Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. X ZR 175/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4007

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 11. April 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein Stretchfolienhaube EPÜ Art. 56 Allein aus dem [X.]estreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseiti-gen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer be-stimmten Richtung zu erwarten sind.
[X.], Urt. v. 11. April 2006 - [X.]/01 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Januar 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Das Urteil des 1. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 des [X.] 0 399 540 mit Wirkung für das [X.] für nichtig erklärt worden ist. Im Übrigen wird das Urteil des [X.]s auf die [X.]eru-fung der [X.]eklagten und unter Zurückweisung der [X.]erufung der Klä-gerin zu 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das [X.] Patent 0 399 540 wird im Umfang des [X.] und der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese auf Pa-tentanspruch 3 rückbezogen sind, mit Wirkung für das [X.] für nichtig erklärt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin zu 2 trägt ½ der gerichtlichen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz. Die übrigen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1 zu 9/10 und die [X.]eklagte zu 1/10. - 3 - Die Klägerin zu 2 trägt ½ der bis zur Klagerücknahme entstande-nen Verfahrensgebühren sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz. Von den übrigen Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1 9/10 und die [X.]eklagte 1/10. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.]eklagte ist Inhaberin des am 25. Mai 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Voranmeldung [X.] 17 110.8-27 vom 26. Mai 1989 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilen [X.] Patents 0 399 540 (Streitpatent), das ein Verfahren und eine [X.] zum Umhüllen von Stückgut und [X.]n mit einer Stretchfo-lienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft. Das Streitpatent wurde vom [X.] im Einspruchsverfahren be-schränkt aufrecht erhalten. 1 2 In seiner geltenden Fassung ([X.]chrift EP 0 399 540 [X.]) um-fasst das Streitpatent sieben Patentansprüche, von denen die Klägerin zu 1 die Ansprüche 1 bis 3 sowie 6 und 7, die Klägerin zu 2 die Ansprüche 1 bis 3 und 5 bis 7 angegriffen haben. In der [X.] haben die [X.] bis 3, 6 und 7 folgenden Wortlaut: - 4 - "1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/[X.]n (2) mit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") [X.] (1), der im [X.] zwei ein-ander parallele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zuführ-)[X.]reite ([X.]) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) [X.] und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) be-sitzt vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der [X.] (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer [X.] (13) [X.] und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum Überziehen über das Stückgut/den [X.] (2) vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht") wird, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (1) mit einer [X.] (13) versehen wird, deren [X.] (= "[X.]") im wesentlichen gleich der zur [X.] (13) parallelen [X.]reite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/[X.] (2) ist wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)[X.]reite ([X.]) des [X.] (1) ungleich der [X.] der zu bildenden [X.] (13) ist, vor dem Legen der [X.] (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Abschnittes des [X.] (1) auf eine der [X.] der [X.] (13) entsprechende [X.]reite [X.] wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] - reich unter der [X.]annung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge (L) der [X.] (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen [X.]reite (1) des Stückguts (2) ist. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die aus dem [X.] gebildete Haube (1') nach dem Legen der [X.] (13) so gedehnt wird, dass das die Seitenflächen der Dehnfolienumhüllung bildende Folienmaterial an allen Sei-tenflächen im wesentlichen gleichmäßig gedehnt wird. 6. Ladeeinheit aus Stückgut, welches mit einer aus Dehnfolie (= "Stretchfolie") bestehenden Haube umhüllt ist, die aus einem [X.] gebildet ist, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut [X.], und der vor dem Dehnen (= "Stretchen") mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer [X.] versehen worden ist, gebildet mittels eines ([X.] nach einem der [X.] bis 3 und/oder mittels einer Vorrichtung gemäß [X.] oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge (L) der ungedehnten [X.] (13) wenigstens ca. 95 % der zur [X.] (13) parallelen [X.]reite (1) des Stückguts (2) beträgt. - 6 - 7. Ladeeinheit nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge (L) der [X.] (13) im wesentlichen gleich der [X.]reite (1) des [X.] (2) ist." [X.]eide Klägerinnen haben im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] gehe über den Inhalt der Anmel-dung in der eingereichten Fassung hinaus und die Erfindung werde nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie sind des weiteren der Auffassung, dass der Gegenstand des [X.] nicht patentfähig sei, und berufen sich hierzu auf folgende [X.]en: 3 - [X.] 4 050 219 (Anlage K1 der Klägerin zu 1, [X.] 4 der Klägerin zu 2); - Prospekt "[X.]" des Unternehmens [X.] (Anlage [X.] der Klägerin zu 1, Anlage 5 der Klägerin zu 2; im Folgenden: "Prospekt [X.]learly"); - Prospekt "[X.] Stretch'n Shrink User Guide" (Anlage [X.] der Klä-gerin zu 1, Anlage 6 der Klägerin zu 2; im Folgenden: "[X.] User Guide"); - Prospekt "Stretch Packaging" der [X.] A/S ([X.] [X.] der Klägerin zu 1, Anlage 7 der Klägerin zu 2; im Folgen-den: "[X.]"). 4 Die Klägerin zu 1 hat weiter genannt: - 7 - - [X.] [X.] 30 03 052 (Anlage K2); - Artikel "[X.] pack keeps out dirt and moisture!" aus der [X.]schrift "Modern Materials Handling", September 1976 (Anlage [X.]). Ferner hat sie als Anlage [X.] ein Videoband ([X.] Text mit deut-scher Übersetzung in Anlage [X.]a/b) zu den Akten gereicht und vorgetragen, dieses Videoband sei vor dem [X.] des [X.] von Mitarbeitern von [X.] Interessenten vorgeführt worden. Der in dem Videofilm sowie in den [X.] gemäß Anlage [X.] und [X.] gezeigte Gegenstand sei durch [X.] bereits vor dem [X.] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Klägerin zu 2 hat den Prospekt "[X.]" (Anlage 8 a, [X.]) in das [X.] eingeführt. 5 Die Klägerinnen haben übereinstimmend beantragt, 6 das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 sowie 6 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. Die Klägerin zu 2 hat darüber hinaus beantragt, 7 das Streitpatent auch im Umfang des Patentanspruchs 5 für nichtig zu erklären. 