Bundespatentgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. 2 Ni 30/08

2. Senat | REWIS RS 2010, 7031

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 44 39 284

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]in [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.],

Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterroll

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 44 39 284 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. November 1994 angemeldeten [X.] Patents [X.]39284 (Streitpatent) mit der Bezeichnung ,,Vorrichtung und Verfahren zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.]“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 19. Oktober 1994 in Anspruch. Die Erteilung des Patents mit 13 Ansprüchen wurde am 12. Dezember 1996 mit der Druckschrift [X.] 39 284 C2 veröffentlicht.

2

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

3

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.] (2) mittels einer Ultraschaltschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die [X.] (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem ggf. über ein Amplitudentransformationsstück verbundene [X.] (6) aufweist,

4

dadurch gekennzeichnet , daß die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist.“

5

Dem erteilten Anspruch 1 schließen sich die [X.] erteilten Ansprüche 2 bis 10 an.

6

[X.] 11 lautet:

7

dadurch gekennzeichnet , dass die Ultraschallschwingeinheit (3) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

8

Dem erteilten Anspruch 11 schließen sich die [X.] erteilten Ansprüche 12 und 13 an.

9

Als Ergebnis eines Einspruchsverfahren ist das Streitpatent am 20. April 2000 mit derselben Bezeichnung, aber in geänderter Fassung mit nur noch 12 Ansprüchen in der Druckschrift [X.] 39 284 C3 veröffentlicht worden. Danach lautet der geänderte Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist , dadurch gekennzeichnet , daß die [X.] (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist.“

Dem geänderten Anspruch 1 schließen sich die [X.] Ansprüche 2 bis 9 an, für die Bezug genommen wird auf die Druckschrift [X.] 39 284 C3.

Der geänderte Verfahrensanspruch 10 lautet:

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

Dem geänderten Anspruch 10 schließen sich die [X.] Ansprüche 11 und 12 an, für die Bezug genommen wird auf die Druckschrift [X.] 39 284 C3.

Im anhängigen [X.] verteidigt die Beklagte ihr Patent beschränkt mit Ansprüchen 1 bis 10, als Hauptantrag eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010. Anspruch 1 nach diesem Hauptantrag lautet:

wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist.

Dem neuen Anspruch 1 schließen sich die [X.] Ansprüche 2 bis 7 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hauptantrag in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 29. April 2010.

[X.] 8 nach Hauptantrag lautet:

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

Dem neuen Anspruch 8 schließen sich die [X.] Ansprüche 9 und 10 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hauptantrag in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

Hilfsweise verteidigt die Beklagte ihr Patent entsprechend den [X.] 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung. Diese Anträge lauten (Änderungen gegenüber Fassung gemäß Hauptantrag unterstrichen):

Hilfsantrag 1:

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.] (2) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die [X.] (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundene [X.] (6) aufweist, wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im [X.] für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist , und dass der Spalt (13) zwischen der [X.] (6) und dem Gegenwerkzeug (11) auf einen konstanten Wert einstellbar ist .“

Diesem Anspruch 1 schließen sich die [X.] Ansprüche 2 bis 6 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 1 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

[X.] 7 nach Hilfsantrag 1 lautet:

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

Diesem Verfahrensanspruch 7 schließen sich die [X.] Ansprüche 8 und 9 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 1 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

Hilfsantrag 2:

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.] (2) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die [X.] (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundene [X.] (6) aufweist, wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im [X.] für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist, und dass die Ultraschallschwingeinheit (3) über eine temperaturgeführte Verstelleinrichtung (19) starr mit dem Maschinenständer verbunden ist .“

Diesem Anspruch 1 schließen sich die [X.] Ansprüche 2 bis 5 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 2 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

[X.] 6 nach Hilfsantrag 2 lautet:

dadurch gekennzeichnet , dass die [X.] (6) starr am Maschinenständer fixiert wird und dass die temperaturbedingte Längenänderung in der Ultraschallschwingeinheit (3) über eine an der Halterung (18) der Ultraschallschwingeinheit (3) angreifende [X.]) kompensiert wird .“

