Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 983/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 5840

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. August 2008 - 4 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des [X.] der zwischen der [X.] und - ab dem ersten Änderungstarifvertrag - ua. der [X.] ([X.]) abgeschlossene Tarifvertrag Versorgungsbetriebe ([X.]) vom 5. Oktober 2000 oder der zwischen dem [X.] ([X.]) einerseits und der [X.], [X.] und der [X.], [X.] andererseits unter Bezugnahme auf § 1a [X.] bzw. § 1a [X.] abgeschlossene [X.] ([X.]) vom 25. Mai 2001 anzuwenden ist.

2

Der Kläger ist bei der [X.] auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 18. September 1998 als kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“

4

Die Beklagte, die Mitglied im [X.] ist, erfüllt zusammen mit fünf Tochterunternehmen Aufgaben der kommunalen öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie beschäftigt ca. 730 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie übt die zentrale Leitung für Mutter- und Tochterunternehmen aus, namentlich durch die kaufmännische Leitung und Abwicklung. Es besteht ein einheitlich von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der [X.] wie auch der Tochtergesellschaften gewählter Betriebsrat. Die Aktivitäten, die im Bereich der Aufgabenerfüllung des öffentlichen Nahverkehrs anfallen (Fahrdienst, Buswerkstatt, Verkehrswirtschaft) sind im so genannten Center 24 ([X.]) gebündelt. Diesem [X.] sind ca. 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - ua. auch der Kläger - zugeordnet, die bis auf etwa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitnehmer der [X.] sind.

5

Im Bereich der Versorgungsunternehmen und Nahverkehrsbetriebe war durch die Einfügung des § 1a [X.] bzw. § 1a [X.] im Jahre 2001 die Möglichkeit zur Anwendung besonderer Tarifverträge geschaffen worden. § 1a [X.] hat folgenden Wortlaut:

        

Besonderer Geltungsbereich         

        

Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer

        

a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe ([X.]),

        

b) ein [X.] eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

        

gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den [X.].“

6

Seit dem 1. April 2007 wendet die Beklagte auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse zwei Tarifverträge an, nämlich den [X.] für die im [X.] eingesetzten Beschäftigten sowie den [X.] für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Grundlage hierfür sind zwei zwischen der [X.] und dem [X.] einerseits sowie der [X.] [X.] - [X.] - andererseits am 26. März 2007 getroffene Vereinbarungen.

7

Dabei handelt es sich zum Einen um den Tarifvertrag vom 26. März 2007 zur Einführung des [X.] bei der [X.] ([X.]/[X.]). Dieser ergänzt den § 1 des zwischen der [X.] [X.] - [X.] - sowie dem [X.] abgeschlossenen [X.] vom 16. Januar 2001 gemäß § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe ([X.]) vom 5. Oktober 2000 ([X.] NW/[X.]) dahingehend, dass mit Wirkung zum 1. April 2007 auch der Betrieb der [X.] in den Geltungsbereich des [X.] gemäß § 1 Abs. 2 [X.] mit folgender Maßgabe einbezogen werden soll:

        

„[X.] Ergänzung des ‚Landesbezirklichen Tarifvertrages Nr. 1 zum [X.]’           

        

In § 1 wird eingefügt:

        

‚- [X.], [X.] - mit Wirkung vom 1. April 2007. Abschnitt II TV-Stadtwerke [X.]/[X.] bleibt unberührt.’

        

I[X.] Sonderregelungen für das Center ‚Verkehr’ der [X.]           

        

Die Beschäftigten der [X.], die im Center ‚Verkehr’ (Fahrdienst, Buswerkstatt und Verkehrswirtschaft) beschäftigt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des [X.]. Sie werden ab dem 1. April 2007 vom [X.] erfasst. Eine Anwendungsvereinbarung (unter Angabe des in den [X.] überzuleitenden Personals in der Anlage zu dieser [X.]) hierzu wurde zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages unter gleichem Datum vereinbart.“

8

Zum [X.] schlossen die genannten Tarifvertragsparteien eine Anwendungsvereinbarung vom 26. März 2007 zur Herbeiführung der betrieblichen Geltung des [X.] ([X.]). Diese sieht vor dem Hintergrund sich abzeichnender existenzieller Risiken für das [X.] der [X.] sowie zur betrieblichen Inkraftsetzung des neuen [X.] ([X.]) in § 1 Folgendes vor:

       

„§ 1        

        

Betrieblicher Geltungsbereich des [X.]           

