Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. XII ZR 139/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1921

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[X.] [X.]/02vom14. August 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und Neıkoviæbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] 15. Zivilkammer des [X.] vom 25. [X.] gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zu-rückgewiesen.Gründe:[X.] Klägerin hat der Beklagten mit Mietverträgen vom 18. Oktober 2000in der [X.] Markthalle einen 33 m² großen Standplatz sowie zwei Lager-räume im Untergeschoß vermietet. Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat [X.] ordentliche Kündigung des [X.] erklärt. Die Beklagte will die Kün-digung nicht akzeptieren und wendet u.a. ein, die Kündigung verstoße gegenVorschriften der Gewerbeordnung und der Gemeindeordnung, sie sei rechts-mißbräuchlich und diskriminierend und verletze außerdem die Grundrechte aufGleichbehandlung und auf freie Religionsausübung.Die Klägerin hat Räumungsklage erhoben. Das [X.] hat die [X.] zur Räumung zum 31. März 2002 verurteilt. Zur Begründung hat es [X.], die Klägerin sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis mit der gesetz-lichen Frist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zu kündigen. Aufgrund der von der- 3 -Klrin Ende August 2001 erklrten ordentlichen Kdigung ende das Miet-verhltnis dementsprechend am 31. Mrz 2002. Die [X.] sei nicht aus be-sonderen [X.] gehindert, von dieser Kdigungsmöglichkeit Gebrauch zumachen.Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das [X.]hat das Berufungsurteil [X.] vollstreckbar erklrt und angeordnet, [X.]die Beklagte die Vollstreckung durch die Klrin gegen Sicherheitsleistung von25.000 • abwenden könne, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung [X.] in gleicher Höhe leiste. Einen Antrag der Beklagten, ihr Vollstreckungs-schutz nach § 712 ZPO zu gewren, hat das [X.] abgelehnt.Die Revision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen.Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die [X.] hatangekdigt, aus dem [X.] vollstreckbar erklrten Rumungsurteil [X.] zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die [X.] bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache gegen Sicher-heitsleistung einstweilen einzustellen.II.Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Es kann in diesem Zu-sammenhang dahingestellt bleiben, ob die [X.] zulssig und begrdet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben[X.], die Revision der Beklagten Aussicht auf [X.]. Eine Einstellungder Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die be-sonderen Voraussetzungen fr eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO)nicht gegeben [X.] 4 -Fr den Fall, [X.] gegen ein [X.] vollstreckbar erklrtes Urteil Re-vision eingelegt ist, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung [X.] nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner [X.] zu ersetzenden Nachteil bringen [X.] und nicht ein berwiegendes [X.] entgegensteht. Die Beklagte hat nicht dargelegt [X.] gar nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), [X.] ihr durch [X.] aus dem [X.] vollstreckbar erklrten Urteil unersetzlicheNachteile im Sinne dieser Vorschrift entstehen [X.]n. Die Beklagte macht le-diglich geltend, [X.] durch die [X.] vollendete Tatsachen geschaffen wr-den, [X.] sie den Umsatz und den Gewinn, den sie mit dem Stand erzielt habe,verlieren [X.] und [X.] die von ihr gettigten Investitionen verloren wren.Abgesehen davon, [X.] die Beklagte den tatschlichen Inhalt dieses Vortragesin keiner Weise glaubhaft gemacht hat, reicht der Vortrag nicht aus, um [X.] eines unersetzlichen Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO zu be-gren. Es handelt sich um Nachteile, die regelmûig mit der [X.] einem [X.] vollstreckbar erklrten Berufungsurteil verbunden sind.Solche Nachteile rechtfertigen aber eine einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung gerade nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nach einemErfolg der Revision nicht [X.] gemacht werden [X.]n(stdige Rechtsprechung, vgl. [X.], [X.] vom 20. Juni 2000 - [X.]/00 - NJW 2000, 3008; Zller/[X.], ZPO 23. Aufl., § 719 Rdn. 6, jeweilsm.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]).Sollte eine Revision der Beklagten Erfolg haben, [X.] die [X.] § 717 Abs. 2 ZPO wegen des ihr entgangenen Gewinns und wegen nutz-los gewordener Investitionen Schadensersatz von der Klgerin verlangen. [X.] keine Anhaltspun[X.] dafr, [X.] die Klrin finanziell nicht in der Lage [X.], einen der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch in voller [X.] 5 -Daû die Beklagte im Falle ihres Obsiegens in der Revisionsinstanz aufeinen Schadensersatzanspruch angewiesen wre, ergibt sich aus der grund-stzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse eines in zweiter In-stanz erfolgreichen Klgers an einer vorlufigen Vollstreckung Vorrang einzu-rmen vor dem Interesse des Beklagten, erst leisten zu mssen, wenn er auchin der Revisionsinstanz unterlegen ist.Gerber[X.] [X.][X.]Neıkoviæ

Meta

XII ZR 139/02

14.08.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. XII ZR 139/02 (REWIS RS 2002, 1921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1921

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