Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. X ZR 58/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6211

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BU[X.]DESGERICHTSHOF

IM [X.]AME[X.] DES VOL[X.]ES

URTEIL
X ZR 58/11
Verkündet am:

22. Mai 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Mai 2012
durch [X.], die Richterin [X.] sowie die
Richter
Gröning, Dr.
[X.] und Hoffmann
für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] wird auf [X.]osten der [X.]lägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte
ist
Inhaber
des europäischen Patents 1
366
968
([X.]), das am 25.
April 2003 angemeldet wurde.
Das [X.] umfasst 19
Patentansprüche. Patentanspruch
1 hat folgenden Wortlaut:

"Zusammenklappbarer [X.] mit einem [X.]t (1), das mindestens aufweist:

-
zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, [X.]
-
3
-
gehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten ge-bildete [X.] (2a, 2b), deren untere Enden zum [X.] aus einer zusammengelegten Stellung in eine Auf-stellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) ange-koppelt sind,
-
an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbunde-nen Abschnitten gebildete verschwenkbare [X.] (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden [X.] (5) für hintere Räder oder [X.] (6) befestigt sind,
-
mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit [X.], die mittels mindestens eines [X.]s (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unte-ren [X.] (4a, 4b) befestigt ist,

gekennzeichnet durch:

-
ein aufstellbares [X.] (9) in Form eines [X.], das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungs-teil (3) an den [X.] (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem [X.] des [X.] die oberen und die [X.]e (2a, 2b) in die charakteristische [X.] sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenle-gen des
[X.]s (9) die oberen und [X.]e (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken."
-
4
-
Die Patentansprüche
2 bis 19
sind
unmittelbar oder mittelbar auf Pa-tentanspruch
1 rückbezogen.
Die
[X.]lägerin
hat
geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.] unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik nicht patent-fähig sei.
Das Patentgericht hat die [X.]lage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die [X.]lägerin und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und
das [X.] für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.
Der
Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der [X.]lägerin bleibt ohne Erfolg. Die Patentan-sprüche
1 bis 19 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus,
und ihr Gegenstand ist patentfähig
(Art.
138 Abs.
1
a
und c
EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 [X.]r. 1 und 3 IntPatÜbkG).
I. Das [X.] betrifft
einen zusammenklappbaren [X.].
In der Beschreibung des [X.]s wird ausgeführt, dass aus dem
US-Patent 3
881
739 ([X.]
4, auf derselben Priorität beruhend: [X.] 2 348 716, [X.]'), aus welchem
die nachfolgende Zeichnung stammt,
2
3
4
5
6
7
8
-
5
-

ein [X.]inderwagen mit einer Rahmenkonstruktion bekannt sei, die ein unteres, scherenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von [X.]
(1, 1') aufweise, die durch zusammenklappbare [X.] miteinander verbunden seien. Auf den [X.] seien
verschiebbare Gelenke für die schwenkbe-wegliche Befestigung von [X.] (5, 5') vorgesehen, an deren Ende jeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der [X.]onstruktion in aufgestellter Lage seien
zwischen den beiden [X.] obere und untere
[X.] (8, 8', 9, 9')
vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden und an einem anderen Ende an den [X.] angelenkt seien. An den [X.] seien vorderseitig Sitzholme (11, 11') angelenkt, die schwenkbeweglich mit ih-ren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig der Rückenholme seien [X.] vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den [X.] befestigt seien. Durch die verschiebliche Anord-nung der Gelenke an den [X.] einerseits und durch die zusammen-legbaren [X.] andererseits könne das [X.] bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den [X.] zusammengelegt werden.
-
6
-
Zudem wird in der [X.] auf die [X.] Patentanmel-dung 75 14964 ([X.]) verwiesen, aus der die nachfolgende Zeichnung stammt:

Aus der [X.] sei ein zusammenlegbares [X.]inderwagengestell bekannt, das einen gleichen Aufbau wie das aus der [X.] bekannte Gestell aufweise, bei dem jedoch
anders als bei der [X.] die Rückenholme (14, 14') an festen Lagern an den [X.] (1, 1') schwenkbeweglich gelagert seien und die Rücken-holme unterhalb eines zusammenlegbaren [X.] (18, 18', 19, 19'), das als [X.] zwischen den [X.] vorgesehen sei, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgeführt
seien, so dass diese zusammen mit den Sitzholmen ein [X.]räfteparallelogramm bildeten. Für die [X.]reizung der Seitenholme sei zusätzlich
ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den un-teren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen.
Dem [X.] liegt demnach das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die bekannten zusammenklappbaren [X.] derart fortzuentwickeln, dass diese bei vereinfachter [X.]onstruktion leicht aufgestellt und [X.] werden können.
9
10
11
-
7
-
Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch
1 durch eine Vorrichtung
mit folgenden Merkmalen erreicht werden:
1.
Zusammenklappbarer [X.]oder [X.] mit einem [X.], das aufweist:
1.1
zwei obere [X.] (2a, 2b),
1.2
zwei untere [X.] (4a, 4b),
1.3
ein Verbindungsteil (3),
1.4
ein [X.] (9)
und
1.5
eine vordere Radanordnung (7)
und
1.6
hintere Räder oder [X.] (6).

