Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. AnwSt (B) 4/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 15696

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:140217[X.]ANWST.[X.].4.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 4/16

vom

14. Februar 2017

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

g
e
g
e
n

wegen Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten

-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
[X.]ünger und Dr.
Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr.
Kau und die Rechtsanwältin [X.] am 14.
Februar 2017
gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.]RAO einstimmig
beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1.
Senats des [X.] Anwalts-gerichtshofs vom 25.
Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.]RAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der [X.]eschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der [X.]eschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus-drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderung-gen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.]RAO genügen könnte. Es ist weder eine
materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung konkretisiert. Die vom [X.]eschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der [X.]eschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag er-1
2
3
-
3
-

schöpft sich letztlich in der [X.]ehauptung falscher Rechtsanwendung im konkre-ten Einzelfall.
[X.]
[X.]ünger
Remmert

Kau
[X.]

Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 29.04.2015 -
1. [X.]/14 -

AGH Celle, Entscheidung vom 25.01.2016 -
AGH 11/15 ([X.]) -

Meta

AnwSt (B) 4/16

14.02.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2017, Az. AnwSt (B) 4/16 (REWIS RS 2017, 15696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15696

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