Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 55/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11345

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517BVIIIZB55.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 55/16

vom

9. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein
[X.] § 2 Abs. 2 i.V.m.
[X.] VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2
Ein Rechtsanwalt wirkt an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mit -
und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs.
2 [X.] -, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der [X.]en noch nicht erzielt worden war.

[X.], Beschluss vom 9. Mai 2017 -
VIII ZB 55/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2017
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Dr.
Achilles
und
Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie
den [X.]
Bünger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens wird auf

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagten mit am 9.
März 2016 zugestellter
Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie
auf Zahlung [X.] Miete in Anspruch genommen.
Am 16. März 2016 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Hausverwaltung, in welchem
dem Beklagten mitgeteilt
wurde, dass für den Fall des vollständigen Ausgleichs der rückständigen Mietzahlungen an dem [X.] nicht mehr festgehalten werde. Der Mitarbeiter der Hausverwaltung bat den [X.], dies auch dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin telefonisch mitzuteilen. Nachdem die Beklagte zu 1 noch am selben Tag im Büro des anwaltlichen Ver-1
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treters der
Klägerin angerufen und um Rückruf gebeten hatte, rief der Anwalt die Beklagte später zurück. In diesem Gespräch teilte die Beklagte dem Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin den Inhalt des Gesprächs mit dem [X.] mit.
Nach vollständiger Zahlung der Mietrückstände hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 23. März 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Mit Beschluss vom
26. April 2016 hat das Amtsgericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt.
Am 29. April 2016 hat die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag ge-stellt, in dem unter anderem die 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV beansprucht wird. Das Amtsgericht
hat die genann-te
Terminsgebühr
abgesetzt und die Kosten im Übrigen antragsgemäß durch Beschluss vom 10. August 2016 festgesetzt. Die hinsichtlich der nicht berück-sichtigten Terminsgebühr eingelegte sofortige Beschwerde ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine 1,2-fache Terminsgebühr nach
§ 2 Abs. 2 [X.], Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3104 VV
[X.]
nicht angefallen ist.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entstehe die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV [X.] auch für die Mitwir-3
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kung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfah-rens gerichtet seien, insbesondere auch in Fällen in denen der Bevollmächtigte einer [X.] im Rahmen des Telefonats die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen der Gegenseite zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine [X.] zur Kenntnis nehme. Im Streitfall hätten sich die [X.]en indes bereits in dem vorangegangenen Gespräch mit der Hausverwaltung geeinigt; das Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten habe lediglich dazu gedient, diesen von der Einigung in Kenntnis zu setzen. Dies reiche für das Entstehen der Terminsgebühr nicht aus.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.

a) Nach § 2 Abs. 2 [X.], Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV [X.] verdient der Rechtsanwalt
die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Be-teiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits des Verfahrens gerichteten [X.] mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks. 15/1971,
S. 209). [X.] hat der [X.] an das Merkmal der -
auch telefonisch [X.] -
Besprechung keine besonderen Anforderungen gestellt und die Terminsgebühr als entstanden angesehen, wenn der Gegner die auf eine Erle-digung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterlei-tung an
seine [X.] zur Kenntnis nimmt ([X.], Beschluss vom 20. November 2006 -
II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286
Rn. 7 mwN) oder sich auch nur an Ge-7
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sprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt ([X.], Beschluss vom 27. Februar 2007 -
XI [X.], NJW 2007, 2858 Rn. 10).
b) Ausgehend von vorstehenden rechtlichen Erwägungen fällt -
wie das [X.] zutreffend erkannt hat -
das Telefonat der Beklagten zu 1 mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. März 2016 selbst bei Zugrunde-legung eines gebotenen weiten
Verständnisses nicht mehr unter den Begriff der Besprechung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.], Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3

Satz 3 Nr. 2 VV [X.]. Für diese rechtliche Wertung ist von entscheidender Be-deutung, dass eine Mitwirkung an einer auf die Erledigung des
Verfahrens ge-richteten Besprechung jedenfalls voraussetzt, dass bei Beginn des Gesprächs, das den genannten Gebührentatbestand auslösen soll, eine Einigung noch nicht erzielt worden ist. Denn nur in diesem Fall kann die Besprechung
auf die (zukünftige)
Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Dies verkennt die Rechtsbeschwerde, wenn sie ausführt, dem Umstand, dass sich die [X.] mit dem Mitarbeiter der Hausverwaltung der Klägerin zuvor bereits über die Modalitäten einer Einigung verständigt hatte, komme für die Erfüllung des [X.] keine Bedeutung zu, weil hierfür allein entscheidend
sei, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert gezeigt habe. Vielmehr erschöpfte sich das Gespräch der Beklagten zu 1 mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der bloßen

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Übermittlung der bereits zuvor erzielten Einigung und damit einer dieser nach-folgenden (reinen)
Sachinformation.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

Dr. Fetzer
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
21 C 31/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.08.2016 -
1 [X.] -

Meta

VIII ZB 55/16

09.05.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. VIII ZB 55/16 (REWIS RS 2017, 11345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11345

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VIII ZB 55/16

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