Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.07.2017, Az. B 13 R 110/17 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 7876

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - gerügter Verfahrensfehler wegen unterlassener Beiladung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Begründung vom [X.] genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 S[X.]).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 [X.] ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.]) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen [X.] Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 [X.] 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a [X.] mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Verfahren gehe es "um den Anwendungsbereich von § 45 Abs. 3 [X.] insbesondere im Verhältnis zu § 20 [X.]". Er sei der Auffassung, dass die Vorinstanzen zu Unrecht auf § 45 Abs 3 SGB IV abgestellt hätten. Vielmehr sei "sein Sachverhalt" nach § 20 Abs 1 [X.] [X.] zu beurteilen. Er sei entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die bei ihm durchgeführte Eignungsabklärung/Arbeitserprobung eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gewesen sei.

7

Mit diesem und seinem weiteren Vorbringen hat der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des [X.], den Vortrag des [X.] darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (stRspr, zB [X.] Beschluss vom 21.12.2016 - [X.] R 341/16 B - Juris Rd[X.]4).

8

Zudem fehlen hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem von ihm aufgeworfenen Problemkreis nicht gebe. Soweit er eine Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs 3 [X.] gemessen an Art 3 [X.] behauptet, reicht dies nicht aus. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] im Einzelnen darlegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 294/16 B - Juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdevortrag nicht. Dass der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts für inhaltlich unzutreffend hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.

9

2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet. Hinsichtlich des gerügten - angeblichen - Verfahrensfehlers der unterlassenen Beiladung der [X.] hat er bereits nicht aufgezeigt, dass ein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 S[X.] vorliegt. Entsprechende substantiierte Ausführungen wären aber schon deshalb geboten gewesen, weil nur eine unterbliebene notwendige Beiladung einen Verfahrensmangel darstellt, der die Revision nach § 160 Abs 2 [X.] S[X.] eröffnet und auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl hierzu auch [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 22/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 S[X.] stellt hingegen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im vorgenannten Sinne dar (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], S[X.], 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 8b mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 S[X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 S[X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 S[X.].

Meta

B 13 R 110/17 B

18.07.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Münster, 9. August 2016, Az: S 14 R 330/14, Urteil

§ 75 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 20 SGB 6, § 45 SGB 9, Art 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.07.2017, Az. B 13 R 110/17 B (REWIS RS 2017, 7876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7876

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