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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 27/09vom 21. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und die Rich-terinnen Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-vilsenats des [X.] vom 4. August 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 694,01 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Das [X.] hat dem Beklagten, der die Klageforderung während des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserklärung des [X.] nicht wi[X.]prochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach [X.] in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 [X.] [X.] in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], Teil 3 beantragt. Die Berücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden [X.] - 3 -
steuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die das [X.] im Hinblick auf den Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2007 (14 W 373/07 - unter anderem veröf-fentlicht in [X.], 1288 = [X.]. 2007, 633 = [X.] 2007, 413 = [X.] 2007, 347 = [X.] 2007, 64) zugelassen hat. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 1. Nach Auffassung des [X.] ist die Terminsgebühr nicht durch den Austausch von E-Mails zwischen dem Prozessbevoll-mächtigten des [X.] und dem Beklagten entstanden. Nur eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, d.h. eine mündliche Unterredung, führe zum Anfall der Terminsgebühr. Eine schriftliche Kontaktaufnahme - mit postalischem Schreiben, per E-Mail, [X.] oder Fax - sei schon begrifflich keine Besprechung, derer es nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut in Vorbemerkung 3 Abs. 3 [X.] [X.] bedürfe. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht den be-gehrten Ansatz einer Terminsgebühr versagt. 5 a) Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] per E-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörterte, ist eine Terminsgebühr nach [X.] in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 [X.] [X.] nicht entstanden. Die Kommunikation über E-Mails ist 6 - 4 -
nicht als Besprechung im Sinne dieses [X.] zu werten [X.] in [X.]., [X.] 3. Aufl. Vorbemerkung 3 [X.] [X.]. [X.], [X.] [X.] [X.]. 54; Müller-Rabe in [X.], [X.] 18. Aufl. Vorb. 3 [X.] [X.]. 105; [X.] in [X.]./Braun/Schneider, Praxis des [X.]. Teil 8 [X.]. 216; [X.]., [X.]report 2007, 268, 269; a.A. [X.] [X.]O mit zustimmenden Anmerkungen [X.], [X.] 2007, 65; [X.], [X.] 2007, 348; [X.], [X.] 2008, 282; kritisch: AnwK-[X.]/Onderka/[X.] 4. Aufl. [X.] Vorb. 3 [X.]. 141; Pießkalla/[X.], [X.] 2009, 92).
[X.]) Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes spre-chen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das [X.] prägt, erfordert eine Besprechung die - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, [X.] oder E-Mail nicht genügen kann ([X.] [X.]O; Müller-Rabe [X.]O [X.]. 104 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff der Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder elektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbemer-kung 3 Abs. 2 [X.] [X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. Hierzu gehört insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner oder Dritte ([X.], [X.]report 2007 [X.]O m.w.[X.]). Wollte man darauf abstellen, dass der Austausch von E-Mails in der Regel größeren anwalt-lichen Arbeitsaufwand erfordert als ein Gespräch und der Text einer 7 - 5 -
E-Mail im Allgemeinen verlässlicher ist als das gesprochene Wort (so [X.] [X.]O), so müssten auch außerhalb des Prozesses versand-te Schriftsätze mit Einigungsvorschlägen zu einer Terminsgebühr führen [X.]; Müller-Rabe [X.]O; Pießkalla/[X.] [X.]O). Dies führte - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - am [X.] vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des ohnehin weit gefassten Abgeltungsbereichs der Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 [X.] [X.] und zu einer sachwidrigen Verteuerung von Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass eine elektronische oder schriftliche Kommunikation vergleichbare Regelungsmöglichkeiten wie eine mündliche oder telefonische Erörterung eröffnet, nicht den An-satz der Terminsgebühr.
[X.]) Schließlich verweist der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die Gesetzesbegründung. Danach soll die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgebühr sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. als auch die Erörterungsgebühr ge-mäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. ersetzen. Die Abgeltung von außer-gerichtlichen Besprechungen wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-bevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst [X.], der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfah-rens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgebühr "auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens ge-richteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbe-sondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütli-che Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach 'Erörterung der 8 - 6 -
Sach- und Rechtslage' protokolliert wird. – Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben" (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die Wahl des Begriffs "Besprechung" in der Begründung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der [X.] dem Rechtsanwalt nur außergerichtliche Besprechungen im Wort-sinne vergüten wollte. Hätte der Gesetzgeber jeglichen außergerichtli-chen Austausch über moderne Kommunikationsmittel als Besprechung anerkennen wollen, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung erwäh-nen und in der Neuregelung deutlich machen müssen. Gegen einen sol-chen Willen des Gesetzgebers spricht der in dem Entwurf dargelegte Zweck der Vergütung von außergerichtlichen Besprechungen. Der durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 [X.] [X.] erweiterte Gebührentatbestand zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt, der durch außergerichtliche Einigungs-bemühungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen versucht, dafür zu ent-lohnen. Da ein Verhandlungstermin dem mündlichen Meinungsaustausch dient, liegt es - wie das Beschwerdegericht ausführt - nahe, auch nur ei-ne mündliche oder zumindest fernmündliche Kontaktaufnahme als Äqui-valent in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr einzubeziehen.
b) Auch nach [X.] Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] steht dem Prozessbe-vollmächtigten des [X.] eine Terminsgebühr nicht zu. Diese Bestim-mung findet nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, die aber im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder durch einen schriftlichen Vergleich beendet werden. Sie greift bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen 9 - 7 -
können, nicht ein ([X.], Beschlüsse vom 25. September 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 668 [X.]. 6 m.w.[X.]; vom 15. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2644 [X.]. 7; vom 1. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1461 [X.]. 19). Dazu gehören auch [X.] nach § 91a Abs. 1 ZPO ([X.], Beschluss vom 25. September 2007 [X.]O). Eine ana-loge Anwendung der [X.] Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] kommt mangels ei-ner planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglich-keit einer Entscheidung durch Beschluss trotz verschiedener [X.] der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften nicht in diese Ausnahmevorschrift aufgenommen hat ([X.], Beschluss vom 25. Sep-tember 2007 [X.]O [X.]. 8).
Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 W 194/09 -
Meta
21.10.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. IV ZB 27/09 (REWIS RS 2009, 1071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1071
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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