Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 741

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[X.]06 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja RVG § 2 Abs. 2; RVG [X.] Nr. 3104 Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des [X.] gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. [X.], Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] - [X.] [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] in der [X.] vom 25. Oktober 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.473,95 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. [X.]: 455,94 • Gründe: [X.] Die Klägerin hat vor dem [X.] Weiden in der [X.] gegen den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen Nichtabführung von [X.] zur Sozialversicherung verfolgt. Zwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der [X.] - 3 - mächtigte der Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt. Dabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der [X.]eite zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen entscheide, weiterzuleiten. Das [X.] hat gegen den im [X.] vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Versäumnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 • erlassen; ferner sind dem Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt worden. Die Klägerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 [X.] RVG) beantragt. Das [X.] hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr (Nr. 3105 [X.] RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte [X.] Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 [X.] eine 1,2-fache Terminsgebühr angefallen, so dass die ihr zu erstattenden Kosten um 455,94 • auf 2.473,95 • zu erhöhen sind. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, eine Terminsgebühr falle zwar auch an, wenn kein Verhandlungstermin stattgefunden, der Rechtsanwalt aber eine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des [X.] durchgeführt habe. Hierzu reiche eine kurzfristige telefonische Kontaktauf-nahme aus, sofern der Gegner die Bereitschaft zeige, ein sachbezogenes, der 4 - 4 - Verfahrenserledigung dienendes Gespräch zu führen. Hier fehle es aber an dem gebotenen Meinungsaustausch über tatsächliche oder rechtliche Stand-punkte, weil der Vertreter des Beklagten die Ausführungen des [X.] lediglich zur Kenntnis genommen habe, ohne in eine Verhandlung über die Sache selbst oder das weitere prozessuale Vorgehen einzutreten. 5 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des [X.]. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere [X.]. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung frü-herer Streitfragen sind durch die Fassung des [X.] die [X.] zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur [X.] und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 [X.]). 6 b) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer - auch telefonisch durchführbaren ([X.].Beschl. v. 3. Juli 2006 - [X.], Umdruck S. 5, z.[X.].; [X.]/[X.]/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 [X.] Rdn. 27; [X.] in [X.]/Sußbauer, RVG 9. Aufl. [X.] Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. 7 - 5 - Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen ([X.] aaO) die Bereitschaft der Gegenseite [X.], überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen [X.] einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein ent-weder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande ([X.]-[X.] in [X.]/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 [X.] Rdn. 92 f.). Im [X.] dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den [X.] einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; [X.] in [X.]/[X.], RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reakti-on des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausge-hende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 [X.]), wonach die [X.] zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Wei-terleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest kon-kludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden ([X.] NJW 2005, 2162 f.; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO Rdn. 92 f.). 8 c) Danach ergibt sich - unter Korrektur ([X.] 133, 184, 191; 106, 370, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 • statt 2.108,01 •) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsäch-lich zustehende 1,2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 • anfallenden 1,0-Gebühr über 1.123,00 • - mit 1.347,60 • zu be-messen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0,5-Gebühr (561,50 •) zu reduzieren. Aus der Differenz in Höhe von 786,10 • kann die [X.] - 6 - gerin die Erstattung der Hälfte (393,05 •) beanspruchen, so dass zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (62,89 •) zu ihren Gunsten weitere 455,94 • festzusetzen sind. Mithin ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 2.473,95 •. [X.][X.]

Gehrlein

Reichart
Vorinstanzen: [X.] [X.] OPf., Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 O 756/03 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2006 - 4 W 97/06 -

Meta

II ZB 9/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06 (REWIS RS 2006, 741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 741

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Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr für Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens …


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4 W 97/06

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