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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt
([X.]) 7/12
vom
2. November 2012
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher
Pflichten
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger
am 2.
November 2012 einstimmig gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.]RAO
be-schlossen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2.
Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 3.
Februar 2012 wird [X.].
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.]RAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der [X.]eschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der [X.]eschwerdeschrift des [X.]eschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den [X.] des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.]RAO genügen könnte. Es ist weder eine
materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher
1
2
3
-
3
-
[X.]edeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf [X.] Gehör hat der [X.]eschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der [X.]ehauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Tolksdorf
[X.]
[X.]
Wüllrich
Hauger
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 28.04.2011 -
3 EV 450/10 -
[X.] [X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
2 [X.] 13/11 -
Meta
02.11.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2012, Az. AnwSt (B) 7/12 (REWIS RS 2012, 1745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1745
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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