Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 5 StR 461/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3329

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel

hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschge-

bühr

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 20. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. aus [X.] auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 [X.] für das Revisionsverfahren wird [X.]. G r ü n d e
1 Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 [X.] für das Revisionsverfahren liegen nicht vor. 2 Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter [X.], Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb derer unterschiedliche Um-stände weitgehend berücksichtigt werden können, ist wesentlich seltener als bei der Vorschrift für die Pflichtverteidigervergütung (§ 51 [X.]) Unzumut-barkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzunehmen ([X.], Beschluss vom 3. April 2007 [X.] 3 StR 486/06 m.N.). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-keit der gesetzlich vorgesehenen Gebühren vor allem nach der vom [X.] selbst entfalteten Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 2. April 2007 [X.] 1 [X.]). Die von dem Antragsteller mit der auf drei Seiten ausgeführten Sach-rüge begründete Revision, die vierseitige Gegenerklärung und die [X.] des [X.] am 14. März 2007 rechtfertigen eine über den gesetzlichen Gebührenrahmen (bis 1.162,50 Euro gemäß Nr. 4131 und bis 587,50 Euro gemäß Nr. 4133 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Vergütung nicht; maßgeblich wird ohnehin die Obergrenze des in Strafsachen vergleichsweise 3 - 3 - niedrig bemessenen Gebührenrahmens sein. Zwar hat das [X.] wegen mehrerer Verfahrensrügen der Verteidiger der Verurteilten [X.]und [X.]. C. insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht. Solche [X.] hat der Antragsteller indes nicht erhoben. Vielmehr erschöpfte sich seine Tätigkeit in der Erhebung sachlichrechtlicher Einwände gegen das [X.] von (teilnahmefähigen) [X.] und gegen die vom [X.] angenommene Bandenmitgliedschaft seines Mandanten sowie in einer Stel-lungnahme zu der mit der Sachrüge geführten und auf acht Seiten begründe-ten Revision der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die angesichts dieser Umstände einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Zollstrafsache und damit die [X.] der gesetzlichen Gebühren belegen könnten. Auch die [X.] vor dem Hintergrund des revisionsgerichtlichen [X.] nicht nachvoll-ziehbare [X.] Behauptung des Antragsstellers, er habe zur Vorbereitung auf den [X.] nochmals den gesamten Prüfungsstoff der ersten Instanz durcharbeiten müssen, rechtfertigt [X.] zumal da lediglich die Sachrüge erhoben wurde [X.] kein anderes Ergebnis.
[X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 461/06

20.06.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 5 StR 461/06 (REWIS RS 2007, 3329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3329

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.