2.
Die oberen [X.] (2a, 2b)
2.1
sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen [X.] gebildet,
2.2
sind spiegelbildlich angeordnet,
2.3
verlaufen von vorn
nach hinten ansteigend und im [X.] V-förmig,

3.
Die unteren [X.] (4a,
4b),
3.1
sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen [X.] gebildet,
3.2
sind spiegelbildlich angeordnet,
3.3
verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig.
3.4
sind verschwenkbar und
3.5
weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) für
die
hinteren
Räder oder [X.] (6) befestigt sind.

4.
An dem Verbindungsteil (3) sind
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-
8
-
4.1
die unteren Enden der oberen [X.] (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und
4.2
die unteren [X.] (4a, 4b) angeordnet.

5.
Die vordere Radanordnung (7)
5.1
weist mindestens ein Rad auf und
5.2
ist mittels mindestens eines [X.]s (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren [X.] (4a,
4b) befestigt.

6.
Das [X.] (9) ist
6.1
aufstellbar und
6.2
in Form eines [X.] ausgebildet.
6.3
Das [X.]reuzgestänge ist
6.3.1
an den [X.] (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimm-ten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme (2a, 2b;
4a, 4b) verbindend vorgesehen,
6.3.2
derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des [X.] (1) die oberen und die unteren [X.] (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische [X.] sowohl zueinander als auch gegeneinan-der verbracht sind, und
6.3.3
derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des [X.]s (9) die oberen und [X.]e (2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu ver-schwenken.
-
9
-
Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der [X.]chrift und zeigt beispielhaft einen erfindungsgemäßen zusammenklappba-ren [X.].

Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich

wie vom Patentgericht, von der Berufung unbeanstandet, festgestellt

um einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der bei einem Hersteller von [X.] mit [X.] befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Be-rufserfahrung verfügt, liegt das
[X.]onstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen [X.] im Wesentlichen darin, dass die vier [X.] zum einen an demselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander durch ein als [X.]reuzgestänge ausgebildetes [X.] verbunden sind, so dass die oberen und die [X.]e wie ein Regenschirm beim Aufstellen sowohl zu-
als auch gegeneinander in eine
[X.] gebracht werden und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden.
13
14
-
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-
Ein [X.]reuzgestänge, dessen Holme -
wie bei dem in der [X.] gezeigten
Scherengestänge

lediglich in [X.] zueinander verschwenkt werden können, kann nicht als ein [X.]reuzgestänge im Sinne der [X.] 6.3 angesehen werden, weil
dieses nicht derart ausgebildet
ist, dass
beim Zusam-menlegen obere und untere Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (Merkmal 6.3.3).
[X.] 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass Merkmal 3.4 keine unzu-lässige Erweiterung enthalte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Berufung nicht angegriffen.
2. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Aufnahme des [X.] in den erteilten Patentanspruch 1 ohne dessen in der Beschreibung der Anmeldung angegebene konkrete Ausgestaltung
erweitere nicht die Ur-sprungsoffenbarung. Bereits der ursprüngliche Anspruch 1 enthalte keine Fest-legung auf eine bestimmte Bauform des [X.]s. Davon werde auch ein [X.]reuzgestänge beliebiger Bauart, lediglich spezifiziert durch die Bedingung des durch Betätigung bewirkten Faltvorgangs des [X.], umfasst. Die in der ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung des [X.] sei aus fachmännischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Ent-sprechend deute der Fachmann auch die betreffenden Ausführungen in der Beschreibung als lediglich beispielhaft gemeinte Angaben.
Das
demgegenüber
von der Berufung vorgetragene Argument, wonach lediglich ein [X.] in Form eines [X.] mit den in der [X.] der Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei
(vgl. S. 3 der Anmeldung, [X.] 5 bis
15), überzeugt nicht.
[X.]ach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anmelder, der eine in einem Ausführungsbeispiel der Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung 15
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-
11
-
zu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs heranziehen möchte, nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels zu übernehmen. Er kann
sich
vielmehr, wenn mehrere Merkmale des [X.] gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen [X.] förderlich sind, darauf beschränken, einzelne Merkmale in den [X.] aufzunehmen. Es darf sich lediglich
kein Gegenstand ergeben, den der Fachmann den [X.] nicht als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2012