Diesem Verfahrensanspruch 6 schließt sich der rückbezogene Anspruch 7 an. Für dessen Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 2 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

Die Klägerin hält die mit Hauptantrag verteidigten Ansprüche 2 bis 5 - jeweils i. V. m. Anspruch 1 - und Anspruch 9 i. V. m. Anspruch 8 gegenüber der Ursprungsoffenbarung für unzulässig erweitert und macht außerdem für die Gegenstände des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gelten. Diese Gegenstände seien nicht neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

Anlage [X.] SE 501 002 C2

Anlage [X.] [X.] (Übersetzung von [X.])

Anlage NK 7 [X.] 35 08 122 C2

Anlage [X.]

Anlage NK 9 US 4 404 052 A

Anlage [X.] 2 891 179 A

Anlage [X.] 870 743 A

Anlage [X.] 4 373 982 A

Anlage [X.] (Abstract)

Anlage [X.] [X.]

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent [X.] 39 284 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in allen verteidigten Fassungen für patentfähig.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.]), ist begründet.

Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr in seiner erteilten Fassung verteidigt, ist das Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z. B. BGH [X.], 404, 405 - [X.]; Busse/Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Soweit die Beklagte ihr Patent nach dem Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen in neuen Fassungen verteidigt, war das Patent ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.] für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Streitpatents nach dem Hauptantrag und nach dem ersten Hilfsantrag jedenfalls nicht erfinderisch ist und der Gegenstand des Streitpatents nach dem zweiten Hilfsantrag über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim [X.] ursprünglich eingereicht worden i[X.]

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.] mittels einer Ultraschallschwingeinheit und einem Gegenwerkzeug, wobei die [X.] zwischen dem Gegenwerkzeug und der Ultraschallschwingeinheit angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit einen Konverter und eine mit diesem, ggf. über ein Amplitudentransformationsstück verbundene [X.] aufwei[X.] Die Erfindung betrifft außerdem ein Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines [X.].

Vorrichtungen zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.] sind hinreichend bekannt. Bei diesen Vorrichtungen weist die Ultraschallschwingeinheit in der Regel einen piezoelektrischen Konverter auf, an dem direkt oder indirekt eine [X.] angeordnet i[X.] Es kann also zwischen dem piezoelektrischen Konverter und der [X.] ein Amplitudentransformationsstück, auch Booster genannt, vorgesehen sein. Bei derartigen Ultraschallschwingeinheiten ist entweder das Schwingmodul in seinem Konvertergehäuse oder das Amplitudentransformationsstück über einen Haltering in einer Aufnahme gelagert. Diese Lagerungen befinden sich stets in den [X.]. In der Regel fallen jedoch die rechnerisch ermittelten Knoten und die Orte der Lagerung auseinander. Um zu verhindern, dass die Schwingbewegungen von der Ultraschallschwingeinheit ungedämpft in den [X.] übertragen werden, ist die Ultraschallschwingeinheit weich, d. h. federnd gelagert (vgl. [X.]. 1, [X.] 13-30 der Patentschrift).

