Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 4 StR 443/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7966

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[X.] vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2010 gemäß § 42 Abs. 1 [X.] beschlossen: Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt [X.]aus [X.]steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr ([X.] 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.600 Euro (in Worten: [X.]) zu. Der weiter gehende Antrag des Wahlverteidigers wird [X.]. Gründe: Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe der doppelten [X.]. Der Vertreter der Bundeskasse hält die gesetzlich vorgesehene Verfah-rensgebühr ([X.] Nr. 4130), die eine [X.] von 930 Euro vorsieht, im vorliegenden Fall für nicht zumutbar. In Betracht komme eine Pauschgebühr, deren Höhe sich um 1.600 Euro bewegen könne. Mit Schriftsatz vom 22. März 2010 hat Rechtsanwalt [X.] unter Hinweis auf den Umfang seiner Tätig-keit im Revisionsverfahren und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens an seiner Auffassung festgehalten, dass der gesetzlich vorgesehene Gebühren-rahmen vollkommen auszuschöpfen und demgemäß eine Pauschgebühr in [X.] von 1.860 Euro festzustellen sei. 1 Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang begründet. 2 - 3 - Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene [X.] eines [X.] - wie hier - wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der ge-setzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die [X.] des [X.] geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Tä-tigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren ist eine Pauschgebühr in Höhe von 1.600 Euro angemessen. 3 Für eine Verdoppelung der [X.] ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der [X.] Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlver-teidiger bereits im Verfahren vor dem [X.] mit den materiell-rechtlichen Fragen befasst war. 4 Tepperwien Athing [X.] [X.]

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4 StR 443/07

25.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 4 StR 443/07 (REWIS RS 2010, 7966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7966

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