        

Mit Inkraftsetzung dieser [X.] tritt für die in der Anlage genannten Arbeitnehmer/innen ([X.]), die im Center ‚Verkehr’ der [X.] am 1. April 2007 beschäftigt sind, sowie für [X.], die in diesem Bereich nach dem 1. April 2007 neu eingestellt werden, an die Stelle der bisher geltenden Tarifverträge, nämlich des

        

(a) Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge

        

(b) [X.] ([X.]) einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge

        

der [X.] ([X.] vom 25. Mai 2001) mit seinen eigenständigen oder abweichenden Regelungen.“

9

In der Anlage zu § 1 ist ein Verzeichnis der überzuleitenden Mitarbeiter/innen mit 128 aufgeführten Namen enthalten, unter denen sich auch der des [X.] findet.

Nachdem die Beklagte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des [X.] schon am 6. März 2007 mitgeteilt hatte, dass zum 1. April 2007 eine Anwendung des [X.] erfolgen werde, gab sie dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 2007 bekannt, er sei künftig in die [X.] [X.] 8 des [X.] mit einem im Einzelnen dargestellten Entgelt eingereiht. Dem Kläger wurde eine persönliche Zulage erbracht, welche den Differenzbetrag zwischen der [X.] nach dem vormaligen Tarifrecht und dem [X.] ausglich. Für die Arbeitnehmer der [X.], die außerhalb des [X.] beschäftigt wurden, wandte diese seit dem 1. April 2007 die Arbeitsbedingungen nach dem [X.] an.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anwendung des [X.] auf sein Arbeitsverhältnis geltend gemacht und für die Monate April bis Juli 2007 eine sich daraus ergebende Zahlung von jeweils 147,99 Euro brutto verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, der [X.] sei aus Gründen der Tarifeinheit im Betrieb auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Der [X.] und der [X.] seien unterschiedliche Tarifverträge, welche innerhalb eines Betriebes nicht gleichzeitig zur Anwendung gelangen könnten. Das gelte auch für einen Mischbetrieb wie bei der [X.]. Es liege ein Fall der Tarifpluralität vor, der zugunsten des [X.] aufzulösen sei, da die weitaus größere Zahl der Beschäftigten der [X.] im Versorgungsbereich tätig sei. Dass im Betrieb für dieselben Tätigkeiten unterschiedliche Bedingungen gälten, sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. So gäbe es verkehrsbezogene Tätigkeiten ua. auch im Bereich Hafen der [X.]. Soweit die nachteilige Regelung für den Bereich Verkehr bei der [X.] mit dessen defizitärer Situation gerechtfertigt werden solle, könne dies nicht tragen, denn defizitär seien auch andere Bereiche, beispielsweise der Bereich Bäder, die jedoch dem günstigeren [X.] unterfallen würden. [X.] mit dem Gleichheitsgrundsatz sei zudem, dass Mitarbeiter mit gleichen Aufgaben unterschiedlich behandelt würden, je nach dem, in welchem Tätigkeitsfeld der [X.] sie arbeiteten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. April 2007 der Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe ([X.]) Anwendung findet,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag iHv. 591,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 147,99 Euro seit dem 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007 und 1. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, es liege weder ein Fall der Tarifkonkurrenz noch ein Fall der Tarifpluralität vor. Der [X.] und der [X.] seien von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden. Auch liege kein Gleichheitsverstoß vor, da die Geltung des [X.] auf Gründen der Wirtschaftlichkeit beruhe und darauf gerichtet sei, die Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsbereichs zu erhalten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege in der unterschiedlichen Ertragssituation der Geschäftsfelder Versorgung und Hafen auf der einen Seite und Verkehr auf der anderen Seite. Für den Bereich Bäder bestünden im [X.] spezielle Eingruppierungsmerkmale. Zudem sei eine organisatorische und/oder räumliche Nähe zu den Versorgungsbetrieben vorhanden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien findet der [X.] keine [X.]nwendung.

