Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZB 6/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 752

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[X.] vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja RVG § 2; RVG [X.] Nr. 3202, 3104 Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tat-bestandlichen Voraussetzungen des [X.] zwischen den [X.] unstreitig sind. [X.], Beschluss vom 20. November 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] vom 3. November 2005 [X.] und wie folgt neu gefasst. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2005 festge-setzt. Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. [X.]: 787,87 • Gründe: [X.] Das [X.] hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erho-bene Zahlungsklage abgewiesen. Im [X.] hat die Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fern-mündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt 1 - 3 - hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das [X.] der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. 2 Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 [X.] RVG) in Höhe von 787,87 • beantragt. [X.] und Oberlan-desgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 [X.] (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Ter-minsgebühr in Höhe von 787,87 •. 3 1. Nach Auffassung des [X.]s kann dahinstehen, ob über-haupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außer-gerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bun-desgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - [X.], NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der [X.] im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestset-zung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten. 4 2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden. 5 a) Das [X.] hat verkannt, dass die Klägerin die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im [X.] - 4 - ge eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 104 Rdn. 7). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.]s ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem [X.] des Beklagten am 5. September 2005 eine fernmündliche Unter-redung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu ha-ben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tat-bestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der [X.]at in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend ge-machte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 787,87 • festsetzen. 7 Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 3 Nr. 3202 [X.] durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine sol-che Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen ([X.].Beschl. v. 3. Juli 2006 - [X.], Umdruck S. 5, z.[X.].; [X.] in [X.]/[X.], RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; [X.]/[X.]/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 [X.] Rdn. 27) Un-terredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den [X.] ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer güt- 8 - 5 - lichen Einigung gekommen ist (Schons aaO Rdn. 34; [X.] in [X.]/Sußbauer, RVG 9. Aufl. [X.] Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48). [X.]Kurzwelly [X.]

Gehrlein

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 15 O 319/05 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 -

Meta

II ZB 6/06

20.11.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2006, Az. II ZB 6/06 (REWIS RS 2006, 752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 752

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