Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. 4 StR 381/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 958

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 381/11

vom
21. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue
hier:
Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Vertreters der Bundeskasse und des Antragstellers am 21.
November
2013
gemäß §
42
Abs.
1 RVG beschlossen:

1.
Dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P.

aus Frankfurt am
Main steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetz-lichen Gebühr (VV
4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400
Euro (in Worten: [X.] Euro) zu.
2.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der be-sonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren gemäß §
42 Abs.
1 RVG die Feststellung einer Pauschgebühr beantragt. Der Vertreter der Bundeskasse hat gegen eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr keine Bedenken und hält deren Festsetzung auf 1.400
Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400
Euro fest.
Ist die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehene [X.] eines [X.] (VV Nr.
4130), die im vorliegenden Fall in der gemäß §
60 Abs.
1 Satz
1 RVG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des 1
2
3
-
3
-
2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.
Juli 2013 ([X.]
I S.
2586) 930
Euro beträgt, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß §
42 Abs.
1
Satz
1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte des für die Verfahrensgebühr des [X.] geltenden Höchstbetrages nicht übersteigen darf (§
42 Abs.
1 Satz
4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwie-rigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400
Euro für angemessen. Die Feststellung eines höheren Betra-ges kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller bereits im Verfahren vor dem [X.] als Wahlverteidiger des Angeklagten mit den entscheidungserheb-lichen Fragen befasst war. Der weiter gehende Antrag war daher [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 381/11

21.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. 4 StR 381/11 (REWIS RS 2013, 958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 958

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4 StR 381/11

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