8 Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen, - 8 - hilfsweise hat sie das Streitpatent nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 4 gemäß Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift des [X.] vom 19. April 2001 verteidigt. Die [X.]eklagte hat die Vorveröffentlichung des Videos gemäß Anlage [X.] bestritten und ist der Klage auch im Übrigen entgegengetreten. 9 Das [X.] hat das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 3 und 5 sowie der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese Ansprüche auf die Patentansprüche 1, 3 oder 5 rückbezogen sind, für nichtig erklärt und die Klagen im Übrigen [X.]. 10 Gegen dieses Urteil haben die [X.]eklagte und die Klägerinnen [X.]erufung eingelegt. Die Klägerin zu 2 hat im [X.] die Klage zurückge-nommen. Die [X.]eklagte hat erklärt, dass sie die Patentansprüche 3 und 5 nicht mehr verteidigt. 11 Die [X.]eklagte beantragt, 12 1. das Urteil des [X.]s vom 19. April 2001 dahin-gehend abzuändern, dass das Streitpatent für das [X.] auch im Umfang seines [X.] sowie der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese beiden Ansprüche auf den Patentanspruch 1 zurückbezo-gen sind, bestätigt wird (also insgesamt im Umfang seiner [X.], 2, 4, 6 und 7), und die Klagen im Übrigen abzuwei-sen; - 9 - 2. hilfsweise, den Patentanspruch 1 und die auf ihn zurück-bezogenen Patentansprüche 6 und 7 mit der Maßgabe zu be-stätigen, dass im Kennzeichen des [X.] ([X.]. 10, [X.] 42, der [X.]-Schrift) zwischen den Worten "... zu umhüllenden Stückgutes/[X.] (2) ist", und den Worten "wobei in Fällen..." die Worte "wobei die Länge (L) der [X.] (13) [X.] ca. 85 - 90 % der zu ihr parallelen [X.]reite (I) des [X.]es/[X.] (2) ist; und" eingefügt werden. 3. Weiter hilfsweise verteidigt die [X.]eklagte die Patentansprüche 1 und 2 in folgender Fassung: "1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/[X.]n (2) mit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") Sei-tenfaltenschlauch (1), der im [X.] zwei einander parallele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zuführ-)[X.]reite ([X.]) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um [X.] 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der [X.] (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer [X.] (13) [X.] und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum Überziehen über das [X.]/den [X.] (2) vollständig geöffnet und im we-- 10 - sentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= "gestretcht") wird, und wobei die [X.] (13) in einer Länge (= "[X.]") ausgebildet werden soll, die im wesentlichen gleich der zur [X.] (13) paralleler [X.]reite (1) des zu umhüllenden Stückgu-tes/[X.] (2) ist, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer [X.] ([X.]) des [X.] (1), die ungleich der [X.] der zu bildenden [X.] (13) ist, vor dem Legen der [X.] (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Ab-schnittes des [X.] (1) auf eine der Ideal-länge der [X.] (13) entsprechende [X.]reite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der [X.]annung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (1) vor dem Legen der [X.] (13) wenigstens im oberen Endabschnitt auf eine [X.]reite [X.] wird, die wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen [X.]reite (1) des Stückguts (2) beträgt." sowie Patentanspruch 4 in der aus dem Schriftsatz vom 24. Ja-nuar 2006 ersichtlichen Fassung. 13 Im Übrigen beantragt die [X.]eklagte, die [X.]erufung der Klägerin zu 1 [X.], das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären, soweit Pa-tentanspruch 5 für nichtig erklärt worden ist und der Klägerin zu 2 nach [X.] 11 - nahme der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Den zunächst mit Schriftsatz vom 12. November 2001 angekündigten zweiten Hilfsantrag hat die [X.]eklagte nicht gestellt. 14 Die Klägerin zu 1 beantragt, 15 das Urteil des [X.]s abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und das [X.] Patent 0 399 540 für das Hoheitsgebiet der [X.] auch im Umfang des Anspruchs 2 und im Umfang der Ansprüche 6 und 7, soweit auf Anspruch 2 zurückbezogen, für nichtig zu erklären, sowie die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückzuweisen. Die Klägerin zu 1 vertritt die Auffassung, Patentanspruch 1 des [X.] beanspruche zwei verschiedene Lösungen. Die eine Lösung bestehe dar-in, dass der im Ursprungszustand gegenüber der zur [X.] schmalere [X.] vor dem Legen der [X.] so umgefaltet werde, dass seine [X.]reite mit der Länge der zur [X.] parallelen [X.] im Wesentlichen übereinstimme. Die dann gelegte [X.] sei zwangsläufig ebenfalls im Wesentlichen genauso lang wie die zu ihr parallelen [X.]n. Diese Lösung werde mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen. Angegriffen werde die andere und wirt-schaftlich interessante Lösung, nach der als Ausgangsmaterial ein Seitenfal-tenschlauch verwendet werde, der von [X.] aus eine [X.]reite habe, die mit der 16 - 12 - Länge der zur [X.] parallelen [X.]n im Wesentlichen über-einstimme. Der [X.]at hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. G. F. ,

, eingeholt, das der gerichtliche [X.] ständige in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]at erläutert und ergänzt hat. Die [X.]eklagte hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. D. A. ,

, vorgelegt. 17 Die Parteien haben nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten [X.], die dem [X.]at keine Veranlassung gegeben haben, erneut in die [X.] Verhandlung einzutreten. 18 Entscheidungsgründe: Nachdem die Klägerin zu 2 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, ist das angefochtene Urteil wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 für nichtig er-klärt worden ist (§ 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 269 Abs. 2, 3 ZPO). Dieser Patent-anspruch ist allein von der Klägerin zu 2 angegriffen worden, nicht aber auch von der Klägerin zu 1. 19 20 Die zulässige [X.]erufung der [X.]eklagten bleibt ohne Erfolg, soweit die [X.] das Streitpatent bezüglich des Patentanspruches 3 nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigerklärung führt ([X.].Urt. v. 12.10.2004 - [X.]/00, [X.], 233 - Paneelelemente m.N.). Im Übri-gen ist die [X.]erufung der [X.]eklagten begründet, weil nicht zur Überzeugung des - 13 - [X.]ats festgestellt werden kann, dass der Gegenstand nach den [X.] und 2 sowie nach den Patentansprüchen 6 und 7, soweit diese auf die Patentansprüche 1 und 2 rückbezogen sind, nicht auf erfinderischer Tätig-keit beruht (Art. 56 EPÜ). Insoweit ist die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 abzuweisen und ihre [X.]erufung zurückzuweisen. [X.] Patentanspruch 1 des [X.] betrifft ein Verfahren zum Umhül-len von Stückgut und [X.]n mittels eines schlauchförmigen Stretch-folienabschnitts. 21 1. Der [X.]eschreibung des [X.] zufolge waren am [X.] Verpackungsverfahren bekannt, bei denen das Stückgut mit Schrumpffolie um-hüllt und nach dem Umhüllen mit Wärme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter Schrumpfung fest an das zu umhüllende Stückgut legt (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0004). Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen [X.] um das zu umhüllende Stückgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube über das zu umhüllende Stückgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0005). Das Streitpatent bezeichnet es als Nachteil der bekannten [X.]ver-fahren, dass bei ihnen eine [X.]eaufschlagung mit Wärme zu erfolgen habe, was zu hohen Energiekosten führe, wegen der [X.]eaufschlagung mit offener Flamme für bestimmte, insbesondere entflammbare Güter ungeeignet sei (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen [X.] einen hohen Materialeinsatz bedinge (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0007), als wenig um-weltfreundlich angesehen werde, eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringe (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0008) und schließlich ein Verkleben mit [X.] stattfinden könne (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0009). 22 - 14 - Den weiteren Angaben der [X.]eschreibung zufolge wurde diesen Nachtei-len im Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von [X.] Stretchfolien eingesetzt wurden, die keiner Wärmebeaufschlagung bedürfen und bei denen das Folienmaterial vor dem Umhüllen des zu verpackenden Stückguts gestretcht (gedehnt) wird (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0010). In-soweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem bahnförmige Stretchfolie um [X.] gewickelt wird. An diesem Verfahren wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, weil entweder nur horizontale oder nur vertikale [X.]annkräfte entstünden. [X.] man [X.] in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0011). Außerdem werde eine [X.] als Deckblatt benö-tigt (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Streitpa-tent als nachteilig, dass die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbeständig sei (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0013). 23 Die [X.]eschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren ent-wickelt worden seien, bei denen [X.] mit einer Haube aus Stretchfolie überzogen werde. [X.]ei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der [X.]eklagten und Wettbewerbern praktiziertes Verfahren gehöre, erfolge das Ab-schweißen des Folienabschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die prak-tisch der [X.]evorratungsbreite entspreche (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht gestretchten Zustand bestimmungs-gemäß nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner sei als die Länge der Stirnsei-tenränder der zu umhüllenden Güter, werde die [X.] bei dieser Ar-beitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer ganz erheblichen Dehnung [X.], und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umhüllen des Sta-pels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am Stückgut anliege (Streit-patent [X.]eschreibung Abs. 0018). [X.]ei diesen Verfahren träten Probleme insbe-sondere an den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen [X.] - 15 - haube im umhüllten Zustand zwangsläufig entstehenden Zipfel an der betref-fenden Stirnseite des [X.] aufeinander lägen (Streitpatent, [X.] Abs. 0019). Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem Schweißen zu öffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom [X.] abzutrennen und zu schweißen ([X.] [X.] 37 07 877). Dadurch ergebe sich eine [X.], deren Länge im [X.] vor dem Überziehen erheblich größer sei als die Länge der im umhüllten Zustand parallel zu der [X.] verlaufenden Stirnseitenränder des zu umhüllenden Guts (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0020). Als nachteilig an diesem Verfahren sieht das Streitpatent an, dass die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren [X.]annungen bei der beim Schweißvorgang erfolgenden Plastifizierung des [X.] weitgehend verloren gingen, während sie im Übrigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass es in den Grenzbereichen zwischen [X.] und benachbartem Folienmaterial zu Ein- oder Abrissen kommen könne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der verpackten Güter (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0021). 25 2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des [X.] abgeholfen und ein Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im [X.]be-reich sowie in den benachbarten [X.]ereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf ein unschädliches Maß verringert werden. 26 27 Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird: 1. Zum Umhüllen von [X.]n wird eine Haube aus Stretchfolie gebildet. - 16 - 2. Zum [X.]ilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer ("stretchbarer") [X.] zugeführt, der im [X.] a) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenflächen bestimmter (Zuführ-)[X.]reite, b) zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen und c) (vor dem Stretchen) einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut aufweist. 3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum Umhüllen des Stückguts ([X.]) gebildet. 4. Zum [X.]ilden der Haube wird der [X.] a) mit Abstand zu seinem freien Ende b) mit einer [X.] [X.], deren Länge ("Ideallän-ge") im Wesentlichen gleich der zur [X.] parallelen [X.]reite des zu umhüllenden Stückguts/[X.] ist, und c) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt. 5. Ist die (Zuführ-)[X.]reite des [X.]s ungleich der [X.] der zu bildenden [X.], wird vor dem Legen der [X.] wenigstens der obere Endabschnitt des (da-nach) die Haube bildenden Abschnitts des [X.]s auf eine der [X.] der [X.] [X.] [X.]reite gebracht. 6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und der [X.]ildung der [X.] wird a) die Haube zum Überziehen über das Stückgut (den [X.]stapel) vollständig geöffnet und - 17 - b) im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht"). 7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnit-te im V-förmigen [X.] unter der [X.]annung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen. Wie der gerichtliche Sachverständige und der [X.] der [X.]n übereinstimmend bekundet haben, versteht der Fachmann - ein Ingeni-eur, der auf einer Ingenieurschule, einer Fachhochschule oder einer techni-schen Universität eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus erhalten hat, in der Regel über eine mehrjährige [X.]erufserfahrung auf dem Gebiet der Förder- und Verpackungstechnik verfügt - und dem die Eigenschaften der zu verarbeitenden Folien entweder aus eigenem Wissen oder aufgrund von [X.] durch die Hersteller bekannt sind - die Angabe, die [X.] der Stretchfolienhaube solle eine Länge aufweisen, die "im Wesentlichen" der [X.]rei-te der zur [X.] der Haube parallelen Stirnseite des zu umhüllenden [X.]s oder [X.] entspricht, dahin, dass bei der Länge der [X.] Toleranzen auftreten können, deren Ausmaß in Patentanspruch 1 offen gelas-sen ist. Daher legt der Fachmann diese Toleranzen, wenn er den Stapel so umhüllen will, dass keine vorstehenden Zipfel auftreten und übermäßige [X.]an-nungen in der Folie nach der Umhüllung des Stückguts vermieden werden, mit der erforderlichen und technisch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand machbaren Genauigkeit so fest, dass die Stretchfolienhaube nach dem Ab-schweißen der [X.] und vor dem Überziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Maße gedehnt wird, dass sie sich unter [X.]annung der oberen [X.] im V-förmigen [X.] am Ende der [X.] an das Stückgut anlegt. 