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PDF anzeigen [X.] vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt [X.], auf Fest-stellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 [X.] wird [X.]. Gründe: Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich be-stellter Verteidiger, [X.] erhält, innerhalb deren unter-schiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Un-zumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 [X.] [X.], Kosten-gesetze 37. Aufl. § 42 [X.] Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerecht-fertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung. 1 - 3 - Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung in-nerhalb der [X.] nicht angenommen werden. 2 [X.] Winkler
Pfister
von Lienen [X.]
Meta
03.04.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 486/06 (REWIS RS 2007, 4387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4387
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