Zur Einstellung einer optimalen Schweiß- und/oder [X.] zwischen der [X.] und dem Gegenwerkzeug wird die Ultraschallschwingeinheit z. B. mittels eines pneumatischen Antriebs gegen einen Anschlag gefahren und auf diese Weise bzgl. des Gegenwerkzeugs positioniert. Wird nun eine [X.] durch den Schweiß- oder Schneidspalt geführt, dann wirkt sowohl durch die [X.] als auch durch die [X.] eine [X.] auf die [X.]. Insbesondere bei hohen und/oder veränderlichen Schweißkräften, hohen Bahngeschwindigkeiten und bei sich verändernder Dicke der Bahn führt diese [X.] dazu, dass die [X.] der [X.] ausweicht, d. h. sich vom Gegenwerkzeug entfernt. Dies ist einerseits bedingt durch die weiche Lagerung, und andererseits durch den Pneumatikantrieb, der dann nachgibt, wenn die [X.] größer ist als die Zustellkraft. Um diesem Ausweichen entgegenzuwirken, wird die Zustellkraft des Pneumatikantriebs weiter erhöht. Je nach Betriebszustand besitzt also eine derartige Vorrichtung unterschiedliche minimale und maximale [X.]althöhen. Dies führt zu nicht konstanten Schweiß- und Schneidergebnissen. Außerdem ist die Rückstellkraft und damit die Rückstellbewegung während des Betriebs so groß, dass die Lage der Ultraschallschwingeinheit zum Gegenwerkzeug bei Stillstand so gewählt werden muss, dass die [X.] das Gegenwerkzeug berührt. Dies führt beim An- und Abfahren der Anlage zu einem hohen Verschleiß an der [X.]. Ein hoher Verschleiß an der [X.] tritt außerdem auch dann ein, wenn sich während des Betriebs keine [X.] zwischen der [X.] und dem Gegenwerkzeug befindet (vgl. [X.]. 1, [X.] 34-63).

Ein weiterer erheblicher Nachteil dieser bekannten Einrichtungen liegt darin, dass bei einer unterschiedlichen Anzahl von Lagen unterschiedliche Anschlagspositionen notwendig sind und somit die Vorrichtung je nach Anwendung neu einzurichten ist (vgl. [X.]. 1, [X.] 64 bis 68).

Vor diesem Hintergrund hat sich die Patentinhaberin die Aufgabe gestellt,

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Vorrichtungen zum Ultraschallbearbeiten unterschiedlicher Materialien.

3. Gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag - in gegliederter Fassung - soll die Aufgabe gelöst werden durch eine

a) Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Metallbahn (2)

b) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3)

c) und einem Gegenwerkzeug (3)

d) wobei die [X.] (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist

e1) und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und einen mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundenen [X.] (6) aufweist,

e2) wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im [X.] für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist

dadurch gekennzeichnet,

e3) dass die [X.] (6) starr direkt am [X.] befestigt i[X.]

und gemäß Anspruch 8 nach Hauptantrag durch ein

Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines [X.] (13) zwischen einer [X.] (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (6) starr am [X.] fixiert wird.

4. Der Fachmann versteht die in Patentanspruch 1 verwandten Begriffe „starr“ und „direkt“ wie folgt:

4.1 Als nachteilig für das Konstanthalten des [X.] wird gemäß der Beschreibung der Streitpatentschrift (C3), insbesondere in [X.]alte 1, Zeilen 46 - 49, eine weiche Lagerung der [X.] angesehen. Zur Behebung dieses Nachteils ist vorgeschlagen, die [X.] „starr“ am [X.] zu befestigen. Bei der Auslegung des Begriffs „starr“ ist von der hier in Rede stehenden Elastizität der Lagerung der [X.] diejenige Elastizität zu unterscheiden, die der [X.] und der sie lagernden Bauteile wie allen festen Stoffen inhärent ist (zur Veranschaulichung sei hier auf den E-Modul von Stahl als [X.]nmaterial mit ~ 200 GPa und den von Gummi als Lagerungsmaterial mit ~ 0,1 GPa verwiesen). Ein Fachmann versteht den Begriff „starr“ in Bezug auf die Lagerung der [X.] dahingehend, dass jede zusätzliche, über die inhärente Elastizität der [X.] und ihrer Lagerung hinausgehende Elastizität vermieden werden soll.

vermeidbare Bewegungen und die damit einhergehenden Änderungen des Schweißspaltes sowie Energieverluste so weit wie möglich nicht auftreten.

4.2 Unter dem Begriff „direkt“ versteht der Fachmann die unmittelbare Befestigung der [X.] am [X.] ohne Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils. Dabei steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der Einwand der Beklagten nicht trägt, wonach mit „direkt“ gemeint gewesen sei:

„nicht indirekt über den Amplitudentransformator oder den Konverter am [X.] befestigt“.

Denn die von der Beklagten vertretene Auslegung ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht belegt.

