
die Treuhänderin nicht. Mit Schreiben vom 9.
September 2010 setzte das Insol-venzgericht ihr
deshalb unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500

Frist von zwei Wochen zur Beantwortung der Sachstandsanfrage. Auch hierauf blieb sie zunächst
weiter
untätig, so dass am 20.
Oktober 2010 die Festsetzung des Zwangsgeldes

erfolgte. Danach
gingen am
27.
Oktober und am 17.
November 2010 zwei Schriftsätze der Treuhänderin bei dem Insol-venzgericht
ein, in denen
sie sich zum Stand des Verfahrens äußerte.

Ohne diese Schriftsätze zu erwähnen, hat das Insolvenzgericht der Be-schwerde der Treuhänderin
vom 17.
November 2010
am 19.
April 2011
nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Rechts-beschwerde verfolgt die Treuhänderin ihren Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft
(§§
6, 7, §
58 Abs.
2 Satz
3, § 292 Abs. 3 Satz 2
[X.]
in Verbindung mit Art.
103
f EG[X.],
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO) und
zulässig (§
574 Abs.
2
Nr. 2
ZPO). Sie führt zur
Aufhebung und
Zurückverweisung der Entscheidung an das Beschwerdegericht.

1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §
58 Abs. 2 [X.] ist nach einhellig vertretener Auffassung, die vom [X.] geteilt wird,
[X.], wenn der Insolvenzverwalter -
entsprechendes gilt für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren
-
die nach §
58 Abs.
1 [X.] vom Insol-venzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (HK-[X.]/Eickmann, 6.
Aufl.,
§
58 2
3
4
-

4

-
Rn.
12; [X.]/[X.], [X.], § 58 Rn. 28; [X.] in Kübler/Prütting/Bork,
[X.] 2009, §
58 Rn.
17; [X.], [X.] 13.
Aufl., §
58 Rn.
33).
Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es,
[X.] Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtwidrigkeit zu sanktionieren ([X.],
Beschluss vom 14.
April 2005 -
IX
ZB 76/04, Z[X.] 2005, 483, 484). Ist dieser Zweck erreicht, besteht für die weitere Durchsetzung des Zwangsgeldes keine Veranlassung mehr.

2. Vorliegend macht die Rechtsbeschwerdeführerin geltend, in ihren Schriftsätzen vom 27.
Oktober und 16.
November 2010
den Sachstand, wie vom Insolvenzgericht gefordert, mitgeteilt
zu haben. Diese
Schriftsätze sind nach Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts,
aber lange Zeit vor der Entscheidung des [X.] zu den Akten gelangt.
Gleichwohl hat das Beschwerdegericht
sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
Es
ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten
Anspruch der Treuhänderin auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG)
nicht gerecht geworden.
Die [X.] kann daher keinen Bestand haben.

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich,
weil der genaue Inhalt der Auf-lage des Insolvenzgerichts vom 4.
Juni 2010, die sich nicht bei den Akten [X.],
unbekannt
ist. Das Beschwerdegericht wird deshalb nach Vorlage der ent-sprechenden Verfügung festzustellen haben, ob die Schriftsätze der Beschwer-5
6
-

5

-
deführerin ausreichen, um der ihr vom Insolvenzgericht erteilten Auflage
nach-zukommen.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
10 [X.] 227/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
6 [X.] -

Meta

IX ZB 190/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 190/11 (REWIS RS 2011, 872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 872

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