28 - 18 - Patentanspruch 1 enthält keine Anweisung, nach der der [X.] im [X.] eine bestimmte [X.]reite aufzuwei-sen hat. Der [X.] des geschützten Verfahrens weist nach Merkmal 2 c zwar einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut auf. Wie die Erörterung des Patentanspruchs 1 mit den Parteien, dem gerichtlichen Sachverständigen und dem [X.] der [X.]eklagten ergeben hat, ist in jedem Fall erforderlich, einen [X.] für die Durchführung des Verfahrens zu verwenden, der nach dem Öffnen und vor dem Stretchen der Folie mittels der dazu erforderlichen Finger oder dergleichen einen Umfang aufweist, der geringer ist als der Umfang der zu verpackenden Güter, damit nach dem Stretchen der Folie und dem Überziehen der Güter mit der gestretchten Haube Rückstellkräfte auftreten, die die Folie so um den Stapel legen, dass dieser mit Druck beaufschlagt wird und die verpack-ten Güter insbesondere während des Transports zusammengehalten werden. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass eine bestimmte [X.]reite der Seiten-faltenschlauchfolie in ihrem [X.] geschützt ist. Denn auf welche [X.]reite eine [X.]folie, die den für die Umhül-lung des Stückguts erforderlichen Umfang aufweist, gefaltet ist, bevorratet und dem Verfahren zugeführt wird, hängt davon ab, wie tief die V-förmigen und nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen (Merkmal 2 b) im [X.] des [X.]materials ausgebildet sind. Je nach der Tiefe dieser Falten kann die [X.] des den erforderlichen Umfang aufweisenden [X.] im [X.] der der [X.] pa-rallelen [X.]reite des zu umhüllenden Gutes entsprechen oder von ihr abweichen. 29 30 Geschützt ist mithin ein Verfahren, bei dem [X.]folie [X.], der in Abhängigkeit von den zu umhüllenden Gütern steht, verwendet wird, und die im [X.] auf beliebige [X.]reite gefaltet sein kann. Die Haube aus diesem Folienmaterial wird vor dem Stretchen des - 19 - [X.]s gebildet (Merkmal 3), indem das im [X.] zusammengefaltete Folienmaterial in einer bestimmten Länge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise geöffnet wird. Die [X.] des [X.] weist den Fachmann in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das schlauchförmige Folienmaterial vor dem [X.] an seinem abzuschweißenden Endabschnitt so verformt wird, dass die beiden [X.] parallelen ersten Seitenflächen unter Verkleinerung oder Vergröße-rung der V-förmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen die ge-wünschte Länge der [X.] aufweisen (Streitpatent [X.]eschreibung Abs. 0027). Zwischen dem zusammengefalteten, in seinem [X.] befindli-chen Folienmaterial und dessen freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum Abziehen und Stretchen der Folie eingreifen, liegt demzufolge ein [X.]ereich, in dem der die Haube bildende Abschnitt des [X.] eine vom Zuführ- und [X.] abweichende [X.]reite aufweist. In diesem [X.]ereich wird der die Haube bildende Abschnitt mit einer [X.] abgetrennt, deren Länge ("[X.]") im Wesentlichen gleich der parallelen [X.]reite des zu umhüllenden Stückguts ([X.]) ist (Merkmal 4 b) und wobei das Abtrennen der Haube hinter dem die Haube bildenden Abschnitt erfolgt (Merkmal 4 c). Erst nach dem [X.] der [X.] und dem Abtrennen der fertigen Haube wird diese vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und auf das zum Überziehen des Guts erforderliche Maß gestretcht (Merkmal 6 b). Dabei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der [X.]annung der oberen [X.] an [X.] anlegen (Merkmal 7). 31 Der Fachmann entnimmt daraus, dass er für die Ausführung des [X.]s Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur [X.]reite des zu [X.] jedoch beliebiger [X.] verwenden kann, wenn er den für die [X.]ildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt - 20 - nach dem Abziehen der Folie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der [X.] an der Stelle mit einer [X.] abschweißt, an der die [X.] so lang bemessen ist, wie [X.] breit ist (Merkmal 5). Auf diese [X.] wird erreicht, dass die Länge der [X.] nicht nur nach ihrem Abschwei-ßen und Abtrennen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umhül-len des zu [X.] dessen [X.]reite entspricht. Diese kann von der [X.]reite gegebenenfalls verwendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen Gütern in den einzelnen Lagen unterschiedlich groß sein. Ist die Folie auf diese Weise auf die erforderliche [X.]reite gebracht, die [X.] in der erforderlichen Länge [X.] und die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und zur Umhüllung des zu [X.] in dem erforderlichen Maß gestretcht. Entgegen der von der Klägerin zu 1 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]at ausführlich erörterten Auffassung ist mit Merkmal 5 kein gegenüber dem Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren ge-schützt. Denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 lässt sich nicht in zwei al-ternative Verfahren aufspalten, bei denen im Verlauf des einen Verfahrens die [X.]reite des [X.] im [X.] bereits der [X.]reite der der [X.] parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts entspricht, so dass die [X.] in der [X.]evorratungsbreite der Folie [X.] und eine An-passung der Länge der [X.] an die [X.]reite des zu umhüllenden Guts un-terbleiben kann, wie dies nach den Angaben der [X.]eschreibung im Stand der Technik praktiziert worden ist ([X.]eschreibung Abs. 0017), und in ein alternatives Verfahren, in dem eine Anpassung in den Seitenlängen der Schlauchfolie er-forderlich ist, um eine [X.] in "[X.]" abzuschweißen. Merkmal 5, wonach dann, wenn die [X.] des [X.]s ungleich der [X.] der abzuschweißenden [X.] ist, vor dem Legen der [X.] wenigstens der obere Endabschnitt des nach dem [X.] die Haube [X.] - 21 - denden Abschnitts des [X.]s auf eine der [X.] der [X.] entsprechende [X.]reite gebracht wird, enthält gegenüber Merkmal 4 b lediglich die zusätzliche Anweisung, dass es zur Erreichung der patentgemä-ßen Wirkungen, [X.] und übermäßige [X.]annungen im [X.]ereich der [X.] zu vermeiden, ausreicht, wenigstens den oberen Endabschnitt der Haube, an dem die [X.] [X.] wird, auf eine der [X.] der [X.] entsprechende [X.]reite zu bringen. Patentanspruch 