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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel
hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschge-
bühr
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 20. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. aus [X.] auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 [X.] für das Revisionsverfahren wird [X.]. G r ü n d e
1 Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 [X.] für das Revisionsverfahren liegen nicht vor. 2 Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter [X.], Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb derer unterschiedliche Um-stände weitgehend berücksichtigt werden können, ist wesentlich seltener als bei der Vorschrift für die Pflichtverteidigervergütung (§ 51 [X.]) Unzumut-barkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzunehmen ([X.], Beschluss vom 3. April 2007 [X.] 3 StR 486/06 m.N.). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-keit der gesetzlich vorgesehenen Gebühren vor allem nach der vom [X.] selbst entfalteten Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 2. April 2007 [X.] 1 [X.]). Die von dem Antragsteller mit der auf drei Seiten ausgeführten Sach-rüge begründete Revision, die vierseitige Gegenerklärung und die [X.] des [X.] am 14. März 2007 rechtfertigen eine über den gesetzlichen Gebührenrahmen (bis 1.162,50 Euro gemäß Nr. 4131 und bis 587,50 Euro gemäß Nr. 4133 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Vergütung nicht; maßgeblich wird ohnehin die Obergrenze des in Strafsachen vergleichsweise 3 - 3 - niedrig bemessenen Gebührenrahmens sein. Zwar hat das [X.] wegen mehrerer Verfahrensrügen der Verteidiger der Verurteilten [X.]und [X.]. C. insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht. Solche [X.] hat der Antragsteller indes nicht erhoben. Vielmehr erschöpfte sich seine Tätigkeit in der Erhebung sachlichrechtlicher Einwände gegen das [X.] von (teilnahmefähigen) [X.] und gegen die vom [X.] angenommene Bandenmitgliedschaft seines Mandanten sowie in einer Stel-lungnahme zu der mit der Sachrüge geführten und auf acht Seiten begründe-ten Revision der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die angesichts dieser Umstände einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Zollstrafsache und damit die [X.] der gesetzlichen Gebühren belegen könnten. Auch die [X.] vor dem Hintergrund des revisionsgerichtlichen [X.] nicht nachvoll-ziehbare [X.] Behauptung des Antragsstellers, er habe zur Vorbereitung auf den [X.] nochmals den gesamten Prüfungsstoff der ersten Instanz durcharbeiten müssen, rechtfertigt [X.] zumal da lediglich die Sachrüge erhoben wurde [X.] kein anderes Ergebnis.
[X.]Raum [X.]
Meta
20.06.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 5 StR 461/06 (REWIS RS 2007, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3329
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