Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. AnwZ (B) 28/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 377

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 28/08 vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung am 8. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-gen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2005 und seiner sofortigen [X.]eschwerde gegen dessen Zurückwei-sung wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-gen [X.] durch [X.]escheid des [X.]vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum erneuten am 8. April 2000 bestandskräftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-sung wegen [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Im September 2004 wurde er erneut im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-sen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 27. Mai 2005 und erklärte diesen Widerruf durch [X.]escheid vom 13. Juli 2007 für [X.] - 3 - ziehbar. Gegen die sofortige Vollziehung hat der Antragsteller gerichtliche Ent-scheidung beantragt. Diesen Antrag hat der [X.]. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. I[X.] Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der An-tragsgegnerin vom 27. Mai 2005 und seiner sofortigen [X.]eschwerde gegen [X.] Zurückweisung ist unbegründet. 2 1. Der Antrag ist im Ergebnis zulässig. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den [X.] ist die sofortige [X.]eschwerde zwar nicht gegeben, weil die Ent-scheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 [X.]RAO unanfechtbar ist. Das schließt aber nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 [X.]RAO einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO bei dem [X.]undesgerichtshof gestellt werden kann, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige [X.]eschwerde eingelegt ist. Das strebt der Antragsteller hier ersichtlich an. 3 2. Die sofortige Vollziehung des [X.] durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öf-fentlichen Interesse zur schon vor [X.]estandskraft des [X.] not-wendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senat, [X.]eschl. v. 19. Juni 1998, [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt 1998, 235, 236; [X.]eschl. v. 18. Oktober 2006, [X.] ([X.]) 29/06, juris). Diese [X.] - 4 - gen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich nichts geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Widerrufsbescheid [X.]estandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des Antragstellers zur [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] zu [X.] war. 3. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 5 4. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall. 6 a) aa) Vor seiner erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren gegen den Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anhängig: 7 1. Gerichtskasse [X.]. wegen

375,35 •, (aktuell 311,89 •), 2. [X.] K. wegen einer Teilforderung von
1.034,02 •, 3. Gerichtskasse [X.]. wegen

393,85 •, (aktuell 311,89 •), 4. Kreissparkasse G. wegen einer Teilforderung von 500,00 •, 5. [X.] wegen einer Teilforderung von 161,50 •, (aktuell 150 •), [X.]. als Konkursverwalter wegen 7.155,10 •. Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit [X.] oder Anträgen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im [X.] - 5 - punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen für seine erneute Zu-lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-auf, dass die Forderungen erfüllt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr [X.] sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht [X.] war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese überwiegend nicht sehr hohen Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine [X.] bei Erlass des [X.] so beengt waren, dass er nicht in der Lage war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und für seine Gläu-biger nicht mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weitere Voll-streckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt: [X.] der [X.]. wegen 45,00 •, 8. Prof. Jo. wegen 719,89 •. Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf [X.] der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie belegen, dass sich die Vermögenslage des Antragstellers nicht gebessert hatte. 9 bb) Daran ändert es nichts, dass Rechtsanwalt [X.]der [X.] mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der [X.] habe für ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch" in Höhe von ca. 60.000 DM erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten begli-chen worden. Dieser Anspruch ist bis heute nicht belegt. Weshalb dem [X.] seine angeblichen [X.] nicht ausbezahlt worden sind, haben weder der Antragsteller noch Rechtsanwalt [X.]näher erläutert. Dass diese [X.] zur [X.]efriedigung von Gläubigern verwendet wer-den sollten, hat der Antragsteller nicht angekündigt. Anhaltspunkte dafür, dass er sie nach seiner Wiederzulassung zu diesem Zweck eingesetzt haben könnte, 10 - 6 - waren bei Erlass des [X.] nicht ersichtlich. Das [X.]eschäftigungs-verhältnis ist zudem nach Mitteilung von Rechtsanwalt [X.]vom 21. Juni 2004 noch vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller nicht als Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt an-gestellt worden sei, was er seinerzeit aber nicht war. [X.]) Der [X.]erücksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem Wider-rufsbescheid stand nicht entgegen, dass sie vor der Wiederzulassung betrieben worden waren. Sie waren nämlich entgegen der Versicherung des [X.]s nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der Wiederzulassung ein [X.]e-leg dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf Wiederzulassung nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO hätte zurückgewiesen werden müssen. Dieser Umstand zwingt die Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO zurückzu-nehmen. Sie kann nämlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO von einer Rücknah-me absehen, wenn der Versagungsgrund entfallen ist. Das führt dazu, dass die Rechtsanwaltskammer bei Fortbestehen eines verschwiegenen Vermögensver-falls nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deswegen gleich ein Wi-derrufsverfahren einleiten muss und sich dazu auch auf die vor der Zulassung erteilten Vollstreckungsaufträge stützen kann, wenn diese bis dahin weiterhin keine sachliche Erledigung oder [X.]ereinigung gefunden haben. 11 b) Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden [X.] sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat, [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, [X.]eschl. v. 18. 12 - 7 - Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]). Anhaltspunkte [X.], dass das hier bei Erlass des [X.] ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 5. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachträglichen Fortfalls des [X.] aufzuheben. 13 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens ent-fällt ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.], hier des [X.], zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. 14 b) Er hat keine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt, nicht einmal die Erfüllung oder anderweitige [X.]ereinigung der in der [X.] aufgeführten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellte sich vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anhängig sind, nämlich 15 9. Forderung [X.] wegen 6.300,00 •, 10. Studentenwerk A. wegen 4.103,73 •, 11. D. - nicht beziffert -, 12. Landesoberkasse [X.]aden-Württemberg - nicht beziffert -. Zu der Forderung [X.] hat der Antragsteller eine Erklärung des Gläubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher Höhe verpflich-tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des [X.]s gegen Dritte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen zu [X.]. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen [X.] zustehen [X.] - 8 - ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gläubiger [X.] näher [X.]. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht. In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den [X.] auf Antrag der [X.] am 31. August 2007 und am 11. April 2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerver-zeichnis eingetragen worden. Während der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-löscht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der Vermögensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und im [X.] darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise und mit welchen Mitteln er sie zu erfüllen gedenkt. (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; [X.]eschl. v. 29. Sep-tember 2003, [X.] ([X.]) 68/02, unveröff.; [X.]eschl. v. 12. Januar 2004, [X.] ([X.]) 26/03, unveröff.; [X.]eschl. v. 31. März 2008, [X.] ([X.]) 8/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise vorgelegt. 17 c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das er-gibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall und insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen lässt, zugleich aber auch mit seinem Gläubiger [X.] verabredet hat, Ansprüche des [X.] im Wege der Pfändung durchzusetzen. Auch wenn damit Mandanten [X.] nicht abgeschnitten werden (§§ 412, 404 [X.]G[X.]), erschwert ihnen das eine Rechtsverteidigung. Außerdem sind diese Maßnahmen geeignet, das Vermögen des Antragstellers dem Zugriff anderer Gläubiger zu entziehen. [X.][X.] [X.]

Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -

Meta

AnwZ (B) 28/08

08.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. AnwZ (B) 28/08 (REWIS RS 2008, 377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 377

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