Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. XII ZR 263/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 532

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[X.] [X.]/00vom21. November 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Dr. Ahltund Dr. Vézinabeschlossen:Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung ausdem Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 3. August 2000 bis zur Entschei-dung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückge-wiesen.Gründe:Das Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der [X.] aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur Ent-scheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung [X.] einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht einüberwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], auch des Senats,kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckungbringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz ei-nen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie [X.] - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit ei-nes Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellungder Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Se-- 3 -natsbeschluß vom 7. September 1999 - [X.] - BGHR ZPO § 719Abs. 2 [X.] 3 m.w.N.).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn es [X.] im Berufungsverfahren aus besonderen Gricht möglich odernicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, zumBeispiel, weil die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigenden Grnoch nicht erkennbar waren oder noch nicht glaubhaft gemacht werden konn-ten ([X.] aaO m.w.N.). Solche eine Ausnahme [X.] der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersicht-lich.Im rigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt und schon garnicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung, zu der er geladen worden ist, nicht zu ersetzende Nachteile i.S.d.§ 719 Abs. 2 ZPO drohen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist- 4 -eine Zwangsvollstreckungsmaûnahme. [X.] aus einem fr vorlfig vollstreck-bar erklrten Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskrftig ist, die [X.] betrieben werden kann, sieht das Gesetz ausdrcklich vor. [X.], die [X.] mit einer Vollstreckung aus einem fr vorlfig vollstreckbarerklrten Urteil verbunden sind, rechtfertigen eine Einstellung der [X.] nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht.Hahne [X.] [X.] Ahlt Vézina

Meta

XII ZR 263/00

21.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. XII ZR 263/00 (REWIS RS 2001, 532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 532

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