Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 2 StR 465/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5620

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Gegenstand

Bandendiebstahl: Tatrichterliche Würdigung eines Geständnisses; Kriterien für bandenmäßige Tatbegehung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Z.      wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser in den Fällen [X.] bis 28 der Urteilsgründe verurteilt wurde und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Z.     , an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten M.         gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten M.         wegen schweren [X.]s in 16 Fällen und versuchten schweren [X.]s in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Z.     hat es wegen schweren [X.]s in 17 Fällen, versuchten schweren [X.]s in zwei Fällen, versuchten schweren [X.]s in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beihilfe zum schweren [X.] und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten Z.     hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten M.       ist unbegründet.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s schlossen sich die Angeklagten vor dem 11. April 2012 mit weiteren Personen in der Absicht zusammen, in [X.] hochwertige Kraftfahrzeuge aufzubrechen und Navigationsgeräte zu entwenden, um diese in [X.] zu verkaufen. Dadurch wollten sie sich eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Hinterleute in [X.] organisierten die Anmietung von Wohnungen in [X.], die Rekrutierung neuer Mittäter in [X.] und den Transport gesammelter Beutestücke nach [X.]. Die Angeklagten nahmen in [X.] eine führende Rolle durch Ausspähen geeigneter Tatgelegenheiten, Anlernen unerfahrener Mittäter und eigene Beteiligung an der Durchführung von [X.] ein; sie hielten auch mit den [X.] in [X.] laufend telefonischen Kontakt. Die [X.]ndentaten wurden in der Umgebung der wechselnden Wohnungen durchgeführt und die Beute zunächst in [X.], später in anderen Zwischenlagern versteckt, bis sie nach [X.] abtransportiert wurden. Bei den Diebstählen waren jeweils zwei [X.]ndenmitglieder im Einsatz, von denen eines den [X.] absicherte, während das andere das Zielfahrzeug aufbrach und dessen [X.] ausbaute. Diese Täter wurden von den [X.] mit bis zu 500 Euro für jedes erbeutete Navigationsgerät entlohnt.

3

Der Angeklagte M.         wirkte im [X.] und im [X.] an 16 vollendeten und zwei versuchten schweren [X.]ndendiebstählen mit (Fälle - 15 und [X.] - 23 der Urteilsgründe), der Angeklagte Z.      im gleichen Komplex an 14 vollendeten (Fälle - 2, 4 - 7, 9 - 12, 16 - 19), [X.] versuchten schweren [X.] (Fall II.3) sowie einem versuchten [X.] in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall [X.]) als Täter mit; in einem weiteren Fall leistete er Beihilfe zum versuchten schweren [X.], indem er zwei Täter mit dem Auto in [X.] absetzte (Fall II.24).

4

2. In einem weiteren [X.] begab sich der Angeklagte Z.      zusammen mit den gesondert verfolgten [X.].     und [X.].       nach [X.] und in die [X.], um [X.] oder Fahrraddiebstähle zu begehen und die Beutestücke auf eigene Rechnung zu veräußern oder für eigene Zwecke zu verwenden (Fälle [X.]). Z.      wirkte an einem Autoaufbruch in der [X.] ([X.]), zwei [X.]n (Fälle [X.] - 29) und einem Fahrraddiebstahl (Fall II.26) in [X.] mit.

5

Insoweit ist das [X.] von schweren [X.]ndendiebstählen ausgegangen, wobei die Tat im Fall [X.] nur versucht wurde. Im Fall [X.] hat es wegen Geringwertigkeit des entwendeten Mobiltelefons nur einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 2 StGB) angenommen (§ 243 Abs. 2 StGB).

II.

6

1. Die Revision des Angeklagten M.          deckt mit der Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Insbesondere hat das [X.] seinen Feststellungen nicht lediglich die Geständnisse der Angeklagten zu Grunde gelegt, die diese jeweils durch Bestätigung einer anwaltlichen Erklärung und Beantwortung von Fragen abgelegt hatten. Das [X.] hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auch im Strengbeweisverfahren über- prüft (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1059, 1063) und sowohl zur Begehung der [X.] als auch hinsichtlich der [X.]ndenstruktur ergänzende Beweise berücksichtigt. Damit ist dem Gebot lückenloser Gesamtwürdigung aller Beweise (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, [X.], 170) ausreichend Rechnung getragen worden.

7

2. Die Revision des Angeklagten Z.     ist gleichfalls unbegründet, soweit sie dessen Verurteilung im [X.] der schweren [X.]ndendiebstähle oder versuchten schweren [X.]ndendiebstähle im [X.] und im [X.] betrifft. Jedoch erweist sich die Verurteilung im [X.] der [X.] in [X.] und in der [X.] als rechtsfehlerhaft, so- weit dort eine bandenmäßige Tatbegehung angenommen wurde. Die Feststellungen ergeben nicht, dass zwischen dem Angeklagten Z.     und den gesondert verfolgten [X.].     und [X.].      eine [X.]ndenabrede getroffen wurde. Die Taten in diesem Komplex sind nicht mit der [X.]ndenstruktur der übrigen Fälle verknüpft, da der Angeklagte Z.      und die gesondert verfolgten Mittäter [X.].     und [X.].      die Beute auf eigene Rechnung verwerten und nicht an die Hinterleute in [X.] abliefern wollten.

8

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt eine [X.]nde im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede den Willen hat, mit den anderen [X.]ndenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2001 - [X.], [X.]St 46, 321, 328 ff.; Senat, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 [X.], [X.], 172). Dazu hat das [X.] in Bezug auf den zweiten [X.] keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es angenommen, dass der Angeklagte Z.     auch insoweit in der Absicht handelte, sich durch die [X.] den Lebensunterhalt zu sichern. Daraus folgt aber nur, dass er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Eine Übereinstimmung aller Mittäter darin, gemeinschaftlich fortgesetzt Diebstähle zu begehen, ergibt sich hieraus noch nicht. Weder Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung noch Mittäterschaft sind für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung von Diebstählen ausreichend.

9

Da bereits der Erörterungsmangel hinsichtlich der [X.]ndenmäßigkeit der Tatbegehung zur [X.] in den Fällen [X.] führt, kann offen bleiben, ob die in der [X.] begangene Tat im [X.] der deutschen Strafgewalt unterliegt.

Fischer                              Schmitt                       Krehl

                Eschelbach                          Zeng

Meta

2 StR 465/13

14.05.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 29. April 2013, Az: 5/4 KLs 6350 Js 219139/12 (8/13)

§ 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 244a Abs 1 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2014, Az. 2 StR 465/13 (REWIS RS 2014, 5620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5620

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