X
ZR
88/09, [X.], 475 Rn.
34

Elektronenstrahltherapiesystem; Beschluss vom 11.
September 2001

[X.], [X.], 49, 51 -
Drehmomentübertra-gungseinrichtung).
Im Streitfall erschloss es sich dem Fachmann ohne weiteres, dass der Inhalt der Patentanmeldung auch [X.] umfassen soll, die allgemein in Form eines [X.] ausgebildet sind. Zwar ist dieses Merkmal noch nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Der gleichermaßen als Teil der Ursprungsoffenbarung zu berücksichtigenden Beschreibung der Anmeldung (vgl. nur
[X.], Urteil vom 12.
Juli 2011

X
ZR
75/08, [X.], 1109 Rn.
36 -
Reifenabdichtmittel, m.w.[X.]) konnte der Fachmann jedoch entnehmen, dass "ein [X.] in Form eines [X.]"
"besonders vorteilhaft"
sei (S. 3, [X.] 5 f.), mithin als erfindungsgemäß mit umfasst sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass in Bezug auf das "[X.]reuzgestänge"
in der Beschreibung weiter ausgeführt wird, "z.B. in X-Form, wenn dieses aus geteilten [X.] besteht, die schwenk-beweglich an Schwenkhaltern an den [X.] einerseits und an einem Lager-halter, der zentrisch vorgesehen ist, andererseits angelenkt sind, so dass wie beim Regenschirm
die Streben durch Bewegen des Lagerhalters in Längsrich-tung zum einen aufgestellt und zum anderen zusammengefaltet werden. In der aufgestellten Position können dabei die schwenkbar gelagerten Enden in [X.]
-
12
-
rungsaufnahmen eingreifen und hierin seitlich gesichert sein."
Denn wie sich für den Fachmann bereits aus der Einleitung "z.B."
ergibt, handelt es sich insoweit lediglich um eine beispielhafte Ausgestaltung des [X.]. Selbst wenn diese Einleitung

wie von der Berufung vorgetragen -
nach sprachlichen Regeln lediglich auf die "X-Form"
zu beziehen sein sollte, offenbart
es sich dem [X.] dennoch als zweifelsfrei, dass nicht ausschließlich ein [X.]reuzgestänge "in X-Form"
mit der anschließend beschriebenen Merkmalskombination als ein [X.] im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 gemeint ist. Denn sind neben der "X-Form"
auch nicht näher spezifizierte und damit
beliebige an-dere
Formen zulässig, gibt es aus fachlicher Sicht keinen Grund, [X.] allein in der näher beschriebenen Merkmalskombination und nicht
auch all-gemein als möglich anzusehen.
I[X.] 1. Das Patentgericht ist zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs
1 patentfähig sei. Der darin beanspruchte [X.] sei gegenüber der [X.] neu. Die oberen [X.] (15, 15') seien dort nicht am Verbindungsteil (2), sondern jeweils separat für sich an
der-selben Gestellseite zugeordneten [X.] (1, 1') befestigt. Zudem sei das [X.]reuzgestänge nicht an den oberen und unteren [X.]n angebracht und verbinde diese nicht. Vielmehr sei das [X.]reuzgestänge zwischen den an der Aufspreizung der oberen
und [X.]e beteiligten und damit dem [X.] zuzurechnenden [X.] (5, 5') angeordnet. Die Auffassung der [X.]lägerin, dies sei nichts anderes als eine von Patentanspruch 1 umfasste "mittelbare"
Verbindung der [X.] durch das [X.]reuzgestänge, gehe am Wortlaut des Anspruchs vorbei.
Diese Ausführungen begegnen keinen rechtli-chen Bedenken und sind von der Berufung auch nicht beanstandet worden.
2. a) Das Patentgericht hat weiter angenommen, dass der [X.] nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen
Tätigkeit
beruhe. Dieser werde durch die Gestellkonstruktion nach der [X.] nicht nahegelegt. Darin werde ge-21
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-
13
-
lehrt, die oberen [X.] (15, 15') jeweils für sich an dem derselben [X.] zugeordneten unteren
[X.]
(1, 1') anzulenken und ein
[X.]reuz-gestänge (18, 18', 19, 19') zwischen weiteren [X.] des [X.]s (Rückenholme 12, 12', 14, 14') derart anzuordnen, dass die Faltbewegung des
[X.] ein Aufeinanderzubewegen der [X.] lediglich in Rich-tung der [X.] bewirke. Zum Aufeinanderzubewegen der [X.] in Richtung der [X.] seien mit Gelenken versehene weitere Gestänge-teile und [X.] erforderlich. Eine Anregung zur Abkehr von diesem [X.] sei nicht zu erkennen. Erst recht fehle es
an einer Anregung zur Anlenkung der vier [X.] an demselben Verbindungsteil und des [X.] an den vier [X.] derart, dass beim Zusammenlegen des [X.] die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten [X.]reiz-stellung gleichzeitig
aufeinander zu verschwenken.
Eine solche Anregung ergebe sich auch nicht aus der [X.], bei der -
bei ansonsten im Wesentlichen gleichem [X.]onstruktionsprinzip wie aus der [X.] [X.] -
das [X.] nicht einmal ein [X.]reuzgestänge aufweise.
Bei dem
aus der US-Patentschrift 3 836 164 ([X.] 8) bekannten [X.]inderwa-gengestell seien zwar die oberen [X.] (1) und die unteren Gestellhol-me (3) durch ein aufstellbares [X.]reuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbun-den und schwenkten beim Zusammenlegen des [X.] gleichzeitig aufeinander zu. Die [X.] seien jedoch nicht an einem gemeinsamen Verbindungsteil angelenkt
und wiesen keine von vorn nach hinten verlaufende V-Form auf.
b) Die
Ausführungen des Patentgerichts halten
der Berufung stand.

