Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2020, Az. AnwSt (B) 3/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 11624

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:040520BANWST.B.3.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt
(B)
3/20

vom

4.
Mai 2020

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs [X.], den Richter Dr.
Remmert und die Richterin
Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr.
Wolf und die Rechtsanwältin Merk
am 4.
Mai 2020
gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] einstimmig
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 1.
Senats des
Hessischen [X.] vom 14.
Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

1
2
-
3
-

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus-drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] genügen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass der [X.] ihn eines Verstoßes gegen §
43a Abs.
3 [X.] für schuldig befunden hat, behauptet er lediglich Fehler bei der Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von ihm nicht dargetan und stellt sich insoweit auch nicht. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Unschuldsvermutung liegt nicht vor.
Die Entscheidung des [X.] beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Anwaltsgericht habe seinem Verlegungsan-trag unter Vorlage eines ärztlichen Attests über seine krankheitsbedingte [X.] zu Unrecht nicht stattgegeben und in seiner Abwesenheit verhandelt (§
134 [X.]), greift bereits deshalb nicht durch, weil eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Anwaltsgericht jedenfalls durch die erneute Sachprüfung durch den [X.], an dessen mündlicher Verhandlung der Beschwerdeführer auch persönlich teilgenommen hat, geheilt wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2004
[X.]
(B)
48/03, juris Rn.
4;
Beschluss vom 10.
Dezember 2007
[X.]
(B)
11/07, juris Rn.
4; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5.
Aufl., §
134
Rn.
12). Zudem dürfte das [X.] zu Recht angenommen haben, dass der [X.] des [X.] und das von ihm beigefügte ärztliche Attest nicht den Anforderungen der Senatsrechtsprechung an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten 3
4
5
-
4
-

Verhandlungsunfähigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2017

[X.]
(Brfg)
41/17, juris Rn.
16) genügten.

[X.]

Remmert

Grüneberg

Wolf

Merk

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2019 -
I AG 21/18 -

[X.] Frankfurt
am Main, Entscheidung vom [X.] -
1 [X.] 5/19 -

Meta

AnwSt (B) 3/20

04.05.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2020, Az. AnwSt (B) 3/20 (REWIS RS 2020, 11624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11624

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