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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300720BANWST.B.4.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (B) 4/20
vom
30. Juli
2020
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] [X.] und die Richterin B.
Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 30.
Juli 2020
gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] einstimmig
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 6.
Dezember 2019 wird verwor-fen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage aus-drücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Fragestellungen betreffen sämtlich Umstände des Einzelfalls. Dass den konkreten Beanstandungen Rechtsfragen von besonderer Bedeutung
1
2
3
-
3
-
zugrunde liegen, ist nicht aufgezeigt worden. Auch eine Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
[X.]
[X.]
Grüneberg
Schäfer
Schmittmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2018 -
2 [X.] 21/15, 20/17 und
60/17 -
10 EV 115/15, 349/15 und 365/16 -
AGH [X.], Entscheidung vom 06.12.2019 -
2 AGH 3/19 -
Meta
30.07.2020
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2020, Az. AnwSt (B) 4/20 (REWIS RS 2020, 11347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11347
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