Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2010, Az. AnwZ (B) 95/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 788

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[X.][X.] ([X.]) 95/09 vom 3. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 3. Dezember 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 13. September 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzu-lässig verworfen. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit [X.]escheid vom 26. November 2008 wegen [X.] widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstel-lers hat der [X.] nach mündlicher Verhandlung am 13. September 2010 mit [X.]eschluss zurückgewiesen. Dagegen erhebt der Antragsteller Anhörungsrüge. 1 I[X.] Die nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 29a [X.] statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil 2 - 3 - es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsver-letzung durch den [X.] fehlt. 1. Nach dem hier noch maßgeblichen § 29a Abs. 2 Satz 5 [X.] muss die Rüge das Vorliegen der in § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ge-nannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der [X.] den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu genügt es nicht, wenn allgemein die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Vielmehr muss substantiiert vorgetragen werden, welches Vorbringen des Antragstellers übergangen worden sein soll, aus wel-chen Gründen es entscheidungserheblich ist und woraus sich ergeben soll, dass es übergangen worden ist (vgl. [X.]T-Drucks. 15/3706, 16; [X.]GH, [X.]eschluss vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609; [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 2010 - [X.] ([X.]) 76/09, juris; [X.]SG, NJW 2005, 2798). Diesen [X.] genügt die Rüge des Antragstellers nicht. 3 2. Der Antragsteller führt "zur [X.]" aus, im Termin sei ein Konvo-lut von Schriftstücken zu den Akten gereicht worden, was zulässig sei. "Zwin-gende Folge [des Umstands, dass die Entscheidung des [X.]s am Schluss der Sitzung ergangen sei,] ist", so führt der Antragsteller dann aus, "dass we-sentliche Urkunden der anschließenden Entscheidung nicht zu Grunde gelegen haben können und keinerlei [X.]erücksichtigung stattfand". Hieraus und aus den übrigen Ausführungen des Antragstellers ergibt sich weder, welches konkrete Vorbringen der [X.] übergangen haben soll, noch aus welchen Gründen es entscheidungserheblich ist. Mit dem Umstand, dass der [X.] seine Entschei-dung am Schluss der Sitzung verkündet hat, lässt sich auch nicht darlegen, dass der [X.] das Konvolut übergangen hat. Denn der [X.] hat über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und die überreichten Unterlagen, wie auch im Sitzungsprotokoll festgehalten, beraten und erst danach seine [X.] - 4 - scheidung verkündet. Der Antragsteller hätte sich deshalb mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des [X.]s befassen und darlegen müssen, [X.] er entnimmt, dass sich der [X.] mit dem vorgelegten Konvolut nicht [X.] hat oder nicht befasst haben kann. Das ist nicht geschehen. 3. Die Anhörungsrüge wäre auch nicht begründet. Der [X.] hat das Konvolut als Ergebnis der mündlichen Verhandlung in seine [X.]eratung einbezo-gen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er hat in seiner Entscheidung auch dargelegt, weshalb die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers erfolglos geblieben ist. Der Wegfall des [X.], hier des [X.], ist nämlich nach der in dem [X.]sbeschluss dargestellten Rechtsprechung des [X.]s nur zu berücksichtigen, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Die in dem [X.]eschluss aufgezeigten Zweifel hat der Antragsteller mit den vorgeleg-ten Unterlagen nicht ausräumen können. Daran ändert auch der neue Vortrag des Antragstellers nichts. Der Antragsteller geht darin auf die von dem [X.] benannten Zweifel an dem Wegfall des [X.] nicht ein. Dieser 5 - 5 - ergibt sich auch nicht daraus, dass die von dem Antragsteller gegen die [X.]un-desfinanzverwaltung erhobenen Vorwürfe jetzt geprüft werden. Wann diese Prüfung abgeschlossen ist und welches Ergebnis sie hat, ist offen. [X.] Roggenbuck
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.06.2009 - 1 [X.] 30/08 -

Meta

AnwZ (B) 95/09

03.12.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2010, Az. AnwZ (B) 95/09 (REWIS RS 2010, 788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 788

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