Ziel der Erfindung ist es, die weiche, d.h. gedämpfte Lagerung der Ultraschallschwingeinheit nach dem bisherigen Stand der Technik und die dadurch bedingten Nachteile für das Konstanthalten des Schweißspaltes zu vermeiden. Hierzu sind der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, 2. Absatz verschiedene Ausführungsformen einer Lagerung der Ultraschallschwingeinheit am [X.] zu entnehmen:

starr von einem Konvertergehäuse aufgenommen, wobei das Konvertergehäuse starr am Maschinenständer gehaltert i[X.]

starr direkt oder indirekt am Maschinenständer befestigt i[X.]

starr am Maschinenständer angeordnet.

Aufgrund dieser konkreten Benennung der Bauteile der Ultraschallschwingeinheit, über die sie jeweils starr am [X.] zu befestigen ist, bleibt kein Raum für eine Auslegung, wonach mit dem Adjektiv „direkt“ lediglich der Umstand zum Ausdruck gebracht werden sollte, wonach die [X.] nicht über den Amplitudentransformator oder den Konverter am [X.] befestigt werden soll. Denn bei einer solchen Auslegung hätte es nur der zweiten Ausführungsform bedurft.

I[X.]

Auch soweit das Streitpatent noch verteidigt wird, war es in vollem Umfang für nichtig zu erklären, weil es in keiner der verteidigten Fassungen schutzfähig i[X.]

1. Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag bereits in den Anmeldeunterlagen offenbart worden sind, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.], und ob sie sich im Schutzbereich des Streitpatents in dessen Fassung vom 20. April 2000 bewegen, § 22 Abs. 1 2. HS [X.]. Denn in jedem Fall beruhen die Gegenstände der genannten Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] ) und [X.] 2 891 179 ( [X.] ) nahegelegt.

[X.] ist eine Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer [X.] (vgl. [X.]. 2, [X.] 5-13) (Merkmal a ) mittels einer Ultraschallschwingeinheit 47 (Merkmal b ) beschrieben (vgl. [X.]. 3, [X.] 42 - [X.]. 4, [X.] 42 i. V. m. [X.]. 5A). Die Vorrichtung weist hierzu ein Gegenwerkzeug (anvil 44) auf (Merkmal c ), wobei die [X.] 34 zwischen dem Gegenwerkzeug 44 und der Ultraschallschwingeinheit 47 angeordnet ist (Merkmal d ) und die Ultraschaltschwingeinheit eine [X.] ([X.]) aufwei[X.] Dass diese [X.] mit einem Konverter verbunden sein muss, setzt der Fachmann bei einer Ultraschallschwingeinheit als funktionsnotwendig voraus, weil eine [X.] ohne Konverter keine Ultraschallschwingeinheit bilden und ihren Zweck nicht erfüllen könnte (Merkmal e1 ). Deswegen bedarf die Verbindung der [X.] mit einem Konverter keiner expliziten [X.], sondern wird vom Fachmann „mitgelesen“ (vgl. [X.], 168 - Olanzapin). Weiter ist die Ultraschallschwingeinheit 47 starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug 44 angeordnet (vgl. [X.]. 5 i. V. m. [X.]. 7, [X.] 32-36) (Merkmal e2 ).

e3 , weil weder den Zeichnungen noch der Beschreibung entnommen werden kann, wie die [X.] befestigt i[X.]

[X.] dient einerseits dazu, Energieverluste zu minimieren, die sich aus der Struktur der Lagerung der Ultraschallschwingeinheit ergeben können (vgl. [X.]. 7, [X.] 13-17). Andererseits ist es aus fachlicher Sicht auch bei dieser Lösung wichtig, einen genau definierten Schweißspalt einstellen zu können, um so einen ausreichenden Schweißdruck zu erzeugen (vgl. [X.]. 8, [X.] 4-8). Das Bemühen, beiden Maßgaben gerecht zu werden, veranlasst den Fachmann, nach einer entsprechend verbesserten Lagerung zu suchen.

