Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZR 173/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1736

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[X.] [X.] September 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. [X.], [X.],Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus demdurch Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil [X.] des [X.] vom 8. Dezember 1999einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagte hat mit der [X.] ([X.]) Gaststätten [X.] einen [X.] über eine Gaststätte abgeschlossen. Das [X.] hat die [X.] in zwei selbständigen Verfahren zur Zahlung von rückständigem Mietzinsund Nebenkosten und zur Räumung und Herausgabe der [X.]. Es hat das [X.] für vorläufig vollstreckbar erklärt und [X.] nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in [X.] 35.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt undjeweils Klagabweisung beantragt. Sie hat weiter beantragt, das [X.]des [X.]s hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dahin abzuän-dern, daß es für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hilfsweise es im Rah-- 3 -men der Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßre-geln zu beschrken und weiter hilfsweise ihr zu gestatten, die [X.] durch Sicherheitsleistung ohne Rcksicht auf eine [X.] Klrin abzuwenden. Das [X.] hat hierauf die [X.] aus dem Rumungsurteil des [X.]s gegen [X.] Beklagten von 42.000 DM eingestellt.Mit Urteil vom 29. Mai 2002 hat das [X.] die Berufung [X.] zurckgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Ru-mung und Herausgabe gewendet hat; im rigen hat es der Berufung stattge-geben und die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil [X.] vollstreckbarerklrt und bezglich des [X.] den Parteien eine ge-genseitige Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung gestattet. Die Revi-sion hat das [X.] nicht zugelassen.Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klerinbetreibt die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] vollstreckbar erklrtenRmungsurteil. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Ent-scheidung des Senats in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung einstweileneinzustellen.II.Der Einstellungsantrag der Beklagten ist [X.].Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde [X.] zulssig und begrdet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben- 4 -wrde, die Revision der Beklagten Aussicht auf [X.]. Eine Einstellungder Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die be-sonderen Voraussetzungen fr eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO)nicht gegeben sind.[X.] den Fall, daß gegen ein [X.] vollstreckbar erklrtes Urteil Re-vision eingelegt wird, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung [X.] nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner [X.] zu ersetzenden Nachteil bringen wrde und nicht ein berwiegendes [X.] entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstrek-kung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des [X.] als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen,dem regelmßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es [X.], im [X.] einen Vollstreckungsschutzantrag gemß § 712ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag mlich und zumutbar [X.] (st. Rspr. vgl. [X.] vom 3. Juli 1991 - [X.] - [X.], 1216). Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung die Gefahr des Exi-stenzverlustes eines Gaststttenbetreibers zur Folge hat (vgl. [X.]vom 7. September 1999 - [X.] - [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 [X.] 3). An dieser Voraussetzung fr eine Einstellung der [X.] fehlt es hier.Die Beklagte hat im [X.] zwar einen Vollstreckungs-schutzantrag dahin gestellt, den Ausspruch zur vorlufigen Vollstreckbarkeit imUrteil des [X.]s abzuern, dem das Berufungsgericht durch einstwei-lige Einstellung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten gemß §§ 707, 719Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprochen hat. Dieser Antrag ersetzt jedoch nicht den er-forderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht ihrauch bei seiner Entscheidung [X.] solle ([X.] Be-- 5 -schlsse vom 3. Oktober 1989 - [X.] - VersR 1990, 994, vom3. Februar 1993 - [X.] - [X.]R ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3). Einensolchen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Nur ein solcher Antrag [X.] oben dargelegten Anforderungen get.Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daû es ihr im [X.] aus besonderen Gren nicht mlich oder nicht zumutbar gewesen sei,einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen ([X.] vom 3. Juli1991 aaO).Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 173/02

04.09.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. XII ZR 173/02 (REWIS RS 2002, 1736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1736

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