Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2014, Az. V ZR 305/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1526

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
7. November 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 307; [X.] § 76 Abs.
2; [X.] § 57 Abs. 2
Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von [X.] kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes [X.] unterliegt als [X.] weder der Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.
[X.], Urteil vom 7. November 2014 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Das [X.]

Rechtsvorgänger der Klägerin

und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Netzbetreiberin) schlossen am 8. August und 3.
November 2000 zwei sog. [X.] ab. Danach gestattete das Land der Netzbetreiberin die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung unterirdischer [X.] auf Forstgrundstücken mit einer Ver-tragslaufzeit von jeweils 25 Jahren. Ferner verpflichtete sich das Land zur Be-willigung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Grundstücken mit entsprechendem Inhalt. Nach § 9 Abs. 1 der [X.] ist die Netzbetreiberin verpflichtet, ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe fenden Meter [X.] zu zahlen. Unter Zu-grundelegung der hergestellten Leitungen beläuft sich das zu zahlende jährliche

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des [X.]s für das Jahr 2011. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf [X.] des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts zu. Bei der die Höhe des Entgelts regelnden Klausel in § 9 Abs. 1 der [X.] handele es sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die durch das Land [X.] gestellt worden sei. Die Klausel unterliege jedoch nicht der [X.] des § 307 [X.], da sie eine kontrollfreie [X.] darstelle. Die [X.] seien auch nicht gemäß §
138 [X.] nichtig.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 9 Abs.
1 der Verträge enthaltene Klausel als [X.] nicht der In-haltskontrolle des nach Art. 229 §
5 Satz 2 EG[X.] anwendbaren § 307 [X.] unterliegt. Es kann
daher dahinstehen, ob es sich bei der [X.] um eine seitens des [X.] gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung
im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.] handelt.

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a) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz
1 [X.] ausgenommen ([X.], Urteil vom 25. September 2013

VIII [X.], NJW 2014, 209 Rn. 17; Urteil
vom 8. Oktober 1998

III [X.], NJW-RR 1999, 125, 126;
Urteil
vom 9. Dezember 1992

[X.], NJW-RR 1993, 375, 376; Urteil vom 19. November 1991

X ZR 63/90, [X.]Z 116, 117, 120; Urteil vom 24. November 1988

[X.], [X.]Z 106, 42, 46).

Dies folgt daraus, dass die Festlegung der Preise zum Kernbereich der Ausübung privatautonomer [X.] gehört und daher primär einer Kontrolle durch den Wettbewerb unterliegt. Auch wenn [X.] nicht individuell ausgehandelt werden, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen enthalten sind, kommt eine Preiskontrolle durch die Gerichte nach dem Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 7/3919 [X.]). Die Vertragsparteien sind vielmehr nach dem Grundsatz der Privatauto-nomie
berechtigt, Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Die Parteien widmen typischerweise gerade dem zu entrichtenden Preis eine hinreichende Aufmerksamkeit

ihre regelmäßig hiervon abhängige Entscheidung für oder gegen einen Vertragsschluss ist letztlich Ausdruck einer individuellen und freien Entscheidung (vgl. [X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., §
307 Rn. 303, 306; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., §
307 Rn. 71; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 307 Rn. 1, 16; [X.] Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und [X.], 35. EL 2014, Preis

Preisnebenabrede Rn. 1). Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises, sondern auch für das [X.] im Sinne der Angemessen-heit des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Es kann deshalb grundsätzlich auch 6
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nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Leistung gegenüber-steht ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1992

[X.], NJW-RR 1993, 375, 376; [X.][X.][X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 308).
b) Die hier streitige Klausel in § 9 Abs. 1 der [X.] enthält entgegen der Auffassung der Beklagten eine [X.].
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten [X.] verstanden wird (st. Rspr., [X.], Urteil vom 17. September 2014