Wie der Fachmann weiß, werden bei einer Ultraschallschwingeinheit ausgehend vom Konverter Schwingungen in der Ultraschallschwingeinheit erzeugt, die zu [X.]n und Wellenknoten in der Einheit führen. Das bedeutet, dass sich die äußere Form der Ultraschallschwingeinheit mit der Schwingung verändert. Im Bereich der [X.] ändert das Material seine äußere Kontur, dagegen bleibt die Kontur in den Knotenpunkten unverändert.

[X.] [X.]. 1, [X.] 51-61).

Diesem Problem hatte man bisher durch eine elastische Lagerung im [X.] zu begegnen versucht. Diese Art der Lagerung wirft jedoch ein neues Problem auf, ohne die dissipativen Effekte der Lagerung vollständig zu vermeiden. Denn wegen der elastischen Lagerung kann der Schweißspalt nicht mehr zuverlässig exakt eingestellt werden.

[X.] (vgl. [X.]. 1, [X.] 51-61).

[X.] , [X.]. 2, [X.] 15-21). Aufgrund dieser Anordnung haben die im Schweißbetrieb wirkenden Kräfte keinen nennenswerten Einfluß auf die eingestellte Frequenz (vgl. [X.] , [X.]. 2, [X.] 49-51). Das legt es dem Fachmann nahe, diese technische Lehre mit der der [X.] zu kombinieren.

[X.] hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Ausführung in [X.]. 11, [X.] 3 - 7, die Hülsen (shells) 82 und 84 der [X.]ur 5 auf jeden Fall so dünn sein müssten, dass eine unerwünschte Steifigkeit (undesirable stiffness) vermieden werde, und dass es sich bei der hier gezeigten Halterung der [X.] um keine starre Halterung handele.

[X.] ist unzutreffend; denn die [X.]ur 1 zeigt eine Halterung 4 der [X.] 20, die aus zwei Auslegern 40a und 40b und zwei Stäben ([X.]) 36a und 36b besteht, wobei die Stäbe mittels je einer Abkröpfung 38a bzw. 38b mit der [X.] und die Stäbe 36a und 36b mit den Auslegern 40a und 40b unlösbar verbunden sind (vgl. [X.]. 6, [X.] 59-61). Während des Schweißvorganges wird auf den Ausleger 40b eine [X.] ausgeübt (vgl. [X.]. 7, [X.] 33-36). Dagegen unterstellt die Auffassung der Beklagten, dass der Stab 36b derart elastisch ist, dass die über den Ausleger 40b in den Stab 36b eingeleitete [X.] von diesem durch die Verformungsarbeit absorbiert würde und somit eine Schweißung nicht möglich wäre.

[X.] entgegen. So ist an genannter Stelle im Wesentlichen ausgeführt, dass die Halterung 34 der [X.] 20 über einen weiten Frequenzbereich von der aufgebrachten [X.] unbeeinflusst (force-insensitive) bleibt, was ein Schweißen bei verschiedenen Frequenzen und einem hohen Anpressdruck (high clamping pressure) der [X.] auf die zu verschweißenden [X.]en ermöglicht. Das versteht der Fachmann so, dass die Halterung 34 eine hohe Steifigkeit aufwei[X.]

1.2 Anspruch 8 in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung hat ein Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines [X.] beim Ultraschallbearbeiten einer [X.] zum Gegenstand. Er enthält außer den bereits im Vorrichtungsanspruch 1 angegebenen Merkmalen keine weiterführenden Merkmale, so dass Anspruch 8 aus denselben Gründen wie schon der Anspruch 1 keinen Bestand hat.

1.3 Hinsichtlich der [X.] 2 bis 7 sowie 9 und 10 gemäß Hauptantrag ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich ([X.]. v. 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 - Schussfädentransport).

2. Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag 1 bereits in den Anmeldeunterlagen offenbart worden sind, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.], und ob sie sich im Schutzbereich des Streitpatents in dessen Fassung vom 20. April 2000 bewegen, § 22 Abs. 1 2. HS [X.]. Denn in jedem Fall beruhen die Gegenstände der genannten Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich dadurch:

dass der [X.]alt (13) zwischen der [X.] (6) und dem Gegenwerkzeug (11) auf einen konstanten Wert einstellbar i[X.]

