Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 10 AZR 701/09

10. Senat | REWIS RS 2011, 8373

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Gegenstand

Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche Besitzstandszulage und monatlicher Mindestsicherungsbetrag


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. August 2009 - 4 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer persönlichen Besitzstandszulage und einen monatlichen [X.] nach den Überleitungsregelungen des Tarifvertrags für die [X.] in [X.].

2

Der Kläger war bei der [X.] und deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. September 1985 beschäftigt und auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 12. Dezember 1988 als Kfz-Mechaniker in der Werkstatt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden [X.] die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, insbesondere der Tarifvertrag für die [X.] in [X.] vom 18. August 2006 idF des 1. [X.] vom 9. Febr[X.]r 2007 ([X.] [X.]) Anwendung.

3

Im [X.]raum Mai 2004 bis September 2005 wurde der Kläger auch stundenweise im Fahrdienst eingesetzt. Hierfür erhielt er einen zeitanteiligen [X.] nach § 2 des „Bezirkstarifvertrags Nr. 8 zum [X.] vom 29. Jan[X.]r 1981 über die Zahlung besonderer Zuschläge für Arbeiter im Fahrdienst bei [X.]n“ idF vom 30. Oktober 2001 und dem „Bezirkstarifvertrag Nr. 8 o zum [X.] vom 29. Jan[X.]r 1981 über die Zahlung des [X.] bei den [X.]“ sowie einen zeitanteiligen Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 3 des „Bezirkstarifvertrags Nr. 4 zum [X.]“ vom 8. November 1962. In den Monaten Oktober und November 2005 arbeitete er im Wasserwerk. Während dieser [X.] fielen keine Fahrdienststunden an.

4

Der Kläger wechselte ab dem 1. Dezember 2005 in den ständigen Fahrdienst und erhielt eine Vergütung nach der [X.] Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 teilte ihm die Beklagte vor dem Hintergrund der zum 30. Juni 2004 gekündigten [X.] Nr. 4 und Nr. 8 zum [X.] und einer noch fehlenden tarifvertraglichen Neuregelung mit, für sein Arbeitsverhältnis als Busfahrer würden vorerst die bisherigen [X.] Nr. 4 und Nr. 8 zusätzlich gelten und die sich daraus ergebenden Zuschläge unter Vorbehalt gezahlt werden. Der Kläger erklärte hierzu sein Einverständnis. Dementsprechend erhielt er einen Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 in Höhe von monatlich 437,65 Euro brutto und einen [X.] nach § 2 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 8 in Höhe von 224,02 Euro brutto.

5

Am 18. August 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien den [X.] [X.] ab. Dieser trat zum 1. Jan[X.]r 2007 in [X.] und ersetzte den [X.] II sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge der [X.] (§ 22 Abs. 1 [X.] [X.]). Mit dem Inkrafttreten des [X.] [X.] traten die [X.] Nr. 4 und Nr. 8 sowie die besonderen Tarifverträge für die einzelnen [X.] außer [X.] (§ 22 Abs. 2 [X.] [X.]), der Fahrdienst- und der [X.] entfielen. Für die entfallenden Zuschläge sieht § 23 [X.] [X.] Übergangsregelungen vor, die [X.]. folgenden Wortlaut haben:

        

„(Abs. 1): Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, werden am 01.07.2007 (Stichtag) nach folgenden Regelungen übergeleitet. ...

        

(Abs. 11): Arbeitnehmer, denen im Juni 2004 nach den Vorschriften des BTV Nr. 8 zum [X.] vom 29.01.1981 in Verbindung mit der für den einzelnen Nahverkehrsbetrieb abgeschlossenen bezirkstarifvertraglichen Regelung ein Einmannfahrer oder U-Bahnfahrerzuschlag zugestanden hat und denen dieser Zuschlag bis zum Stichtag der Überleitung in den [X.] ununterbrochen zustand, erhalten den gezahlten Betrag ab dem Stichtag der Überleitung für die Dauer der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit als persönliche Besitzstandszulage.

        

Unschädlich sind Unterbrechungen des Bezuges des [X.] während des nach Satz 1 maßgebenden [X.]raumes wegen

        

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes,

        

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 [X.] bis zu insgesamt 26 Wochen,

        

c)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

d)    

Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

        

e)    

sonstiger Anlässe, sofern diese zusammenhängend die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreiten.

        

(Abs. 12): Arbeitnehmer, denen im Juni 2004 nach § 12 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 zum [X.] vom 08.11.1962 sowie nach dem Bezirkstarifvertrag Nr. 17 oder Bezirkstarifvertrag Nr. 20 ein Fahrdienstzuschlag zugestanden hat, erhalten einen monatlichen [X.] nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

        

1.    