[X.]. Nach dem Urteil des [X.] bestehen gegen die [X.]nwendung der beiden Tarifverträge [X.] und [X.] im Unternehmen der [X.] und gegen die tariflich vereinbarte Zuordnung der [X.]rbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des [X.] zum Geltungsbereich des [X.] keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] sei eine selbstständige Betriebsabteilung, in der abweichend vom Hauptbetrieb ein anderer Tarifvertrag existieren könne. Die Geltung beider Tarifverträge entspreche dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf den Grundsatz der Tarifeinheit berufen. Es liege ferner kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Solange der Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt sei, stehe es den Tarifvertragsparteien frei, unterschiedliche Ordnungsbereiche unterschiedlich zu regeln oder auch Verschlechterungen gegenüber bisherigen Regelungen zu vereinbaren.

B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist erfolglos. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] keine [X.]nwendung findet.

I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO an der Feststellung der auf sein [X.]rbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann der Fall, wenn die Frage des anwendbaren Tarifvertrages für eine Mehrzahl von Rechtsansprüchen bedeutsam ist (vgl. [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11, [X.]E 128, 165; 13. September 2006 - 4 [X.] - Rn. 10, [X.] 2007, 151; 25. September 2002 - 4 [X.] - [X.]E 103, 9). Die hier in Betracht kommenden Tarifverträge weichen in zahlreichen, zwischen den Parteien teilweise auch aktuell streitigen Punkten voneinander ab, namentlich im Bereich der Urlaubs-, Entgelt- und Kündigungsregelungen.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das vom Kläger im Feststellungsantrag bezeichnete Rechtsverhältnis besteht nicht. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien ist der [X.] nicht anzuwenden. Deshalb kann der Kläger auch keine Vergütungsansprüche auf den [X.] stützen.

1. Der [X.] gilt nicht normativ nach § 4 [X.]bs. 1, § 3 [X.]bs. 1 TVG für das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger ist nicht an den [X.] gebunden. Er ist nicht Mitglied einer tarifschließenden [X.].

2. Der [X.] findet im [X.]rbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der von den Parteien vereinbarten arbeitsvertraglichen [X.] [X.]nwendung.

a) Nach dem Wortlaut des [X.]rbeitsvertrages richtet sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für den Bereich der [X.] jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge [X.]nwendung.

Bei der Bezugnahme auf das für die tarifgebundene Beklagte geltende Tarifwerk handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung. Danach waren bei Tarifbindung des [X.]rbeitgebers - anders als bei nicht tarifgebundenen [X.]rbeitgebern - [X.] auf Tarifverträge in aller Regel als sog. [X.] auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen [X.]rbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des [X.]rbeitnehmers an die im [X.]rbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden sollte, um jedenfalls so zu einer vertraglichen [X.]nwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur [X.] 23. Jan[X.]r 2008 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 63 = Ez[X.] TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 38). [X.]n dieser [X.]uslegungsregel hält der Senat zwar nicht mehr uneingeschränkt fest. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf [X.] in [X.]rbeitsverträgen an, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Jan[X.]r 2002 abgeschlossen worden sind (vgl. nur [X.] 18. [X.]pril 2007 - 4 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 122, 74, 81 ff.).

b) Danach kommt eine [X.]nwendung des [X.] auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien nicht in Betracht. Der [X.] ist zwar ein den [X.] ersetzender Tarifvertrag im Sinne der [X.]. Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] fiele jedoch auch dann nicht unter dessen Geltungsbereich, wenn der Kläger normativ an den [X.] gebunden wäre.