1 enthält keine Angaben zu einem Umfalten der [X.]folie, sondern weist den Fachmann an, die [X.] in einer bestimmten Länge abzuschweißen (Merkmal 4 b), wobei es genügt, den [X.]ereich des die Haube bildenden Ab-schnitts auf diese Länge zu bringen, an dem die [X.] [X.] wird. Die Angabe, "wenn die (Zuführ-)[X.]reite des [X.]s ungleich der [X.] der zu bildenden [X.] ist", lässt sich nicht dahin auslegen, wenn nach Merkmal 4 b verfahren werde, finde nur eine Folie Verwendung, die im [X.] bereits auf die [X.]reite der [X.] gefaltet sei, so dass eine Anpassung der Länge der [X.] an [X.] nicht erforderlich sei, und nur aus Merkmal 5 ergebe sich Schutz auch dafür, im [X.] des Verfahrens die Länge der [X.] auf die [X.]reite der parallelen [X.] des zu umhüllenden Guts einzustellen. Soweit die Parteien darüber streiten, ob Patentanspruch 1 mit dem Merkmal 7, wonach die Dehnung der geöffneten Haube so erfolgt, dass sich die unteren [X.] an den Enden der [X.] im V-förmigen [X.] unter der [X.]annung der oberen [X.] an das [X.] anlegen, lediglich eine zwangsläufig eintretende Folge der patentgemäß ausgebildeten [X.] oder ein eigenständiges Verfahrensmerkmal benennt, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Vermeidung von Zipfelbil-dung an den Enden der [X.] regelmäßig mehr oder weniger deutlich [X.], wenn die [X.] die als [X.] bezeichnete Länge aufweist, und der 33 - 22 - Fachmann diese Wirkung durch ein stärkeres oder weniger starkes Stretchen der Haube optimieren kann. I[X.] Da die Auslegung des Patentanspruchs 1 ergibt, dass er ein einheitli-ches, nicht dagegen zwei alternative und voneinander unabhängige Verfahren zum Gegenstand hat, kann das Streitpatent nicht in der von der Klägerin [X.] Weise teilweise für nichtig erklärt werden. Vielmehr ist das bean-spruchte Verfahren in der Gesamtheit seiner Merkmale der Prüfung auf Patent-fähigkeit zu Grunde zu legen. Da die Klägerin zu 1 beantragt hat, [X.] des [X.] für nichtig zu erklären, legt der [X.]at den Klagean-trag der Klägerin bei dieser Sachlage dahin aus, dass sich die Klage gegen den Patentanspruch 1 insgesamt richtet, auch wenn die Klägerin erklärt hat, dass sich die Nichtigkeitsklage nicht gegen die von ihr als zweite Verfahrensvariante (Merkmal 5) bezeichnete Ausführungsform der beanspruchten Erfindung rich-ten soll. 34 II[X.] Der [X.] mangelnder Ausführbarkeit der Lehre nach Pa-tentanspruch 1 des [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. b EPÜ) liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht vor. 35 Welche [X.]reite [X.] auf der der [X.] parallelen Stirnseite hat, kann der Fachmann messen, so dass er die Länge der [X.] entsprechend dieser [X.]reite einstellen kann. Entgegen der [X.] der Klägerin benennt Patentanspruch 1 die [X.]reite, die zu messen ist, in-dem er sie als die "zur [X.] parallele [X.]reite" des zu umhüllenden [X.]s bezeichnet. Diese [X.]reite ist, wie sich aus dem Ausführungsbeispiel ent-sprechend [X.]. 3 des [X.] ergibt, die [X.]reite des Stückguts oder [X.]stapels, die parallel zu der abzuschweißenden [X.] liegt. 36 - 23 - Zu der Frage, wie das Verfahren ausgeführt werden kann, entnimmt der Fachmann dem - nicht angegriffenen - Patentanspruch 4, dass er die zum Öff-nen und anschließenden Stretchen bestimmten Finger unter teilweisem Öffnen des Abschnitts der [X.]folie, der später die Haube bildet, so weit in eine erste [X.]etriebsstellung zu verfahren hat, bis sich eine [X.]reite des [X.]s gleich oder geringfügig kleiner als die [X.]reite des [X.]stapels und damit im Wesentlichen gleich der [X.] der [X.] er-gibt. An dieser Stelle wird die [X.] [X.]. Wie die mündliche [X.] ergeben hat, ist eine solche Führung der Mittel, mit denen der Folien-abschnitt vom Vorrat abgezogen und teilweise geöffnet wird, dem Fachmann auch dann ohne weiteres möglich, wenn die [X.] des [X.] größer als die [X.] der [X.] ist. Denn der Fachmann erkennt, dass er in diesem Fall nicht - wie in der Ausführungsform der Erfindung nach [X.]. 5 des [X.] dargestellt - vier Finger einsetzen muss, die in die vier äuße-ren Enden des gefalteten [X.] eingreifen und diesen unter Verzehr der V-förmig ausgebildeten Seiten öffnen, sondern zwei weitere Finger benö-tigt, die dafür sorgen, dass der V-förmig nach innen gefaltete [X.]ereich der Schlauchfolie nicht verzehrt, sondern vergrößert wird, so dass sich die Zuführ-breite des [X.] verringert, bevor die [X.] [X.], der Folienabschnitt abgetrennt und die Haube danach gestretcht wird. 37 Soweit die Klägerin zu 1 geltend gemacht hat, das Verfahren sei nicht ausführbar, weil das Streitpatent keine Mittel benenne, die verhindern, dass der Folienabschnitt nach dem [X.] der [X.] und dem Abtrennen der Haube vom Vorrat herabfällt, und ein Nachreffen der teilweise geöffneten [X.] vor dem Stretchen erst nach dem [X.] des [X.] bekannt geworden sei, übersieht sie, dass das Streitpatent keine Anweisung enthält, die in verschiedene Positionen verfahrbaren Finger oder dergleichen vor dem [X.] - 24 - schweißen der [X.] und dem Abtrennen der Haube nur teilweise in den die Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen zu lassen. Der Fachmann kann die Finger daher in der ersten Arbeitsposition so tief in den später die Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen lassen, dass sie den später zu [X.] insgesamt erfassen, und die Finger im ersten Arbeitsschritt nur so weit [X.], wie dies zum Öffnen des Schlauchs für den Zweck, eine [X.] mit der gewünschten [X.] zu bilden, erforderlich ist. Der die Haube bildende Folienabschnitt wird bei dem beanspruchten Ver-fahren erst nach dem [X.] der [X.] vom Vorrat abgetrennt, so dass der die Haube bildende Folienabschnitt an der [X.]evorratung gehalten wird, bis die Finger oder dergleichen den Schlauchfolienabschnitt nach dem Ab-schweißen der [X.] und dem Abtrennen der Haube von dem Vorrat in ei-ne Kontur bringen, die der Kontur des zu umhüllenden Gutes entspricht. IV. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist auch nicht nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. c EPÜ für nichtig zu erklä-ren; der [X.] liegt nicht vor. 39 Zur Feststellung, ob dieser [X.] (Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung) vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten [X.] mit der Gesamtheit des Inhalts der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen und festzustellen, ob die ursprüngliche [X.] erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag dem Fachmann von vornherein als zur Erfindung gehörend offenbart worden ist, ohne dass den in den ursprüngli-chen Unterlagen der Anmeldung formulierten Patentansprüchen die gleiche [X.]edeutung zukommt wie den Patentansprüchen des erteilten Patents ([X.]