Die Zahlung eines [X.]es setzt voraus, dass der Anspruch auf den Fahrdienstzuschlag im Juni 2004 bestanden hat und dem Arbeitnehmer der Fahrdienstzuschlag ununterbrochen bis zum 30. Juni 2007 gezahlt worden ist.

                 

Unschädlich sind Unterbrechungen wegen

                 

a)    

Ableistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes,

                 

b)    

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 [X.] bis zu insgesamt 26 Wochen,

                 

c)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

d)    

Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

                 

e)    

sonstiger Anlässe, sofern diese zusammenhängend die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreiten.

        

2.    

Der [X.] wird nur für die Dauer einer Beschäftigung im Fahrdienst gezahlt, die nach § 12 Abs. 2 BTV Nr. 4 zum [X.] einen Anspruch auf den Fahrdienstzuschlag begründet hätte. Der Anspruch entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die anspruchsbegründende Tätigkeit im Fahrdienst endet.

        

3.    

Bemessungsgrundlage für den monatlichen [X.] ist der Fahrdienstzuschlag in der nach § 12 Abs. 2 BTV Nr. 4 zum [X.] bzw. BTV Nr. 17 und 20 im Dezember 2006 zustehenden Höhe, höchstens 23 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe.

        

4.    

Der [X.] wird in Höhe des monatlichen Unterschiedsbetrages zwischen dem Fahrdienstzuschlag und der Summe der für die regelmäßige dienstplanmäßige Arbeitszeit zustehenden [X.]zuschläge nach § 10 Abs. 1 und der Schichtzulage nach § 10 Abs. 6 gezahlt.

        

5.    

Ab dem 01.01.2008 verringert sich der [X.] in jährlichen Schritten von 40 Euro monatlich. Am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) bestehende Altersteilzeitverträge sind von dieser Abschmelzregelung ausgenommen.

        

6.    

Bei höheren Fahrdienstzuschlägen als nach Ziff. 3 sind entsprechende Regelungen durch örtlichen Tarifvertrag zu treffen.“

6

Die Beklagte zahlte aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 21. August 2007 die bisherigen Einmannfahrer- und (anteiligen) Fahrdienstzuschläge bis zum 31. Dezember 2007 weiter. [X.] stellte sie die Zahlungen ein. Der Kläger hat die Weitergewährung des [X.]s als persönliche Besitzstandszulage und des (anteiligen) Fahrdienstzuschlags als [X.] geltend gemacht und die Auffassung vertreten, dass diese ihm aufgrund der tarifvertraglichen Überleitungsregelungen und einer individuellen Vereinbarung weiter zustünden. § 23 Abs. 11 [X.] [X.] setze für eine Gewährung der persönlichen Besitzstandszulage keinen ständigen Einsatz im Fahrdienst vor dem 30. Juni 2004 voraus, ausreichend sei ein vorübergehender Einsatz. Das gelte auch für den [X.] nach § 23 Abs. 12 [X.] [X.]. Die Übergangsbestimmungen differenzierten nicht zwischen einem ständigen und einem nur gelegentlichen Einsatz im Fahrdienst. Sein kurzfristiger Einsatz im Wasserwerk stehe dem Anspruch nicht entgegen. Er habe in der Besprechung vom 25. November 2005 seiner Versetzung in den ständigen Fahrdienst nur unter der Voraussetzung zugestimmt, keine finanziellen Einbußen zu erleiden. Unter Vorlage von zwei Testabrechnungen sei ihm versichert worden, durch Aufnahme der [X.] werde es zu keinen Einkommenseinbußen kommen. Im Übrigen behandele ihn die Beklagte im Vergleich mit [X.] ungleich.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.927,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Betrag des [X.]s als persönliche Besitzstandszulage gemäß § 23 Abs. 11 [X.] [X.] vom 18. August 2006 in Form des Änderungstarifvertrags vom 9. Febr[X.]r 2007 zu zahlen,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen [X.] gemäß § 23 Abs. 12 [X.] [X.] vom 18. August 2006 in Form des Änderungstarifvertrags vom 9. Febr[X.]r 2007 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Überleitungsvorschriften des § 23 Abs. 11 und Abs. 12 [X.] [X.] habe der Kläger keinen Anspruch auf die persönliche Besitzstandszulage und den [X.]. Er habe erst ab Dezember 2005 ständig im Fahrdienst gearbeitet. Die Tarifnormen setzten aber einen ununterbrochenen Einsatz im Fahrdienst in dem ab Juni 2004 beginnenden Referenzzeitraum bis zum Überleitungszeitpunkt in den [X.] [X.] am 1. Juli 2007 voraus. Die tariflichen [X.] verstießen nicht gegen höherrangiges Recht und hielten sich in der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Mit dem Kläger sei kein über die tarifvertragliche Vergütung hinausgehendes Arbeitsentgelt vereinbart worden. Das Schreiben vom 8. Dezember 2005 bilde nur die Rechtslage ab. Die im Rahmen des Personalgesprächs am 25. November 2005 vorgelegten Testabrechnungen hätten nur den damals geltenden tariflichen Ist-Zustand wiedergegeben. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Mitarbeiter R vor.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen tariflichen noch einen einzelvertraglichen Anspruch.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Besitzstandszulage nach § 23 Abs. 11 [X.] noch auf Zahlung eines [X.] nach § 23 Abs. 12 [X.].