Eine Anregung,
das [X.]reuzgestänge entsprechend der in der [X.] beschriebenen [X.]onstruktion auszugestalten, ist der [X.] nicht zu 23
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25
26
-
14
-
entnehmen. Das demgegenüber von der Berufung vorgebrachte Argument, bei dem in der [X.] offenbarten wie auch bei dem im [X.] beanspruchten [X.] würden gleichermaßen die oberen und die [X.]e in der Aufstellposition in die charakteristische [X.] sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht und beim Zusammenlegen die oberen und die unte-ren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt, verkennt, dass dieser ge-meinsame Effekt mit unterschiedlichen räumlich-körperlichen Mitteln erreicht wird und dem Fachmann in der [X.] keine Anregung vermittelt wird, statt der dort offenbarten aufwändigen
die im [X.] beanspruchte einfache [X.]on-struktion zu wählen.
Dem Patentgericht ist zudem in der Bewertung zuzustimmen, dass
die [X.]
7 dem Fachmann auch keinen Anlass
gab, die vier [X.] an demsel-ben Verbindungsteil in einer Weise anzulenken, dass beim Zusammenlegen des [X.] die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten [X.]reizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken.
Der
[X.] konnte der Fachmann einen zusammenklappbaren Schiebewa-gen mit einem [X.] entnehmen, das zwei obere und zwei untere Ge-stellholme (11, 11', 1, 1'), ein Verbindungsteil (2) und eine vordere Radanord-nung (3) aufweist. Die oberen und unteren [X.] sind entsprechend den Merkmalen 2 und 3 ausgestaltet. Sie
stehen rückwärtig über eine Anordnung mehrerer gelenkig miteinander verbundener Längs-
und [X.] (5, 5', 8, 8', 9, 9', 10) in Verbindung. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Pa-tentgerichts ergibt, kommt dieser Anordnung von Längs-
und [X.]n die Funktion eines [X.]s zu, das es ermöglicht, das [X.] in zwei hintereinander folgende Bewegungen von der Aufstellposition, bei der sich die oberen und [X.]e zu-
und gegeneinander in einer [X.] be-finden, in eine zusammengelegte Position zu verbringen. Dabei werden [X.] jeweils die oberen und unteren [X.] (11, 11', 1, 1') sowie die 27
28
-
15
-
Rückenholme (5, 5') durch eine Schwenkbewegung in eine zueinander im [X.] parallele Lage zusammen gebracht. Sodann erfolgt durch eine glei-tende Bewegung
die Verbringung der oberen [X.] (11, 11') sowie der Rückenholme (5, 5') in eine zu den unteren [X.]n (1, 1') im [X.] parallele Lage (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 33 ff.; [X.]', [X.], Abs. 1 und 2; Figuren 4 und 5).
Im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Bewegungsablauf ist entgegen der Berufung bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Fachmann durch die [X.] veranlasst gewesen sein soll, bei der [X.] die schwenkbar [X.] Befestigung
der oberen Gelenkholme (15, 15') mit ihren unteren Enden von den unteren Gelenkholmen (1, 1') an das Verbindungsteil (2) zu verlegen. Auf jeden Fall enthält die [X.] aber keine Anregung, das aus der [X.] bekannte [X.] mit einem [X.]reuzgestänge auszustatten, das den Anforderungen der [X.] 6.3
entspricht.
Eine solche Anregung folgt auch nicht aus der [X.] 8, aus der die [X.] Zeichnungen stammen