. Urt. v. 5.7.2005 - [X.], [X.], 1023 - Einkaufswagen II). Deshalb kann jedenfalls dann, wenn eine Ausführungsform der Erfindung in den [X.] - 25 - chen Unterlagen als besonders oder höchst bevorzugte Ausführungsform [X.] wird, diese zum Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht werden. In den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung ist offenbart, dass die Länge der [X.] so gewählt wird, dass sie wenigstens ca. 85 bis 90 % der Länge der im umhüllten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenränder des zu umhüllenden Stückgutes ist. Als bevorzugt werden wenigstens ca. 95 % dieser Länge genannt. Als höchst bevorzugt wird eine Länge der [X.] [X.], die im Wesentlichen gleich der Länge der im umhüllten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenränder des Stückguts ist (Erteilungsakten, ursprüngliche Unterlagen der Anmeldung, [X.]eschreibung Seiten 8, 9 übergreifender Absatz; [X.] der [X.]n Patentanmeldung [X.]eschreibung Seite 4, Zeilen 13 - 19). Daraus ist zu ersehen, dass eine Länge der [X.] als zur Erfindung gehörend offenbart ist, deren Länge jedenfalls ca. 85 % der pa-rallelen [X.]reite des zu umhüllenden Stapels beträgt, die aber auch so lang aus-gebildet werden kann, dass sich ihre Länge über die [X.]reite der zu ihr parallelen Stirnseite des Stückguts erstreckt. Als zur Erfindung gehörend sind damit [X.]n zwischen ca. 85 und 100% in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterla-gen offenbart. 41 Demgegenüber stellt die Angabe in Patentanspruch 1 der neuen europä-ischen Patentschrift, dass die [X.] "im wesentlichen" gleich der Länge der zur [X.] parallelen [X.]reite des zu umhüllenden Gutes ist, eine [X.] des geschützten Gegenstandes dar. Wie der gerichtliche Sachverständi-ge und der [X.] der [X.]eklagten übereinstimmend ausgeführt haben, versteht der Fachmann unter Angaben wie "im wesentlichen" oder "ca." auf dem hier einschlägigen Gebiet, dass er bei der Ausübung von Verpackungsver-fahren mittels Stretchfolien Toleranzen zu berücksichtigen hat, so dass die Länge der [X.] nicht genau der [X.]reite der Stirnseite des zu umhüllenden 42 - 26 - Gutes entsprechen muss, sondern so weit von ihr abweichen kann, dass die Länge der [X.] der [X.]reite des zu [X.] unter [X.]e-rücksichtigung von Toleranzen entspricht. Patentanspruch 1 stellt daher keine Erweiterung des beanspruchten Gegenstands über den in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörenden [X.]ereich der Länge der [X.] von jedenfalls 85 % und im Wesentlichen gleich der [X.]reite des zu [X.] dar, sondern eine [X.]eschränkung auf die Ausführungsform, wie sie Ge-genstand der höchst bevorzugten Ausführungsform der Erfindung nach den [X.] Unterlagen der Anmeldung ist. Aus Patentanspruch 2 des [X.] ergibt sich für den Fachmann nicht, dass die [X.] über den ursprünglich offenbarten [X.]ereich von [X.] 85 % der [X.]reite des zu umhüllenden Gutes hinaus verkürzt werden kann. Da Patentanspruch 2 eine Ausführungsform der Erfindung nach [X.] darstellt, entnimmt er der Angabe von "ca. 95 %" vielmehr eine Grenze, über die hinaus die [X.] - unter [X.]erücksichtigung von Toleran-zen - nicht verkürzt werden soll, damit die Wirkung eines Anlegens der Zipfel an den Enden der [X.] auf [X.] erreicht und übermäßige [X.]annungen in diesem [X.]ereich vermieden werden. 43 Soweit im Einspruchsverfahren vor dem [X.] das Merkmal, wonach der [X.] einen "um wenigstens 10 %" gerin-geren Umfang als [X.] aufweisen soll, in Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung ([X.] der [X.]n Patentanmeldung [X.]alte 2, Zei-len 35 - 40), dass [X.] eine beachtliche Dehnung von im [X.] wenigstens 10 % und mehr aufweist. Die Aufnahme des genannten Merkmals stellt damit eine ursprünglich offenbarte Einschränkung gegenüber der ursprünglichen [X.] dar, nach der der Umfang des [X.] - 27 - gen [X.] "kleiner als der Umfang des zu umhüllenden" Gutes sein sollte. Soweit schließlich im Einspruchsverfahren das zusätzliche Merkmal auf-genommen worden ist, "dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der [X.]an-nung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen", ist bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ([X.] der [X.]n Pa-tentanmeldung [X.]alte 5, Zeile 46, bis [X.]alte 6, Zeile 23) darauf hingewiesen, dass sich bei dem höchst bevorzugten Verfahren, bei dem die Länge der [X.] im Wesentlichen gleich der zu ihr parallelen Stirnseitenränder des zu [X.] ist, der Vorteil ergibt, dass sich die auftretenden [X.]an-nungen im Wesentlichen senkrecht zur [X.] einstellen, so dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der [X.]annung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen. 45 [X.]eide Merkmale sind daher in den ursprünglichen Unterlagen als zur Er-findung gehörend offenbart; sie erweitern den beanspruchten Gegenstand nicht, sondern schränken ihn ein. 46 V. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da keine der Entgegenhaltungen dem Fachmann sämtliche seiner Merkmale offenbart. 47 48 1. In dem Artikel "[X.] pack keeps out dirt and moisture" (Anlage [X.]) wird eine Stretchfolienverpackung dargestellt, bei der [X.] mit einem Sack aus Stretchfolie umhüllt werden. Es werden [X.] verwendet, die etwa 10 % kleiner sind als die zu umhüllende Ladung und die von einem Vorrat abgezogen und abgeschnitten werden. Die Stretchfo-lie ist in ihrem [X.] in Falten gelegt, wird von Fingern gerafft und - 28 - durch [X.]reizen so gedehnt, dass der [X.] über die Ladung passt. Der Artikel enthält weder in den schriftlichen Erläuterungen noch in den bildli-chen Darstellungen Hinweise, dass mit ein und demselben [X.]material Hauben mit einer [X.] ausgebildet werden können, de-ren Länge der [X.]reite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden [X.], damit nach dem Umhüllen des Gutes schädliche [X.]annungen und ab-stehende Zipfel an den Enden der [X.] vermieden werden. Der Artikel [X.] sich mit diesem Problem nicht. 2. Der "[X.]" (Anlage [X.]) befasst sich mit Schrumpf-rahmen/Haubenaufbringern (Typen A, [X.] und [X.]), aber auch mit [X.] ([X.], Abbildungen 1 bis 5). Die Haubenstreckanlagen arbeiten in der Weise, dass vier verschiedene Foliengrößen unter automatischem Folienwech-sel zum Einsatz kommen können. Die Höhe des zu umhüllenden Gutes wird mittels [X.] gemessen. Ein vom Folienvorrat abgezogener [X.] wird mittels Vakuum geöffnet. [X.] werden in die offene Folie hinein geöffnet und verleihen dieser ein der Palettenladung entsprechendes Format, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige und der [X.] der Klägerin übereinstimmend dargelegt haben, der Fachmann erkennt, dass die Folie bei diesem Vorgang gestretcht wird. Erst danach wird die Folie ver-schweißt, auf die korrekte Länge zugeschnitten und über die Palettenladung gezogen. Hinweise darauf, dass beim Schweißen der Folie darauf zu achten ist, dass die Länge der [X.] im Wesentlichen der [X.]reite der zu ihr paralle-len Stirnseite des zu umhüllenden Gutes entsprechen soll, enthält der Prospekt nicht. In den Darstellungen der [X.]ilder 4 und 5 ist zwar eine [X.] zu erken-nen, von der vermutet werden kann, dass sie der [X.]reite der Stirnseiten des zu umhüllenden Stapels entsprechen könnte. Die Abbildung eines umhüllten Sta-pels auf der Titelseite und auf Seite 2 des Prospekts zeigt jedoch einen unre-gelmäßig gebildeten und mit dehnbarer Folie umhüllten Stapel, ohne dass sich 49 - 29 - aus dieser Abbildung entnehmen lässt, dass die [X.] mit einer Länge ausgebildet ist, die der [X.]reite der Stirnseite des umhüllten Guts entspricht. 