1. Dem Kläger steht der begehrte [X.] nach § 23 Abs. 12 [X.] nicht zu.

a) § 23 Abs. 12 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass ein Anspruch auf den Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 im Juni 2004 bestanden hat und dem Arbeitnehmer der Fahrdienstzuschlag ununterbrochen bis zum 30. Juni 2007 gezahlt worden ist.

b) Der Kläger ist vor dem 1. Dezember 2005 nicht ständig im Fahrdienst eingesetzt worden. Er hatte deshalb ab Juni 2004 noch keinen Anspruch auf einen Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 (siehe auch [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 37, [X.], 198). Für seinen stundenweisen, vorübergehenden Einsatz im Fahrdienst stand ihm lediglich ein Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 3 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 zu.

c) Entgegen der Auffassung der Revision enthält aufgrund des klaren Wortlauts der Tarifnorm, auf den es bei der Auslegung von Tarifregelungen vorrangig ankommt (st. Rspr., vgl. [X.] 19. November 2008 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.] § 67 Nr. 4; 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 12; zuletzt 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.] 2011, 322), § 23 Abs. 12 [X.] keine Rechtsgrundverweisung auf die Regelung des § 23 Abs. 11 [X.]. Die Tarifnorm regelt die Voraussetzungen und Folgen des auf dem Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 aufbauenden [X.] autonom und abschließend. Sie verweist nicht auf Absatz 11.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die persönliche Besitzstandszulage nach § 23 Abs. 11 Satz 1 [X.]. Ihm stand in dem ab Juni 2004 beginnenden und bis zum Stichtag der Überleitung in den [X.] am 1. Juli 2007 bestehenden Referenzzeitraum ein Einmannfahrerzuschlag nach den Vorschriften des Bezirkstarifvertrags Nr. 8 zum [X.] vom 29. Januar 1981 nicht ununterbrochen zu.

a) Der Kläger wurde erst ab 1. Dezember 2005 ständig im Fahrdienst eingesetzt. Insbesondere in den Monaten Oktober und November 2005 war der Kläger überhaupt nicht im Fahrdienst, sondern im Wasserwerk tätig. Dabei ist es unbeachtlich, auf wessen Veranlassung und Wunsch hin dieser Einsatz erfolgte. Jedenfalls liegt im [X.] schon kein ununterbrochener Einsatz im Fahrdienst und damit kein ununterbrochener Anspruch auf den Einmannfahrerzuschlag vor.

b) Die Systematik des § 23 Abs. 11 Satz 2 [X.] verdeutlicht, dass nur bestimmte Unterbrechungen als unschädlich anzusehen sind. Von den genannten Unterbrechungen ist jedoch keine einschlägig. Insbesondere dauerte die Tätigkeit im Wasserwerk und damit die Unterbrechung der [X.] länger als 30 Kalendertage (§ 23 Abs. 11 Satz 2 Buchst. e [X.]).

c) Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Überleitungsregelungen die Unterbrechungstatbestände erkannt und geregelt haben. Ihrer Anschauung nach sind lediglich kurzzeitige oder auf bestimmten Gründen beruhende Unterbrechungen für die Gewährung der begehrten persönlichen Besitzstandszulage unschädlich. Anderen Unterbrechungen kommt hingegen für den Ausschluss der Gewährung der Zulage Bedeutung zu.

