Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 4 StR 363/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 182

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 363/01[X.]in der [X.] zu 1.: Untreue u.a. zu 2.: Beihilfe zur [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.] das [X.] [X.] vom 3. April 2001 werdenverworfen.2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen trägt [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] in 53 Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und den [X.]der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ange-klagten [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe und gegen den Angeklagten [X.]eineFreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung dieserStrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen [X.] Revisionen, mit denen sie im Ergebnis eine höhere Bestrafung [X.] erstrebt. Die - vom [X.] nicht vertretenen -Rechtsmittel haben keinen Erfolg.1. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichenÜberprüfung [X.] -Fr eine Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen eines weiteren- tatmehrheitlich begangenen - Falles der Urkundenflschung im [X.] [X.] es an der Voraussetzung einer zugelassenen Anklage. [X.] in diesem Fall ist allein die Untreuehandlung durch miß-brchliche Belastung des [X.] des B. durch den [X.] [X.]mittels Überweisung von 25.000 DM auf das Firmenkonto [X.] [X.]. Daß der Angeklagte [X.]ster zur teilweisen Rckfrungder Belastung 6.900 DM unter [X.] der Unterschrift des B. auf [X.] auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, stellt sich nachZeit, Ort und Gegenstand der Tat als r der Untreuehandlung andererLebenssachverhalt und deshalb als eine andere Tat im prozessualen Sinne(§ 264 StPO) dar. [X.] nichts, daß beide Sachverhalte urschlich mit-einander verkft waren (vgl. BGHSt 43, 96, 98).Auch die Verurteilung des Angeklagten [X.]nur wegen einer einheitli-chen Beihilfehandlung zu den Untreuetaten des Angeklagten [X.]ist im [X.] rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt es angesichts des sicr [X.] und der besonderen Beziehungzwischen den Angeklagten, die "fast tlich miteinander telefonierten", [X.] gerade nahe, daß der Angeklagte [X.]den Angeklagten [X.]die zahlrei-chen Manipulationen völlig selbstig hat vornehmen lassen, ohne selbst anden einzelnen Handlungen ganz oder zumindest teilweise, etwa durch [X.] den jeweiligen Kreditbedarf, mitgewirkt zu haben. Wenn dem[X.] aber eine weiter gehende Klrung, aufgrund derer es[X.] und sei es im Wege [X.] (vgl. BGHSt 36, 320, 328; [X.] 1995, 2933 f.) [X.] die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selb-stiger Beihilfehandltte gewinnen können, nicht möglich war und es- 5 -deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des [X.]nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. [X.], 121), soist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrinzunehmen.Einen Aufklrungsverstoû macht auch die [X.] nicht geltend.2. Auch die Rechtsfolgenaussprche halten im Ergebnis rechtlicherberprfung stand. Gegen die Bemessung der gegen den Angeklagten [X.] verten Einzelstrafen wendet die [X.] nichts ein. Entgegenihrer Auffassung liegen aber auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Ge-samtfreiheitsstrafe ebenso wie die gegen den Angeklagten [X.]verteFreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter ein-germten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zwar sind die [X.] Strafen auûerordentlich milde. Das [X.] hat jedoch alle "[X.]" (§ 367 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkte zuGunsten und zu Lasten der Angeklagten gegeneinander abgewogen. Wenn [X.] jeweils zu nach § 56 Abs. 2 StGB noch aussetzungsfigen Strafen ge-langt ist, so sprengt dies noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick [X.] den nicht vorbestraften Angeklagten als gerechterSchuldausgleich anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht ver-wehrt (BGHR aaO Bemessung 11); dies gilt auch, wenn eine andere tatrichter-liche Entscheidung [X.] (vgl. BGHR BtMG § 29Strafzumessung 37, milde Strafe). Der [X.] mit dem Generalbun-desanwalt auch aus, [X.] die Berechnung eines - wie von der Revision aufge-zeigt - r der Annahme des [X.]s geringfiren Ge-samtschadens sich auf die Strafzumessung ausgewirkt [X.] -Rechtsfehlerhaft wre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkanntenStrafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56Abs. 2 StGB zur Bewrung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321;BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). Dies ist dem [X.] indes nicht zu entnehmen. [X.] das [X.] - wie naheliegend anzu-nehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Fin-dung schuldangemessener Sanktionen mitbercksichtigt hat, [X.] frsich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler.Auch die [X.] die Aussetzung der Vollstreckung der er-kannten Strafen zur Bewrung kann bestehen bleiben. Das [X.] hatdie Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB und die Verneinung des § 56 Abs. 3StGB eingehend und mit vertretbaren Erwrt. Auch diese [X.] sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingermtenBeurteilungsspielraums.3. Die berprfung des Urteils hat - was der Senat [X.] 301 [X.] hatte - auch keinen die Angeklagten beschwerenden- 7 -Rechtsfehler ergeben. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewen-den.[X.] Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 363/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 4 StR 363/01 (REWIS RS 2001, 182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 182

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