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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 157/11
vom
12. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Pape
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
April 2011 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000
Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte zu
1 ist vormalige Treuhänderin in dem am 28.
September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Ver-mögen der Schuldnerin, in dem diese die Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschlüssen vom 4.
Juni 2009 und 14.
Dezember 2009 sind gegen die weitere Beteiligte Zwangsgelder in Höhe von 500
und 1.000
weil sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Der Zwangsgeldbeschluss des Insolvenzgerichts vom 14.
Dezember 2009 ist durch Beschluss des [X.] vom 30.
September 2010 (IX
ZB 85/10, [X.], 997) rechtskräftig geworden. Die Treuhänderin hat ihre Pflicht zur [X.]
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nungslegung auch nach Rechtskraft des zweiten Zwangsgeldbeschlusses nicht erfüllt.
Mit Beschluss vom 21.
März 2011 hat das Insolvenzgericht die [X.] entlassen und den weiteren Beteiligten zu
2 als neuen Treuhänder in dem Verfahren bestellt. Das Rechtsmittel der Treuhänderin gegen diesen Beschluss
hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27.
April 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin, mit der sie die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen will.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6, 7
aF, §
59 Abs.
2 Satz 1, §
313 Abs.
1 Satz 3 [X.], Art.
103f Abs.
1 EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordert
eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Gemäß §
59 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann das Insolvenzgericht den [X.] aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. [X.] gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des §
313 Abs.
1 Satz
3 [X.] für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Nach der Rechtspre-chung des [X.] setzt für die Entlassung des Insolvenzverwalters voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung, insbe-sondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Be-lange der Beteiligten,
sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu 2
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belassen ([X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2005 -
IX
ZB 308/04, Z[X.] 2006, 147 Rn.
10). Von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des [X.] ist auszugehen, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzung und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vor-nimmt (vgl. etwa [X.] in [X.], [X.], 2009, §
59 Rn.
4c; Uhlen-bruck, [X.], 13.
Aufl.,
§
59 Rn.
10 a.E.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen, nachdem
diese trotz [X.] ihrer längst überfälligen Pflicht zur Rechnungsle-gung nicht nachgekommen ist.
Die von der Begründung der Rechtsbeschwerde vermissten erheblichen Auswirkungen auf das Verfahren folgen schon aus dem Umstand, dass das vereinfachte Verfahren seit
mehreren
Jahren wegen der fehlenden
Rechnungslegung nicht aufgehoben werden kann.
2. Auf die Rüge der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht sei eine Gehörsverletzung anzulasten, weil es die Treuhänderin nicht darauf [X.] habe, dass es bei seiner Entscheidung die von der Treuhänderin selbst dargestellte Überforderung infolge des Ausfalls ihres Sachbearbeiters berück-sichtigen wolle, kommt es nicht an. Allein die seit Jahren ausstehende [X.] trotz der verhängten Zwangsmaßnahmen rechtfertigt die Entlas-sung der Treuhänderin.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
4 [X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
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Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2011
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10 [X.] 313/05 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2011 -
6 [X.]/11 -
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. IX ZB 157/11 (REWIS RS 2012, 10218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10218
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