3. Entgegen der Auffassung der Revision sind die tariflichen Überleitungsregelungen wirksam und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

a) Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten ([X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 128, 219; zuletzt 16. Dezember 2010 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.] 2011, 322). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie gewährt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum. Ihnen kommt eine [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu ([X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1038/08 - Rn. 21, [X.]. 3 Nr. 320). Die Tarifvertragsparteien können deshalb auch Tarifnormen zu Lasten von Arbeitnehmern ändern und Zulagen abschaffen (vgl. zuletzt [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 410/09 - Rn. 17, [X.], 172). Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 410/09 - Rn. 22, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 15, aaO; 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 95/07 - Rn. 24, [X.]E 124, 284). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen ([X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] 410/09 - Rn. 22 mwN, aaO; 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 27, [X.], 304; 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 95/07 - Rn. 24, aaO).

b) Die Übergangsregelungen des [X.] differenzieren in § 23 Abs. 11 und Abs. 12 danach, ob Mitarbeiter im Fahrdienst im Referenzzeitraum bestimmte Zuschläge ununterbrochen erhalten haben oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind solche Stichtags- und Referenzzeitraumregelungen mit ihrer notwendigen Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags und Referenzzeitraums am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint ([X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 128, 219; 11. Dezember 2003 - 6 [X.] 64/03 - [X.]E 109, 110; 16. Dezember 2004 - 6 [X.] 652/03 - zu 3 b der Gründe; 25. Juni 2003 - 4 [X.] 405/02 - [X.]E 106, 374; 25. Oktober 2001 - 6 [X.] 560/00 - Ez[X.] § 40 [X.] Nr. 20; 18. Oktober 2000 - 10 [X.] 643/99 - [X.] [X.]-O § 11 Nr. 24). Die Tarifvertragsparteien dürfen generalisieren und typisieren. Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und typisieren. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Normgeber darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die von ihm vorgenommenen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Zudem müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 9. Dezember 2008 - 2 [X.] ua. - Rn. 60, [X.]E 122, 210; 23. Juni 2004 - 1 [X.] ua. - [X.]E 111, 115; [X.] 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 31 mwN, [X.], 304).

c) Für die vorliegende differenzierende Referenzzeitraum- und Stichtagsregelung bestehen sachliche Gründe. Die Differenzierung orientiert sich am gegebenen Sachverhalt. Sie knüpft an den Kündigungstermin der [X.] 4 und Nr. 8 an und schafft vor dem Hintergrund der tariflichen Neugestaltung der Vergütung und Zulagen eine begrenzte Überleitungsregelung. Sie rechtfertigt sich weiter aus dem Ziel, einen pauschalierten und abschmelzbaren Ausgleich für den beim Übergang in das neue Vergütungssystem des [X.] durch den Wegfall von Zuschlägen entstehenden Verlust für die dauerhaft nach dem alten Vergütungssystem beschäftigten und auf die bisherige Vergütung und Vergütungsstruktur vertrauenden Arbeitnehmer zu schaffen. Die Wahrung [X.] Besitzstände ist grundsätzlich als sachlicher Rechtfertigungsgrund einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern anerkannt ([X.] 2. August 2006 - 10 [X.] 572/05 - Rn. 30, [X.] 2001 § 75 Nr. 3). Mit den Überleitungsregelungen zur persönlichen Besitzstandszulage und zum [X.] sollen frühere Zuschlagsregelungen für einen bestimmten Zeitraum - angepasst - für die Beschäftigten aufrechterhalten werden, die diese Zuschläge schon unter der normativen Geltung des Tarifvertrags und nach dessen Ablauf im [X.] regelmäßig und durchgängig erhalten haben. Haben Beschäftigte die Zuschläge im Referenzzeitraum nicht ständig und durchgehend erhalten, liegt ein anderer Sachverhalt vor, den die Tarifvertragsparteien pauschalierend anders bewerten durften. Ein Vertrauen auf eine dauerhafte Gewährung der entsprechenden Zulagen konnte sich nicht bilden. Dies rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung. Zwar wären auch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar gewesen (beispielsweise eine anteilige persönliche Besitzstandszulage oder ein anteiliger [X.]). Entschließen sich die Tarifvertragsparteien aber, nur den Arbeitnehmern, die über einen längeren Zeitraum durchgängig die früheren Zuschläge erhalten haben, sie als [X.] weiter zu gewähren, so liegt eine im Rahmen der Tarifautonomie zulässige Differenzierung und keine willkürliche Gruppenbildung vor (im Ausgangspunkt auch [X.] 21. September 2010 - 9 [X.] 442/09 - Rn. 32, [X.], 304). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, jede Art von Abweichungen zu berücksichtigen und ein noch weitergehendes, differenzierteres System zu entwickeln. Hierdurch würde die Einfachheit und Praktikabilität einer solchen überleitenden Besitzstandsregelung erheblich in Frage gestellt.