VIII ZR 258/13, juris, Rn. 19; Urteil vom 13. November 2012

[X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15
f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 -
XI [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 29).
[X.]) Nach diesen Maßstäben geht das Berufungsgericht zu Recht von ei-ner [X.] aus. In Absatz 1 des § 9 der [X.], der [X.] Dienstbarkeit ein jährliches Wortlaut geht in eindeutiger Weise hervor, dass es sich um die vertragliche Festlegung der Gegenleistung, mithin des Preises für die Hauptleistungen
des Landes handelt. Der nicht näher begründete Hinweis der Revision, die [X.] hätten sich an der Regelung in § 57 Abs. 2 TKG in der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Fassung ([X.]) orientieren wollen, findet in § 9 der [X.] keinen Anhaltspunkt. Die Klausel verweist weder auf den darin geregelten Ausgleichsanspruch noch spricht sie von einem angemes-senen Ausgleich, sondern legt als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte
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ein beziffertes Nutzungsentgelt fest. Soweit in der Klausel
im Übrigen
von Ent-schädigungen die Rede ist, bezieht sich dies auf entstehende Schäden im Rahmen der Nutzung der betroffenen Grundstücke durch den Netzbetreiber.
2. Eine Inhaltskontrolle der in § 9 Abs. 1 der [X.] enthal-tenen [X.] ist auch nicht aufgrund einer gesetzlichen
Preisrege-lung eröffnet.
a) Anerkannt ist, dass formularmäßige [X.]n aus-nahmsweise dann einer Inhaltskontrolle unterliegen,
wenn Preise für eine zu erbringende Leistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch der Fall, soweit in den preisrechtlichen Bestimmungen keine star-ren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann darauf überprüft werden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen und sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Ge-setzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden ([X.], Urteil
vom 30.
Oktober 1991
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VIII ZR 51/91,
[X.]Z 115, 391, 395 f.; Urteil
vom 9. Juli 1981
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VII ZR 139/80,
[X.]Z 81, 229,
232 f.; vgl. auch Urteil
vom 17. September 1998
-
IX ZR 237/97,

[X.]Z 139, 309, 316
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
AGB-Recht, 11. Aufl., §
307 [X.] Rn. 72; [X.] Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und [X.], 35. Erg.-Lief.
2014, Preis

Preisnebenabrede Rn. 7; [X.]/Coester, [X.] [2013], §
307 Rn.
325).
b) Eine solche gesetzliche Preisregelung enthält § 57 Abs. 2 TKG 1996

ebenso wie §
76 Abs. 2 TKG in der ab dem 26. Juni 2004 gültigen Fassung
([X.])

nicht. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Gebührenordnungen, 11
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etwa für Architekten (HOAI), Ärzte ([X.]), Notare (GNotKG)
oder Rechtsanwälte (RVG), finden sich in der Vorschrift keine gesetzlichen Vorgaben für die Preisgestaltung. § 57 Abs. 2 TKG 1996 bestimmt lediglich, dass für eine durch den Grundstückseigentümer gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 hinzunehmende Duldung ein angemessener Ausgleich in Geld verlangt werden kann. Das [X.] trifft aber
keine Aussage über die Höhe, den Rahmen oder die Berechnung eines Entgelts, wenn die Gestattung der Nutzung eines Grundstücks für die Errichtung oder den Betrieb einer Telekom-munikationslinie durch den Grundstückseigentümer auf der Grundlage eines Vertrages erfolgt.
3.
§ 57 Abs. 2 TKG 1996

dem
§
76 Abs. 2 [X.] entspricht

nimmt
den Parteien zudem weder die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht für den Abschluss privatrechtlicher Verträge über die Nutzung von Grundstücken für [X.] noch besteht seine Funktion darin, entsprechend der Regelung in § 315 [X.] einen Kontrollmaßstab für die Angemessenheit ei-nes insoweit vereinbarten Entgelts zur Verfügung zu stellen.
a) Der
Grundstückseigentümer hat gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996
in den Fällen, in denen er eine Einwirkung auf sein Grundstück gemäß § 57 Abs. 1 TKG 1996 dulden muss, einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der [X.] die Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der Sinn und Zweck des § 57 TKG 1996 [X.] darin, die Nutzung privater
Grundstücke zu Telekommunikationszwecken unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von dem Einverständnis der jeweiligen Eigentümer zu ermöglichen und die damit einhergehende [X.] dem Grunde nach durch einen Geldanspruch zu kompensieren. Die Vorschrift dient somit der nach Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses 14
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zwischen den [X.] und den Belangen der Allgemeinheit (Se-nat, Urteil vom 14. Mai
2004