3. Die in dem "Prospekt [X.]learly" der [X.] Materials Handling (Anlage [X.]) dargestellte Vorrichtung nebst [X.]edienanleitung und Videoaufzeichnung (Anlagen [X.] und [X.]) verarbeitet bereits mit einer [X.] versehene Hauben aus Stretchfolie, ohne dass aus der [X.]eschreibung oder den [X.] erkennbar wäre, welche Länge die [X.] der Haube im Verhältnis zur gegebenenfalls unterschiedlichen [X.]reite der zu verpackenden Güter aufweist. Der Prospekt zeigt Folien mit [X.] (Seite 2, Foto "Stretch") und umhüllte [X.], bei denen die Länge der [X.] der [X.]reite der zu ihr parallelen Stirnseite des Stapels entsprechen könnte (Foto in der Mitte des Prospekts). Der Prospekt enthält aber auch Abbildungen von umhüllten [X.]stapeln, bei denen Zipfel [X.] (vorletzte Seite Abbildung 5 bei "easier and safer to use"). Maßnahmen, die [X.] durch Ausbildung der [X.]nquernaht in einer bestimmten Länge zu vermeiden, werden nicht offenbart. 50 4. Aus dem "[X.]omptex"- Prospekt (Anlage [X.]) ist eine Vorrichtung zum Umhüllen von [X.]n zu ersehen, bei der stretchbare [X.]folie verschiedener Größe zur Umhüllung von Stückgut verwendet wird. Die Folie wird von einem Vorrat abgezogen und durch Saugstiefel geöff-net. Vier Finger greifen in den Schlauch, auf denen die erforderliche [X.] wird. Die Oberseite des Sacks wird verschweißt, der Sack vom Vorrat getrennt, gestretcht und auf die zu umhüllenden Güter abgesenkt. Hinweise, dass eine [X.] in der Länge der [X.]reite der Stirnseite des zu umhüllenden Gutes [X.] wird, finden sich nicht. Die Abbildungen auf der Titelseite des Prospekts zeigen umhüllte Stapel, bei denen am Ende der [X.] teils Zipfel [X.] (oberes und rechtes [X.]ild; [X.]ild in der Mitte des Prospekts), teils aber auch nicht (Titelblatt linkes [X.]ild). 51 - 30 - 5. [X.]ei der in der [X.] 4 050 219 beschriebenen und im Pros-pekt "[X.]omptex" (Anlage [X.]) dargestellten Vorrichtung werden Güter mit elas-tischer [X.]folie umhüllt ([X.] 4 050 219, vgl. [X.] [X.] Übersetzung Seite 1, Zeile 7; Seite 5, Zeile 12; [X.]. 2 a - 2 c). Zum Umhüllen von Paletten unterschiedlicher Größe werden Folien un-terschiedlicher Größe bevorratet (vgl. [X.]eschreibung [X.] Übersetzung Sei-te 6, Zeilen 1 - 14). Die [X.]folie wird mittels Vakuumköpfen auseinandergezogen. Sodann greifen Finger in die Folie ein, denen der Schlauch zugeführt wird (vgl. [X.]eschreibung [X.] Übersetzung Seite 7, [X.]). Mittels eines Schneid- und Schließmechanismus wird der Schlauch auf die erforderliche Länge zugeschnitten und geschlossen, wodurch die [X.]ildung der Haube zum Abschluss gebracht wird (vgl. [X.]eschreibung deut-sche Übersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 27). Danach werden die Finger aus-einandergefahren, die Haube vollständig geöffnet und durch Dehnung auf eine Größe gebracht, in der die Haube auf [X.] gezogen werden kann (vgl. [X.]eschreibung [X.] Übersetzung Seite 8, Zeilen 1 - 10). Mit der Frage, wie lang die [X.] der Haube zu bemessen ist, damit [X.] in den V-förmigen [X.]en der Enden der [X.] vermieden werden kann, befasst sich die [X.] nicht. In ihr ist daher auch nicht offenbart, beim Schließen der Haube eine [X.] abzuschweißen, deren Länge der zur [X.] parallelen Stirnseite des zu umhüllenden [X.]. Gleiches gilt für die [X.] [X.] 30 03 052, die keine Angaben dazu enthält, welche Länge die [X.] im Verhältnis zur [X.]reite der zu ihr parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes aufweisen soll. 52 53 V[X.] Der [X.]at hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe gelegt worden ist (Art. 56 EPÜ). - 31 - Der Fachmann, der am [X.] des [X.] die als solche be-kannten Verpackungsverfahren mit Stretchfolienhauben verbessern wollte, bei denen [X.]folie von einem Vorrat abgezogen und teilweise ge-öffnet wird, so dass Finger oder dergleichen in die Folie eingreifen können, die Folie sodann [X.], zur [X.]ildung einer Haube [X.], abgeschnitten, gestretcht und auf [X.] gezogen wird, musste schon auf-grund einfacher Überlegungen erkennen, dass ein Mangel der bekannten Ver-fahren die bei diesen mehr oder weniger häufig zu beobachtende [X.] im [X.]ereich der Enden der [X.] ist. Das ergibt sich nicht nur aus den [X.] des gerichtlichen Sachverständigen wie des [X.]s der Klägerin, sondern wird auch durch die zwar nachveröffentlichte, aber noch vor der [X.] des [X.] ausgegebene [X.] Offenlegungs-schrift 38 24 577 belegt, in der beschrieben ist, dass beim Reffen der Folie über den Fingerelementen ein Folienabschnitt verbleibt, der nicht horizontal ge-streckt wird, ein verschlechtertes Aussehen der Verpackung bewirkt und insbe-sondere deshalb nachteilig ist, weil er eine Angriffsfläche für Wind bietet, was zur Folge hat, dass beim Stapeln von verpackten Gütern eine [X.]eschädigung der Oberfläche durch Gabelstaplerzinken kaum vermeidbar ist. Der Fachmann hatte daher am [X.] des [X.] Veranlassung, darüber nachzu-denken, wie der [X.]ildung von [X.]den Zipfeln auf mit Stretchfolie umhüll-ten Gütern begegnet werden kann. 54 55 Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass zwischen dem [X.] auf umhüllten Gütern und der Länge der [X.] in Relation zu der ihr parallelen Seite der verpackten Güter ein Zusammenhang bestehen könnte, ist dem druckschriftlich belegten Stand der Technik nicht zu entneh-men. Der Fachmann konnte allenfalls aus der bildlichen Darstellung bekannter Vorrichtungen und der mit ihnen hergestellten Umhüllungen mittelbar [X.] 32 - gen erhalten, über einen derartigen Zusammenhang nachzudenken. Die [X.]e-weisaufnahme hat jedoch nicht zur Überzeugung des [X.]ats ergeben, dass die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und die mit ihnen hergestellten Verpackungseinheiten Anregungen in diese Richtung geboten haben. Zwar enthalten die Prospekte "Stretch Packing" (Anlage [X.]), "[X.]" (Anlage [X.]), der "[X.]omptex"-Prospekt (Anlage [X.]) [X.] die [X.] 4 050 219 mit [X.]. 