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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 381/11
vom
22. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Untreue
hier:
Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Vertreters der Bundeskasse und des Antragstellers
am
22.
Oktober
2013
gemäß §
42 Abs.
1 [X.]
beschlossen:
Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt L.
aus B.
steht
für das Revisionsverfahren
anstelle der gesetzlichen Gebühr ([X.] 4130) eine Pauschvergütung
in Höhe von 1.400 Euro (in Worten: [X.] Euro) zu.
Gründe:
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der be-sonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit
gemäß §
42 Abs.
1 [X.] die Feststel-lung einer Pauschgebühr beantragt. Der Vertreter der Bundeskasse hat gegen eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr für das Revisionsverfahren keine Bedenken und hält deren Festsetzung auf 1.400
Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400
Euro fest.
Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene [X.] eines [X.] ([X.] Nr.
4130), die im vorliegenden Fall in der gemäß §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 23.
Juli 2013 ([X.]
I S.
2586) 930
Euro beträgt, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen 1
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3
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3
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Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß §
42 Abs.
1 Satz
1 [X.] einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Ge-bühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des [X.] geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§
42 Abs.
1 Satz
4 [X.]). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antrag-stellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit dem [X.] der Bundeskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400
Euro für [X.].
Die Feststellung eines höheren Betrages kommt nicht in Betracht, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem [X.] mit den ent-scheidungserheblichen materiell-rechtlichen Fragen befasst war.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
Meta
22.10.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 381/11 (REWIS RS 2013, 1771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1771
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