[X.], [X.]Z 159, 168, 177
f.).
b) Demgegenüber beabsichtigte der
Gesetzgeber bei der Schaffung des §
57 [X.] nicht, die Privatautonomie hinsichtlich Inhalt und Umfang der Nutzung eines Grundstücks im Zusammenhang mit [X.] sowie des dafür zu entrichtenden Entgelts einzuschränken. Er ging vielmehr

worauf das Berufungsgericht zutreffend
hinweist

davon aus, dass Verträge über die Nutzungen von Grundstücken frei aushandelbar sind und sich ein Preis für die Nutzung nachfrageorientiert nach dem vorhandenen Raum für Kabelt-rassen ergeben wird ([X.]/3609 S. 49 f. zu § 50).
c) Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit nicht anders verhält als
in anderen [X.] des Sachenrechts. So ist es den Grundstücksnachbarn möglich die Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft abweichend von §§
912 ff. [X.] zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 [X.], sondern aus seinem Einverständnis. Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebüh-renden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 [X.]) bestimmen sich in einem solchen Fall nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1983

[X.], NJW 1983, 1112, 1113 mwN). Nichts anderes gilt
etwa
beim Notwegrecht (§§ 917 f. [X.]) oder dem privatrechtlichen [X.] (§ 906 [X.]). So
steht es den Parteien frei, die Richtung eines [X.] und den Umfang des Benutzungsrechts autonom durch eine [X.] Vereinbarung oder aber eine (hinzutretende) Grunddienstbarkeit festzule-gen. Dies gilt auch hinsichtlich des für die Einräumung der Rechte zu zahlenden Entgelts (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Nachbarrecht, 2.
Aufl., 4. Teil Rn. 43). Ebenso kann sich ein Grundstückseigentümer vertrag-lich verpflichten, die von dem Nachbargrundstück ausgehenden Geräusch-
oder 16
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sonstigen Belästigungen gegen ein Entgelt oder aber auch entschädigungslos zu dulden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1970

V
ZR 27/67, NJW 1970, 856, 857). Die gesetzlichen Vorschriften kommen lediglich subsidiär
für den Fall zur Anwendung, dass sich die Parteien nicht verständigt haben.
Für §
57 [X.] (§
76 [X.]) gilt nichts anderes.
d) Den
Parteien ist es daher durch § 57 TKG 1996 unbenommen,
den Umfang des Nutzungsrechts durch Vertrag detailliert zu regeln und durch [X.] einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt dinglich zu sichern ([X.] in [X.], Handbuch der Wegerechte und Telekommunikation, 2007, 4.3 Rn. 108; [X.] in Säcker, Telekommunikations-gesetz, 3. Aufl., § 76 Rn 14; [X.], Wegerechte für [X.]n auf Privatgrundstücken, 2000, S. 44 f.; [X.], [X.], 2010, § 76 Rn. 44 f.;
vgl. auch [X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2.
Aufl., F Rn.
266). Ebenso wie der konkrete Inhalt und Umfang der vereinbarten Nutzung unterliegt das dafür zu entrichtende Entgelt der Vertragsfreiheit der Parteien.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvorgänger der Parteien diesen Weg be-schritten.
4. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht schließlich
an, dass die zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen [X.] nicht nach § 138 [X.] nichtig sind.
Die Revision erhebt hiergegen auch keine Rügen.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Kazele
ist infolge einer Dienstreise an der Unterschrift gehindert.

[X.], den 25. November 2014

Die Vorsitzende

Stresemann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2012 -
9 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2013 -
13 [X.] -

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Meta

V ZR 305/13

07.11.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2014, Az. V ZR 305/13 (REWIS RS 2014, 1526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 258/13

XI ZR 500/11

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