aa) Der [X.] wurde am 5. Oktober 2000 zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] vereinbart. [X.]m 25. Mai 2001 schlossen die regionalen Organisationen derselben Tarifvertragsparteien für den Nahverkehrsbereich in [X.] den [X.]. Hierdurch wurden die [X.]rbeitsverhältnisse im Energie- und Wasserversorgungsbereich sowie im Nahverkehrsbereich [X.], die bisher allein unter den [X.] bzw. [X.] fielen, teilweise auch vom [X.] und vom [X.] erfasst. Deshalb wurde - parallel zu einer entsprechenden Regelung im [X.] [X.]. - zunächst durch den 76. Änderungstarifvertrag vom 29. Juni 2001 in den [X.] ein neuer § 1a eingefügt. Dieser regelte [X.]., dass der [X.] ersetzt wird, soweit der [X.] und/oder der [X.] gilt. Nachdem sich die Notwendigkeit des [X.]bschlusses weiterer regionaler Spartentarifverträge im Bereich des Nahverkehrs aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf Änderungen des EU-Rechts zur [X.]ufnahme von Verkehrsleistungen abzeichneten (vgl. dazu Schart [X.] 2002, 13), ist durch den 77. Änderungstarifvertrag vom 29. Oktober 2001 § 1a [X.] insoweit geändert worden, als nicht mehr nur der [X.], sondern jeder Spartentarifvertrag [X.] eines [X.]rbeitgeberverbandes, der der [X.] angehört, den [X.] ersetzt.

bb) Das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] unterfällt nach Maßgabe der tariflich geregelten und voneinander abgegrenzten Geltungsbereiche des [X.] und des [X.] nicht dem [X.].

(1) Der Geltungsbereich des [X.] ist in dessen § 1 [X.]bs. 1 zunächst dahingehend bestimmt, dass er [X.]rbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Versorgungsbetrieben erfasst. [X.]ls solche definiert der [X.] Unternehmen, die Energie- und Wasserversorgung betreiben, wenn mindestens 90 Prozent des [X.] in diesem Bereich tätig sind.

Dies ist bei der [X.] nicht der Fall. Einer genauen Zuordnung aller Mitarbeiter der [X.] bedarf es nicht, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte ca. 730 [X.]rbeitnehmer beschäftigt, von denen 128, darunter der Kläger, im [X.] tätig sind. Diese Tätigkeit ist weder der Energie- noch der Wasserversorgung zuzurechnen, so dass bereits aufgrund dieser Feststellungen eine Zuordnung von mindestens 90 Prozent der von der [X.] beschäftigten [X.]rbeitnehmer zu diesem Bereich ausgeschlossen ist.

(2) Nach § 1 [X.]bs. 2 [X.] können ferner Betriebe durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen, aber auch hiervon ausgenommen werden. [X.]uch dies führt jedoch für den Kläger nicht zu einer [X.]nwendung des [X.]. Denn ein landesbezirklicher Tarifvertrag, der einen für das [X.]rbeitsverhältnis des [X.] maßgebenden Betrieb oder Teil eines Betriebes in den Geltungsbereich des [X.] einbezogen hätte, ist nicht abgeschlossen worden.

(a) Die von § 1a [X.] eröffnete Möglichkeit, einerseits für den Bereich der Versorgungsunternehmen und andererseits - in [X.] - für den Bereich der Nahverkehrsunternehmen vom [X.] abweichende tarifliche Regelungen zu vereinbaren, ist vom [X.] und der [X.] [X.] mit dem [X.]bschluss der Tarifverträge [X.] und [X.] wahrgenommen worden.

(aa) Die Geltung des [X.] hängt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Bereich der im [X.] selbst definierten Versorgungsbetriebe - davon ab, dass weitere Betriebe durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich des [X.] einbezogen worden sind. Dies ist in Bezug auf die Beklagte durch den Bezirkstarifvertrag zum [X.] vom 16. Jan[X.]r 2001 iVm. dem [X.]/[X.] vom 26. März 2007 geschehen.

(bb) Der [X.] vom 25. Mai 2001 setzt für die Ersetzung der Regelungen des [X.] eine [X.]nwendungsvereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien und dem Unternehmen voraus. Wenn der Nahverkehrsbetrieb Teil eines selbstständigen Versorgungsunternehmens ist, kann der betriebliche Geltungsbereich des [X.] nach dessen § 1 [X.]bs. 3 Satz 2 von den Beteiligten der [X.]nwendungsvereinbarung festgelegt werden. [X.]uch insoweit haben der [X.], die [X.] [X.] und die Beklagte selbst mit ihrer [X.]nwendungsvereinbarung vom 26. März 2007 die Voraussetzungen für die tarifliche Geltung des [X.] im Unternehmen der [X.] geschaffen.