II. Dem Kläger stehen die begehrten Ansprüche auch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu. Eine Vereinbarung ist weder anlässlich des Personalgesprächs vom 25. November 2005 zustande gekommen noch ergibt sie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 2005.

1. Bei dem vom Kläger behaupteten Inhalt des Personalgesprächs vom 25. November 2005 und dem Schreiben vom 8. Dezember 2005 handelt es sich um nichttypische Erklärungen. Deren Auslegung durch das [X.] ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob die Auslegung gegen gesetzliche Regelungen, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (st. Rspr., [X.] 12. März 2008 - 10 [X.] 256/07 - Rn. 18; 3. Mai 2006 - 10 [X.] 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 [X.] 108/05 - [X.] 2006, 313; 15. November 2000 - 5 [X.] 296/99 - [X.]E 96, 237, 241).

2. Die Auslegung durch das [X.] hält diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ohne Weiteres stand. Das [X.] hat weder gegen Auslegungsgrundsätze und -regeln verstoßen noch wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Seine Auslegung, dass sich weder aus dem Inhalt des Personalgesprächs noch aus dem Schreiben vom 8. Dezember 2005 die Zusage ergebe, dem Kläger im Falle einer Neuregelung des tariflichen Zulagensystems das Niveau der [X.] 4 und Nr. 8 zu garantieren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht zugesagt, künftige tarifliche Überleitungsregelungen unabhängig von deren Voraussetzungen anzuwenden.

a) Dem Schreiben vom 8. Dezember 2005 lässt sich nicht entnehmen, die Beklagte habe dem Kläger die Zuschläge „ohne Wenn und Aber“ dauerhaft gewähren wollen. Das [X.] hat insoweit zu Recht festgestellt, dass die Zuschläge nicht unabhängig von der Geltung der [X.] gezahlt wurden und weiter gezahlt werden sollten. Das Schreiben verweist ausdrücklich („vorerst zusätzlich“, „vorerst unter Vorbehalt“) auf die Vorläufigkeit der Zuschlagszahlung. Für den Empfänger der Erklärung war ohne Weiteres erkennbar, dass diese Zuschläge lediglich bis zum Zeitpunkt der endgültigen Regelung durch den neuen Tarifvertrag gezahlt werden sollten.

b) Auch die „Musterberechnung“ der im Fahrdienst zu erzielenden Vergütung kann nicht als eine Zusicherung des Verdienstes auf Dauer verstanden werden. Das [X.] hat die Berechnung und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Äußerungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend verstanden, die Beklagte habe den Kläger während des Personalgesprächs lediglich über die Arbeits- und Vergütungsbedingungen, die in diesem Zeitpunkt galten, informieren wollen, was für den Kläger ausreichend erkennbar gewesen sei. Mit der Vorlage einer Musterberechnung gibt der Arbeitgeber grundsätzlich keine rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung zur Vergütungshöhe und zum dauerhaften Bezug einer Vergütung ab (vgl. insoweit [X.] 12. März 2008 - 10 [X.] 256/07 - Rn. 20; 11. Oktober 1995 - 5 [X.] 802/94 - [X.] BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 33). Einen weitergehenden Willen der Beklagten, die „berechnete“ Vergütung ungeachtet der zu erwartenden tariflichen Neuregelung auch in Zukunft zu zahlen, durfte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.]s deshalb nicht annehmen.

III. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zwar hat die Beklagte dem Mitarbeiter R für zwei Monate die vom Kläger begehrten Zulagen weitergewährt, obwohl auch bei ihm die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Zu Recht hat das [X.] hierin aber keine sachfremde Gruppenbildung und willkürliche Schlechterstellung des [X.] gesehen (zu den Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, vgl. bspw. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 630/09 - Rn. 31; 17. März 2010 - 5 [X.] 168/09 - Rn. 14, [X.] BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des [X.]s, die der Kläger nicht mit revisionsrechtlich erheblichen [X.] angegriffen hat, dem Mitarbeiter R die Zulage aus „Vereinfachungsgründen“ gewährt, um seine vorübergehende Arbeit als Verkehrsmeister, die mit einer Vertretungszulage auszugleichen gewesen wäre, zu honorieren. Darin liegt eine individuelle Besserstellung in einem Einzelfall und ein hinreichender sachlicher Differenzierungsgrund.

IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Eylert    

        

        

        

    Beck    

        

    Alex    

                 

Meta

10 AZR 701/09

23.03.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 20. November 2008, Az: 4 Ca 1071/08, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az. 10 AZR 701/09 (REWIS RS 2011, 8373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8373

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14 Ca 4832/17

13 Sa 291/20

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