29
30
-
16
-
und die
ein [X.]inderwagengestell
offenbart, das auf jeder Seite
einen oberen und einen unteren
Gestellholm
(1, 3) aufweist. Die
beiden [X.] sind jeweils über ein Verbindungsstück (2) miteinander verbunden. An jedem unteren Ende der oberen [X.] ist ein Vorderrad befestigt, während an jedem der un-teren Enden
der unteren [X.] ein
Hinterrad angeordnet ist. Die oberen und die unteren [X.] sind durch ein [X.]reuzgestänge (16, 17, 18) [X.] verbunden.
Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Fachmann durch diese Entgegenhaltung nicht dazu veranlasst wird, das aus der [X.] bekannte Wagen-gestell
im Sinne der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten [X.]onstruktion abzuändern. Die in der [X.] und in der [X.] 8 gezeigten [X.]onstruktionen weisen er-hebliche Unterschiede auf. Bei dem in der [X.] gezeigten [X.] werden die
V-förmig zueinander angeordneten oberen
und unteren [X.] (1, 1', 15, 15')
vorderseitig durch das Verbindungsteil (2) sowie rückseitig durch die beiden
Rückenholme (14, 14'), die wiederum über der [X.]reuzgestänge (18, 18', 19, 19')
und die
weiteren Holme
(17, 17') miteinander in Verbindung stehen, verbunden. Die gelenkige Ausgestaltung dieser [X.]omponenten ermöglicht das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens. Demgegenüber beinhaltet das in der [X.] 8 offenbarten Gestell eine wesentlich einfachere
[X.]onstruktion, bei der die parallelen oberen und unteren [X.] (1, 3) lediglich über ein [X.]reuzge-stänge (16, 17, 18) miteinander verbunden sind, welches das Aufstellen und Zusammenlegen des Wagens erlaubt. Die Berufung hat nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche Überlegungen den
Fachmann dazu [X.] bringen können, ungeachtet dieser erheblichen Unterschiede den Einbau eines die oberen und [X.]e verbindenden [X.] zu erwä-gen und überdies ein für diese Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzuse-hen.
31
-
17
-
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit der [X.] das in
den Figuren 12 bis 14
gezeigte und in der Beschreibung der [X.] 8 weiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel mit berücksichtigt wird
(vgl. [X.] 8, [X.].
4, [X.] 46 ff.). Bei diesem sind an einem oberen Verbindungsstück (18') vier Hebel (17') angelenkt, an deren Enden sich die Räder (5', 6') befinden. Zudem ist ein unteres Verbindungsstück (105)
vorgesehen, an dem die Hebel (106) angelenkt sind, deren andere Enden wiederum mit den Hebeln (17') gelenkig verbunden sind. Wird das untere Verbindungsstück (105) durch den Stab (104) von dem oberen Verbindungsstück (18') weggeschoben, werden alle vier ange-lenkten Hebel (106) zur Mitte zusammengezogen und führen damit auch die Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') in der Mitte zusammen. Umgekehrt bewirkt ein Heranziehen des unteren [X.] (105) an das obere [X.] (18'), dass die Hebel (106) und folglich auch die Hebel (17') mit den Rädern (5', 6') auseinandergespreizt werden.
Denn auch im Hinblick auf dieses in der [X.] 8 offenbarte
Ausführungsbeispiel ist festzustellen, dass das durch das Verbindungsstück (105) und die Hebel (106) gebildete [X.]reuzgestänge Teil einer [X.]onstruktion ist, die sich in erheblicher Weise von der in der [X.]
7 gelehrten [X.]on-struktion unterscheidet und die Berufung nicht dargetan hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann dazu hätte veranlasst werden [X.], die [X.] derart fortzuentwickeln, dass diese sowohl das in der [X.]
geforderte [X.]reuzgestänge als auch das in der [X.] 4 vorgesehene Verbindungsstück aufweist.
32
-
18
-
IV. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 Satz 2 [X.] in [X.] mit §
97
Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck

[X.]

Gröning

[X.]

Hoffmann
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
5 [X.]i 10/10 ([X.]) -

33

Meta

X ZR 58/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. X ZR 58/11 (REWIS RS 2012, 6211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6211

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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