Wie der Fachmann aus dem Stand der Technik weiß, kommt es zur Sicherstellung der notwendigen Schweißgüte beim [X.] darauf an, den Schweißspalt, d. h. den Abstand zwischen [X.] und Gegenwerkzeug mittels einer Ultraschaltschwingeinheit möglichst genau einzustellen. Im zitierten Stand der Technik nach [X.] ist bereits die Einstellung des [X.]altes zwischen der [X.] und dem Gegenwerkzeug beschrieben ([X.]. 7, [X.] 56 - 64 i. V. m. [X.]. 5A), so dass dieses Merkmal dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nichts hinzufügt, was die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands gemäß Anspruch 1 des [X.] begründen könnte.

2.2 Anspruch 7 in der nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung hat ein Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines [X.] beim Ultraschallbearbeiten einer [X.] zum Gegenstand. Er enthält außer den bereits im Vorrichtungsanspruch 1 angegebenen Merkmalen keine weiterführenden Merkmale, so dass der Anspruch 7 aus denselben Gründen wie schon der Anspruch 1 keinen Bestand hat.

2.3 Hinsichtlich der [X.] 2 bis 6 sowie 8 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich (BGH - [X.] - Schussfädentransport, a. a. O.).

3. Das im Umfang des [X.] verteidigte Patent ist nicht schutzfähig, weil es in dieser Fassung über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht, § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.].

3.1 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich dadurch:

dass die Ultraschallschwingeinheit (3) über eine temperaturgeführte Verstelleinrichtung (19) starr mit dem [X.] verbunden i[X.]

und direkt über eine temperaturgeführte Verstelleinrichtung am Maschinenständer befestigt i[X.] Dieser Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart. Vielmehr entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 6 eine Ultraschallschwingeinheit, die entweder direkt ohne Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils oder indirekt mittels einer Verstelleinrichtung am Maschinenständer befestigt wird.

indirekt über die temperaturgeführte Verstelleinrichtung starr am Maschinenständer festgelegt i[X.]

Nach der gegenteiligen Auffassung der Beklagten soll der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von der Ursprungsoffenbarung mit umfasst sein, weil die ursprüngliche [X.] dahin ausgelegt werden müsse, dass die direkte Befestigung der [X.] am [X.] nur über ein anderes Bauteil erfolgen kann. Nur das sei technisch sinnvoll. Der [X.] hält diese Auslegung für unzutreffend. Der Fachmann versteht den Begriff „direkt“ statt dessen im Sinne einer unmittelbaren Befestigung der [X.] am [X.] ohne Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils. Die Gründe dafür wurden bereits oben unter [X.] 4.2 dargelegt. Im Hinblick auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 findet diese Auslegung im Übrigen eine Stütze in den ursprünglichen Zeichnungen. Dort wird nur in [X.]ur 3 eine starre Verbindung 18 der [X.] gezeigt, die über die [X.] 6 erfolgt, wobei diese wiederum indirekt über eine Verstellvorrichtung 19 am [X.] befestigt i[X.]

3.2 Der Gegenstand des selbständigen Verfahrensanspruchs 6 ist gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] schon deshalb nicht schutzfähig, weil er den Gegenstand des Anspruchs 1 ausdrücklich mit einbezieht und der Gegenstand von Anspruch 1 - wie bereits dargelegt - von der ursprünglichen [X.] nicht umfasst wird.

3.3 Die auf Anspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 5 und der auf Anspruch 6 rückbezogene Anspruch 7 sind ihrerseits nicht schutzfähig, weil sie von nicht schutzfähigen Hauptansprüchen abhängen.

Das Streitpatent war daher für nichtig zu erklären.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 30/08

29.04.2010

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. 2 Ni 30/08 (REWIS RS 2010, 7031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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