Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. V ZB 214/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15497

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118BVZB214.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 214/17
vom

17. Januar 2018

in der Prozesskostenhilfesache

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2018 durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.]

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Mitglieder des [X.], die an dem [X.]beschluss vom 6. Dezember 2017 mitgewirkt haben, und die Anhörungsrüge gegen diesen [X.]
vom 17. Dezember 2017 werden als unzulässig verwor-fen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe vom 17. Dezember 2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat bei dem [X.] für eine Klage auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB gegen die Antragsgegner beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht mangels Erfolgsaussicht zurück-gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen will
sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde
wenden. Für die Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit
Beschluss vom 6. Dezember 2017 zurückge-wiesen. Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des [X.], die an diesem
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schluss mitgewirkt haben,
wegen Befangenheit ab, erhebt Anhörungsrüge
und beantragt erneut Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 17. Dezember 2017 ist als unzulässig zu verwerfen.

a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen
Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet -
abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO -
das Gericht unter Mitwirkung der abge-lehnten [X.] (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 und vom 6. Juni 2016
-
V ZA 35/15, juris Rn. 2 mwN)
und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten [X.]s ([X.], 483, 485).

b) Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsab-teilung abgelehnt werden (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016
-
V ZA 35/15, juris Rn.
3; [X.], Beschlüsse
vom 7. November 1973 -
VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 -
II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789). Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die [X.] abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsent-scheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des 2
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Spruchkörpers deuten könnten ([X.],
483, 485 f. und BFH, Beschluss vom 20. November 2009 -
III
S 20/09, juris Rn. 4).

c) So liegt es hier. Der Antragsteller hat die an der von ihm angegriffenen Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs beteiligten [X.] des Se-Art.

n-genheit der einzelnen Mitglieder des [X.] hinweisende Anhaltspunkte zu nennen. Ein Ablehnungsgesuch lässt sich deshalb auch nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle beteiligten Mitglieder des [X.] aus-legen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], juris Rn. 4).

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 17. Dezember 2017
ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statthaft und auch nicht formgerecht
er-hoben worden. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur ge-gen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von [X.] nicht ([X.], [X.], 310),
weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann ([X.], [X.] vom 3. März 2004 -
IV ZB 43/03, [X.], 1805). In einer Anhö-rungsrüge muss zudem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a
Abs. 2 Satz 5 ZPO dargelegt werden. Das erfordert eine Ausei-nandersetzung mit der Begründung der Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 3). Dazu reicht es nicht zu beanstanden, dass der Hinweis, auf den sich der Senat in dem Beschluss vom 6. Dezember 2017 bezogen hat, von der Rechtspflegerin des [X.] erteilt worden ist.

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3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 17. Dezember 2017 auf [X.] ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar, wie ausgeführt, nicht die formelle Rechtskraft des Beschlusses des [X.] vom 6.
Dezember 2017 entgegen. Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der zurückgewiesene Antrag, wie hier, auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts und ohne jedes Eingehen auf die Gründe
der Zurückweisung des [X.] wiederholt wird (vgl. [X.], [X.] vom 3. März 2004 -
IV ZB 43/03 -
[X.], 1805; Beschluss vom 19.
August 2015 -
XII [X.], [X.], 1874 Rn. 11).

Stresemann [X.]Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2017 -
5 O 62/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.04.2017 -
4 W 13/17 -

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Meta

V ZB 214/17

17.01.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. V ZB 214/17 (REWIS RS 2018, 15497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15497

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 208/15

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