(b) [X.]us dieser Tariflage ergibt sich, dass das [X.]rbeitsverhältnis des [X.], das dem [X.] als dem betrieblichen Nahverkehrsbereich der [X.] zugeordnet ist, nicht dem [X.] unterfällt. Zwar haben der [X.], die [X.] [X.] und die Beklagte mit dem [X.]/[X.] einen Tarifvertrag abgeschlossen, mit dem zunächst die Beklagte insgesamt in den [X.] einbezogen werden sollte. Der [X.]/[X.] trifft jedoch für die [X.]rbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des [X.] Sonderregelungen dahingehend, dass diese nicht in den Geltungsbereich des [X.] einbezogen werden sollen, sondern ihrerseits dem [X.] zuzuordnen sind. Eine auf § 1a Buchst. b [X.] iVm. mit § 1 [X.]bs. 3 [X.] ausdrücklich Bezug nehmende [X.]nwendungsvereinbarung entsprechenden Inhalts wurde für den Bereich der [X.] zeitgleich geschlossen. Damit haben die Beteiligten an diesen Vereinbarungen die jeweiligen tariflichen Vorgaben für eine [X.]nwendung des [X.] im [X.] erfüllt.

(c) Gegen diese gemeinsamen Festlegungen des [X.]rbeitgeberverbandes, der [X.] und des [X.]rbeitgebers selbst bestehen keine rechtlichen Bedenken.

(aa) Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei, den Geltungsbereich ihrer Vereinbarungen eigenständig festzulegen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - [X.]E 114, 162, 172 mwN). [X.]n der tarifrechtlichen Zulässigkeit der von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vorgenommenen Differenzierung durch die Einfügung des § 1a [X.] bzw. [X.] und durch die [X.]bschlüsse des [X.] und des [X.] bestehen keine Zweifel. [X.]uch das [X.] ist insoweit von einem wirksamen, den [X.] im konkreten [X.]rbeitsverhältnis ablösenden [X.] ausgegangen ([X.] 14. Dezember 2004 - 9 [X.] - Ez[X.] TVG § 1 [X.]uslegung Nr. 38). Es steht Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei, die von ihnen vereinbarten Mindestarbeitsbedingungen für verschiedene betriebliche oder branchen- oder tätigkeitsbezogene Bereiche im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit unterschiedlich zu regeln. Hiervon haben zuletzt die tarifschließenden Parteien im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 mit den Tarifverträgen zu dessen Besonderen Teilen für die Bereiche Verwaltung, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser, Entsorgung und Sparkassen Gebrauch gemacht. Mit dem [X.]bschluss des [X.] und der [X.] [X.]. in [X.] haben die Tarifvertragsparteien in den Jahren 2000 und 2001 in zulässiger Weise vor allem auf eine sich verändernde Marktlage reagieren wollen, die besonders in den hiervon erfassten Bereichen von einem zunehmenden Wettbewerb mit privaten [X.]nbietern gekennzeichnet war ([X.] [X.] 2001, 54, 55, 57). Zugleich wurden in diesen beiden Bereichen aber auch die Unterscheidungen zwischen [X.]rbeitern und [X.]ngestellten zugunsten eines einheitlichen [X.]rbeitnehmerbegriffs mit einer einheitlichen Entgeltordnung aufgehoben. Im bundesweiten [X.] sind überdies keine unterschiedlichen Regelungen für die [X.] und West mehr enthalten.

Von der Zulässigkeit der entsprechenden tariflichen Regelungen ist auch das [X.] mit überzeugender Begründung ausgegangen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände gegen das Berufungsurteil.

