Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 3 StR 240/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 214

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[X.] vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a.; hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse und des früheren Angeklagten am 18. Dezember 2007 ge-mäß § 42 Abs. 1 Satz 5 [X.] beschlossen: Dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr.

B. aus [X.]

, steht für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 2.000 • (zweitausend Euro) zu, die an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4130 und 4132 des Gebührenverzeichnisses tritt. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückge-wiesen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Un-treue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der [X.] in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2006 das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und der Staatskasse zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 467 Abs. 4 StPO). 1 Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.106,66 • festzustellen. Er hat dazu ausgeführt, die Höchstgebühren des Wahlverteidigers nach den Nummern 4130, 4132 und 4141 des [X.] betrügen 2.330 •; davon seien zwei Drittel (1.553,33 •) anzusetzen; diese seien wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar. 2 - 3 - Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang begründet. 3 1. Auf Antrag des Wahlverteidigers ist eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festzustellen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des [X.] bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig-keit nicht zumutbar sind. Sie darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 [X.]). 4 2. Der Antragsteller geht von einer in zweifacher Hinsicht unzutreffenden Berechnung aus. 5 a) Zum einen kommt eine Feststellung nur für das gesamte Verfahren oder für einen einzelnen Verfahrensabschnitt in Betracht. Sie ist nach § 42 Abs. 4 [X.] für die weiteren Kostenverfahren (das Kostenfestsetzungsverfah-ren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren und den [X.]) [X.], damit dort divergierende Entscheidungen vermieden werden (vgl. [X.], [X.] 2. Aufl. S. 571; [X.] in [X.], [X.] 2. Aufl. [X.]). Sie muss deshalb einheitlich erfolgen. Die Teilung eines Verfahrensabschnitts [X.], dass eine Pauschgebühr nur unter Berücksichtigung des Anteils [X.] wird, in welchem der Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Ange-klagten auferlegt worden sind, ist nicht zulässig. Grundlage der Beurteilung, ob die Gebühren für den Wahlverteidiger unzumutbar sind, sind demnach die [X.] für diesen entstandenen Gebühren. Dies wären unter Zugrundelegung des Antrags 2.330 •. 6 - 4 - b) Zum anderen ist die Gebühr Nr. 4141 [X.], die entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, zu Unrecht zur Grundlage des Antrags gemacht worden. 7 Der [X.] hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine [X.] durchgeführt. In der Sitzung am 7. Dezember 2006 hat er nach Erör-terung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gegeben, dass nach seiner vor-läufigen Einschätzung das angefochtene Urteil wegen eines Fehlers zum Vorteil des Angeklagten aufgehoben werden müsse, ihm indes aus verschiedenen Gründen (vgl. hierzu den [X.]sbeschluss vom 21. Dezember 2006) eine [X.] des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO sachgerecht erscheine. Die Hauptverhandlung ist danach unterbrochen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 21. Dezember 2006 bestimmt worden. Der Verteidiger sowie der Vertreter des [X.] haben dadurch Gelegenheit zur Entscheidung über die erforderlichen Zustimmungen erhalten. Nach erteilten Zustimmungen hat der [X.] bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung, an der der Antragsteller nicht mehr teilgenommen hat, den Einstellungsbeschluss ver-kündet. Wären die Zustimmungen nicht erteilt worden, hätte der [X.] an die-sem Tag ein Urteil verkündet. 8 Danach hat der Verteidiger zwar eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entfaltet, indem er die Sache mit dem Angeklagten erörtert und die darauf erfolgte Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO dem Gericht mitgeteilt hat. Dadurch ist indes eine [X.] nicht entbehrlich geworden ([X.], [X.] 2. Aufl. S. 1028 [X.]). Vielmehr ist die bereits begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt worden. Die Tätigkeit des Verteidigers hat lediglich Form und Inhalt der sodann verkündeten Entscheidung beeinflusst. 9 - 5 - 3. Die danach zu berücksichtigenden Höchstgebühren des Wahlverteidi-gers nach den Nummern 4130, 4132 [X.] betragen 1.400 •. Sie sind wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar. Der Wahlverteidiger hatte sich mit den äußerst schwierigen und durch obergerichtliche Rechtspre-chung noch nicht ausgeloteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entge-gennahme von unzulässigen Einflussspenden durch Funktionsträger einer [X.] zu befassen und hierzu eine umfangreiche Erwiderung auf die Revisionsbe-gründung der Staatsanwaltschaft verfasst. Er war andererseits auch bereits im Verfahren vor dem [X.] mit diesen Rechtsfragen befasst. Der [X.] stellt daher eine Pauschgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 2.000 • fest. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 240/06

18.12.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. 3 StR 240/06 (REWIS RS 2007, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 214

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