1 Abbildungen, die umhüllte Güter zeigen, bei denen - jedenfalls auf den ersten [X.]lick - die Länge der [X.] im Wesentlichen der [X.]reite der Stirnseite des verpackten Guts zu entsprechen scheint. Insbesondere die genannten Prospekte zeigen jedoch neben [X.], bei denen [X.]de Zipfel auf [X.] nicht zu erken-nen sind, auch solche Abbildungen, bei denen sie vorhanden sind. Der [X.] ersieht daraus nur, dass mit den dort beschriebenen Vorrichtungen und den auf ihnen ausgeübten Verfahren, was die [X.]ildung von [X.]den Zip-feln auf der Oberseite der verpackten Güter betrifft, uneinheitliche Ergebnisse erzielt werden. Wie der gerichtliche Sachverständige und der [X.] der Klägerin übereinstimmend dargelegt haben, ist auch durch Messungen und [X.]erechnungen nicht festzustellen, ob diese unterschiedlichen Ergebnisse auf die Art und Weise der Ausbildung der [X.] zurückzuführen sind. Aus den Darstellungen kann daher nicht geschlossen werden, der Fachmann hätte ihnen einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Länge der [X.], der [X.]reite der parallelen Stirnseite des Guts und dem Auftreten stö-render [X.] auf [X.] entnehmen können. Von einem Fachmann wird zwar erwartet, dass er die auf seinem Fachgebiet üblichen Routineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Wege [X.] werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können ([X.] [X.]eschl. v. 28.4.1966 - Ia Z[X.] 9/65 , [X.]lPMZ 1966, 234, 235 - [X.], insoweit nicht in GRUR 1966, 583 abgedruckt). Der [X.]at hat jedoch nicht feststellen 56 - 33 - können, dass der Fachmann durch die genannten Abbildungen auf den Weg gewiesen worden sein könnte, durch praktische Versuche auszuprobieren, ob sich die [X.]ildung von Zipfeln durch [X.] einer [X.] bestimmter Länge vermeiden lässt. Die [X.]eweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zulassen, dass den genannten Abbildungen ein solcher Offen-barungsgehalt zukommen könnte, so dass dahinstehen kann, ob die Anregung zu solchen Versuchen die Erfindung selbst hätte nahelegen können. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar ausge-führt, der Fachmann hätte am [X.] Versuche angestellt und durch sys-tematische Schritte ermittelt, ob und wie sich die Länge der [X.] im [X.] zu den Proportionen der zu verpackenden Güter auswirkt. Dass solche Erwägungen angestellt wurden, ist aus dem Stand der Technik zu ersehen, da in den bekannten Vorrichtungen jedenfalls teilweise Folien bevorratet wurden, die unterschiedliche [X.]reiten aufwiesen und es daher bereits erlaubten, Ab-schnitte vom Vorrat abzuschweißen und abzutrennen, die unterschiedlich breit waren und deshalb auch zur Herstellung von Hauben mit [X.] unter-schiedlicher [X.]reite führten. Auf diese Weise konnten bereits zu kurze [X.], die beim Stretchen und Ziehen der Haube auf [X.] reißen oder sonst Schaden nehmen können, vermieden werden. Den genannten Abbildungen kann jedoch die [X.] eines Zusammenhangs zwischen dem Hochste-hen von Zipfeln auf den verpackten Gütern und der Länge der [X.], der Anlass zu praktischen Versuchen in dieser Richtung geben könnte, nicht ent-nommen werden. Von einem Hinweis in diese Richtung kann nicht schon [X.] ausgegangen werden, weil dem Fachmann im Stand der Technik [X.] begegnet sind, die eine Länge der [X.] zeigen, die bis zum Rand des zu [X.] zu reichen scheint. Denn die Abbildungen zeigen nebeneinander auf [X.] gezogene Hauben, bei denen sowohl [X.] als auch keine [X.] zu erkennen ist. Sie sind daher mehrdeutig und 57 - 34 - können dem Fachmann auch die Annahme nahe legen, dass es keinen Zu-sammenhang zwischen der Länge der [X.], der zu ihr parallelen [X.]reite der Stirnseite der umhüllenden Güter und der unerwünschten Zipfelbil-dung gibt, und dass der Umstand, dass in einigen Darstellungen verpackter Güter Zipfel an den Enden der [X.] vermieden sind, also andere Ursa-chen als eine bestimmte Relation der Länge der [X.] zur [X.]reite der zu ihr parallelen Stirnseite der verpackten Güter hat. In [X.]etracht kommt, dass aufste-hende Zipfel im [X.]ereich der Enden der [X.], wenn sie als störend emp-funden worden sind, angeschweißt, angeklebt oder auf sonstige Weise nieder-gelegt worden sind, was der gerichtliche Sachverständige als eine [X.] und mit einfachen Mitteln zu verwirklichende Lösung bezeichnet hat, zu der ein Fachmann bei der Suche nach einer Lösung des Problems greifen werde. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die im [X.]rahmen des [X.] veröffentlichen Vorschläge zur [X.]eseitigung der Zipfel. Wie sich aus der zwar nachveröffentlichten, aber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Streitpatent angemeldeten Lehre nach der [X.] [X.] 39 24 577 ergibt, wurde zur [X.] der Anmeldung des [X.] vorgeschlagen, der als störend empfundenen [X.] durch Zuschweißen der Folienab-schnitte an den Enden der [X.] entgegenzuwirken. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann vor dem Hintergrund dieser Problemlösungen überhaupt noch Veranlassung hatte, nach weiteren Wegen zu suchen, wie unerwünschte [X.]annungen in der [X.] und [X.] an den Enden der [X.] zu beseitigen waren, insbesondere, wie dieses Problem ohne gegenüber den bekannten Verfahren zusätzliche [X.]sschritte und ohne zusätzlichen Aufwand bezüglich der zum Umhüllen der zu verpackenden Güter erforderlichen Vorrichtung bereits in seiner Entstehung vermieden werden konnte. In der [X.]eweisaufnahme sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu Tage getreten, dass Anlass dazu bestanden hätte, mit den 58 - 35 - bekannten Vorrichtungen eine Abstimmung der Länge der abzuschweißenden [X.] auf die [X.]reite der zu ihr parallelen Stirnseite der zu umhüllenden Gü-ter vorzunehmen. Allein aus dem [X.]estreben des Fachmanns, erkannte Prob-leme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetre-ten sind, zu beseitigen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer bestimmten Richtung zu erwarten sind. Deshalb kann nicht mit der für die Verneinung des [X.]eruhens des beanspruchten Verfahrens auf er-finderischer Tätigkeit hinreichenden Sicherheit angenommen werden, dass der Fachmann aus dem Nacharbeiten der Umhüllung von Gütern mit den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen Anhaltspunkte gewonnen haben könnte, Versuche durchzuführen, bei denen die Wirkung von [X.] ausprobiert wird, deren Länge in unterschiedlicher Relation zur [X.]reite der Stirnseite der zu umhüllenden Güter steht. Da nicht festgestellt werden kann, dass dem Fachmann das erfindungs-gemäße Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt war, hat [X.] in seiner geltenden Fassung [X.]estand. 59 VI[X.] Das Verfahren nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 dadurch, dass die Mindestlänge der [X.] kleiner als bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gewählt und mit mindestens 95 % der [X.]reite der parallelen Stirnseite des zu verpackenden Guts quantifiziert wird. Das Verfahren stellt eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 dar und hat mit diesem [X.]estand. 60 - 36 - VII[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.], §§ 91, 100, 269 Abs. 3 ZPO. 61 [X.]Scharen

[X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.04.2001 - 1 Ni 10/00 ([X.]) -

Meta

X ZR 175/01

11.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. X ZR 175/01 (REWIS RS 2006, 4007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4007

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