(bb) Von den nach § 1a [X.] bzw. § 1a [X.] eröffneten Möglichkeiten haben die Tarifvertragsparteien des [X.] und des [X.] sowie des [X.]/[X.] in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Es liegt auch ein erkennbar hinreichender Sachgrund für die Zuordnung des [X.] zum Geltungsbereich des [X.] vor. Die Tarifvertragsparteien haben durch alle [X.] (bundesweiter Tarifvertrag, landesbezirklicher Tarifvertrag, [X.]nwendungsvereinbarung) eine Zuordnung von Betrieben oder von Teilen von Betrieben zu den jeweils unterschiedlich und abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes geregelten Bereichen der Versorgungsbetriebe und des Nahverkehrs ermöglichen wollen. Dabei sollte erkennbar die bestehende Unternehmensstruktur einheitlich berücksichtigt werden können, ohne dass jedoch eine tariflich zwingende Vorgabe zu einer solchen einheitlichen Zuordnung erfolgen sollte. Gerade wegen der Einbindung von kommunalen [X.]n in Unternehmen der Versorgung musste sichergestellt werden, dass die marktbedingten [X.]nforderungen einer anderen tariflichen Kostensit[X.]tion nicht durch eine unmittelbare Unterwerfung auch dieser Betriebe oder Betriebsteile unter den [X.] verfehlt werden würden ([X.] [X.] 2001, 54, 57). Beide Tarifverträge haben die Zuordnung von Betrieben oder Teilen von Betrieben zu dem sachlichen Geltungsbereich des jeweils anderen [X.] ermöglicht, wenn die tatsächliche betriebliche Tätigkeit eine solche Zuordnung erlaubt. Ein Nahverkehrsbetrieb sollte danach auch dann den von den Tarifvertragsparteien für den Bereich der Nahverkehrsunternehmen als angemessen angesehenen Mindestarbeitsbedingungen unterworfen werden können, wenn er einem Unternehmen der Versorgungswirtschaft angehört. Ob dem hauptsächlichen Unternehmenszweck nicht entsprechende Betriebsteile oder [X.]rbeitsstätten dem Tarifvertrag unterfallen sollen oder nicht, entscheiden die Tarifvertragsparteien selbst ([X.]/Wank TVG 7. [X.]ufl. § 4 Rn. 152; [X.]/Krause/[X.] § 5 Rn. 53; ähnlich bereits [X.] 3. Febr[X.]r 1965 - 4 [X.] - [X.]E 17, 53, 58). Die Entscheidung über eine solche Zuordnung war den Tarifvertragsparteien des [X.] und des [X.] unter Einbeziehung des Unternehmens selbst vorbehalten. Eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden, zumal die aus dem Geltungsbereich des [X.] ausgegrenzten [X.]rbeitnehmer der entsprechenden Betriebe und Betriebsteile keineswegs jeglichen tariflichen Schutz verlieren, sondern - im vorliegenden Falle - denjenigen Tarifverträgen unterliegen, die gerade für den Bereich von Nahverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen angesehen worden sind.

(d) Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf eine rechtswidrige Schlechterstellung der im [X.] Beschäftigten der [X.] gegenüber den anderen Beschäftigten berufen.

(aa) Der Kläger macht geltend, der [X.] sei „eingeführt“ worden, um Lohnkosten einzusparen und die Gewinnsit[X.]tion der [X.] zu verbessern. Hierfür bestehe keine sachliche Rechtfertigung, da auch Mitarbeiter anderer defizitär arbeitender Bereiche der [X.] in den [X.] „überführt“ worden seien.

(bb) Dieser Einwand greift nicht durch.

([X.]) Die Beklagte hat mit der Vergütung des [X.] nicht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sie hat lediglich die Normen des [X.]. denen des [X.] zum [X.] vom 16. Jan[X.]r 2001 sowie dem [X.]/[X.] vom 26. März 2007 und der [X.]nwendungsvereinbarung vom 26. März 2007 vollzogen (vgl. dazu [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.]ZR 928/08 -; 6. Juli 2005 - 4 [X.]ZR 27/04 - mwN, [X.]E 115, 185). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte auf [X.]rbeitgeberseite an der Normsetzung beteiligt gewesen ist, nämlich bei dem [X.]/[X.] und der [X.]nwendungsvereinbarung und sich damit selbst an der Vereinbarung der sodann zu vollziehenden Normen beteiligt hat.

