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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:120516[X.]ANWST[X.]13.15.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt ([X.]) 13/15
vom
12. Mai 2016
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Verletzung anwaltlicher [X.]erufspflichten
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.]
[X.]ünger und Dr.
Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr.
Kau
und Dr.
Wolf am 12.
Mai 2016 gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.]RAO einstimmig beschlossen:
Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des 2.
Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 14.
August 2015 wird [X.].
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.]RAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der [X.]eschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der [X.]eschwerdeschrift des [X.]eschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den [X.] des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.]RAO genügen könnte. Es ist weder eine ma-teriell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher [X.]e-deutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
1
2
3
-
3
-
Gehör hat der
[X.]eschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der [X.]ehauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Kayser
[X.]ünger
Remmert
Kau
Wolf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
3 EV 189/11 -
[X.] Hamm, Entscheidung vom 14.08.2015 -
2 [X.] 20/14 -
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. AnwSt (B) 13/15 (REWIS RS 2016, 11416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11416
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