Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2002, Az. 2 StR 546/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5099

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[X.]/01vom11. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. August 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der imMai 1995 begangenen Tat (Fall 1) verurteilt worden ist, inso-weit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er in 58 [X.], jeweils in Tateinheit mit Untreue schuldig ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen undder Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen- 3 -Umfang Erfolg. Im rigen erweist es sich als [X.] im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Zur Teileinstellung hat der [X.] [X.] der im Mai 1995 begangenen Tat kann nicht ausge-schlossen werden, dass insoweit Verfolgungsverjrung eingetre-ten ist. Die [X.] Betrug und Untreue betrt gemû§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB ff Jahre. Die erste [X.] im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgte mit dem [X.] richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 ... .Die Urteilsgrkeinen konkreten Tattag, sondern ge-hen als Tatzeitpunkt lediglich davon aus, dass die Tat 'im [X.]' begangen wurde ... . Es ist deshalb nicht [X.],dass die Tat schon vor dem 22. Mai 1995 begangen wurde, [X.] fr den betreffenden Monat nicht am [X.] Monats rwiesen werden. Zu Gunsten des Beschwerde-frers muss deshalb insoweit vom Eintritt der Strafverfolgungs-verjrung ausgegangen werden.Auswirkungen auf den Aussprucr die [X.] das nicht. Im Hinblick auf die sehr milde Bemessung der Ge-samtfreiheitsstrafe ist [X.], dass sie fr den [X.] ausgefallen wre, wenn der Tatrichter vonnur 58 Fllen ausgegangen [X.] 4 -Dem [X.] sich der Senat an.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 546/01

11.01.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2002, Az. 2 StR 546/01 (REWIS RS 2002, 5099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5099

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