(bbb) Soweit der Vorwurf der Schlechterstellung der Revision weitergehend die Tarifvertragsparteien der eben genannten Vereinbarungen betreffen sollte, greift auch dies nicht durch. Unabhängig davon, ob man eine Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages unter Berücksichtigung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG bis zur Grenze der Willkür verneint (so [X.] 30. [X.]ugust 2000 - 4 [X.] - [X.]E 95, 277) oder ob man - enger - eine Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz zwar bejaht, diesen jedoch beim Vorliegen von sachbezogenen [X.] auch unter Einbeziehung von typischen Sachzwängen der kollektiven Vertragsform als auch von koalitionsspezifischen Interessen als gewahrt ansehen kann (so [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - [X.]E 111, 8), genügt die hier vorliegende Tarifregelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Wie oben dargelegt, beruht die bereits im [X.] selbst angelegte Möglichkeit der Vereinbarung von jeweiligen tariflichen Sonderbedingungen für die betroffenen Sparten des Nahverkehrs und der Versorgungsbetriebe auf wirtschaftlichen Besonderheiten dieser Bereiche, die [X.]. auf Änderungen des Unionsrechts zurückgeführt werden. Da die unterschiedlichen Regelungen auf Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zurückzuführen sind, ist - wie generell bei Tarifverträgen - die [X.]ngemessenheit der jeweils geregelten Mindestarbeitsbedingungen zu vermuten (vgl. dazu [X.] 6. September 1995 - 5 [X.] - [X.]E 81, 5). Den Tarifvertragsparteien kommt eine [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 13. [X.]ugust 2009 - 6 [X.]/08  - Rn. 16 und 34, [X.] § 6 Nr. 1). [X.]nhaltspunkte für eine unter keinem Gesichtspunkt begründbare gleichheitswidrige Herausnahme der genannten Bereiche aus dem [X.] bestehen nicht.

(e) Gegen die getroffenen Festlegungen spricht auch nicht, dass der Teil des Betriebes der [X.], der von den Tarifvertragsparteien dem Geltungsbereich des [X.] zugeordnet worden ist, durch die Namen derjenigen [X.]rbeitnehmer gekennzeichnet ist, die die entsprechenden [X.]rbeitsplätze im [X.] besetzen. Zwar ist damit eine wirksame unmittelbare Unterordnung der entsprechenden [X.]rbeitsverhältnisse nicht erfolgt; eine solche tarifliche Zuordnung einzelner [X.]rbeitsverhältnisse kann durch einen Tarifvertrag nicht erfolgen. Dies gilt insbesondere für nicht tarifgebundene [X.]rbeitnehmer wie den Kläger. Tarifvertragsparteien können Rechtsnormen nur für sich selbst und ihre Mitglieder verbindlich vereinbaren; nur so weit reicht ihre Normsetzungsmacht ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.] § 3 Nr. 41 = Ez[X.] GG [X.]rt. 9 Nr. 98). Die Liste der [X.]rbeitnehmer, die von der [X.] dem [X.] zugeordnet worden sind, dient aber hinreichend deutlich dazu, denjenigen Teil des Betriebes, der von dem [X.] erfasst und vom Geltungsbereich des [X.] ausgenommen sein soll, und der nach den Feststellungen des [X.] die Bereiche Fahrdienst, Buswirtschaft und Verkehrswirtschaft umfasst, von dem sonstigen Unternehmensbereich abzugrenzen. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Zuordnung zum Geltungsbereich des [X.] auch für [X.]rbeitnehmer vorgesehen ist, die „in diesem Bereich nach dem 1. [X.]pril 2007 neu eingestellt werden“. [X.]uch der Kläger hat den Einwand der mangelnden Bestimmtheit der Regelungen im Tarifvertrag und in der [X.]nwendungsvereinbarung nicht erhoben.

3. Die von der Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen sind auch ansonsten nicht durchgreifend.

a) Soweit sich die Revision auf das Vorliegen einer Tarifpluralität beruft, die nach der Rechtsprechung des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Tarifeinheit aufzulösen wäre, geht dieses [X.]rgument ins Leere.

aa) Die unmittelbare [X.]nwendung etwaiger Grundsätze zur [X.]uflösung einer Tarifpluralität scheitert zunächst bereits daran, dass von einer Tarifpluralität nur hinsichtlich der normativen Geltung von Tarifverträgen ausgegangen werden kann. Da der Kläger nicht tarifgebunden ist, gilt für ihn kein Tarifvertrag normativ, sondern allenfalls durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme. Die [X.]nwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit führt nicht zu einer Korrektur des im [X.]rbeitsvertrag privatautonom gebildeten, übereinstimmenden Willens, im [X.]rbeitsverhältnis einen bestimmten Tarifvertrag maßgebend sein zu lassen ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 28, 34, [X.]E 128, 165), der ggf. durch Vertragsauslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.

bb) [X.]ber selbst wenn man zur [X.]uslegung der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder [X.], insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichstellungszwecks, die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zur [X.]uflösung einer Tarifpluralität heranziehen würde, fänden sie - ungeachtet der Tatsache, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Jan[X.]r 2010 davon ausgegangen ist, dass eine Tarifpluralität nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufzulösen ist (- 4 [X.] ([X.]) - Rn. 43 ff., NZ[X.] 2010, 648, 649) - keine [X.]nwendung. Denn die gleichzeitige Geltung des [X.] und des [X.] im Unternehmen der [X.] ist kein Fall der Tarifpluralität. Eine solche liegt nach allgemeinem Verständnis dann vor, wenn der Betrieb des [X.]rbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen [X.]en geschlossener Tarifverträge für [X.]rbeitsverhältnisse derselben [X.]rt erfasst wird, an die der [X.]rbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Teil der [X.]rbeitnehmer je nach [X.] nur einer der beiden Tarifverträge [X.]nwendung findet (vgl. nur [X.] 27. Jan[X.]r 2010 - 4 [X.] ([X.]) - Rn. 36 mwN, aaO). Vorliegend sind jedoch beide in Frage kommenden Tarifwerke von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden. Im Falle einer Geltungsbereichsüberschneidung läge daher keine Tarifpluralität, sondern allenfalls eine Tarifkonkurrenz vor.

b) [X.]ber auch die Konstellation einer Tarifkonkurrenz liegt nicht vor. Eine Tarifkonkurrenz ist dann gegeben, wenn für dasselbe [X.]rbeitsverhältnis zwei verschiedene Tarifverträge normativ gelten ([X.] 22. September 1993 - 10 [X.]ZR 207/92 - [X.]E 74, 238, 245). Sie kommt dagegen nicht in Betracht, wenn bereits die [X.]uslegung ergibt, dass nur einer von mehreren Tarifverträgen gelten kann oder gelten soll ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.]ZR 789/07 - Rn. 36, [X.]E 128, 175). Die Tarifvertragsparteien des [X.] und des [X.] haben mit der komplexen Regelungsstruktur die Geltung zweier Tarifverträge für ein [X.]rbeitsverhältnis gerade ausgeschlossen. Soweit die Geltung des [X.] betroffen ist, haben die Tarifvertragsparteien in dessen § 1a eine eigenständige Kollisionslösungsregelung im Sinne eines Vorrangs des [X.] bzw. des [X.] getroffen ([X.] 14. Dezember 2004 - 9 [X.] - zu II 1 der Gründe „[X.]blösungsprinzip“, Ez[X.] TVG § 1 [X.]uslegung Nr. 38). Gegen die Zulässigkeit einer solchen „innertariflichen“ [X.] bestehen keinerlei rechtliche Bedenken. [X.]ls Normgeber sind die Tarifvertragsparteien frei, [X.]usnahmen und Kollisionslösungsregelungen hinsichtlich des [X.]nwendungsbereichs der von ihnen vereinbarten Tarifverträge selbst verbindlich zu vereinbaren. Diese sind in jedem Falle gegenüber Kollisionslösungsregelungen, die sich lediglich aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen ergeben, vorrangig.

c) Es kann dahinstehen, ob das [X.] eine im Rechtssinne selbstständige Betriebsabteilung ist, wie das [X.] angenommen und der Kläger mit der Revision angegriffen hatte. Einen solchen Grad von organisatorischer Verselbstständigung verlangt weder § 1 [X.]bs. 2 [X.] noch § 1 [X.]bs. 3 [X.].

C. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt     

        

    Winter    

        

        

        

  Zugleich für den ehrenamtlichen
Richter Jürgens, der wegen
Endes seiner [X.]mtszeit an
einer Unterzeichnung verhindert ist.
Bepler    

        

    Grimm    

        

        

Meta

4 AZR 983/08

16.06.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamm, 17. Dezember 2007, Az: 5 Ca 1538/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 AZR 983/08 (REWIS RS 2010, 5840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5840

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