Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 AZR 1067/12

6. Senat | REWIS RS 2014, 4326

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Gegenstand

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung derselben höherwertigen Tätigkeit


Leitsatz

1. Die vor einer Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD-AT (juris: TVöD) vorübergehend verrichtet wurde.

2. Vor der Höhergruppierung geleistete Zulagen finden bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT keine Berücksichtigung.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2012 - 2 Sa 103/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte [X.] des [X.] nach einer Höhergruppierung.

2

Der Kläger war seit dem 25. Februar 1999 bei der [X.] beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung. Die damalige Arbeitgeberin bezahlte den Kläger seit dem 8. Februar 2001 nach Vergütungsgruppe Vc [X.]. Seit dem 1. Januar 2005 ist der Kläger als Arbeitsvermittler bei der sog. „Arbeitsgemeinschaft 4-Tore-Job-Service“ ([X.]) tätig. Hierfür erhielt er eine persönliche Zulage gemäß § 24 [X.], da es sich um eine höherwertige Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb [X.] handelte.

3

Zum 1. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis des [X.] in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 in der für die Mitglieder der [X.] ([X.]) geltenden Fassung übergeleitet. Ausgehend von der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc [X.] wurde der Kläger der [X.] 8 [X.] ([X.]) in Stufe 2 zugeordnet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der [X.] 9 [X.] ([X.]) entspricht, wurde dem Kläger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vom 13. September 2005 eine Zulage wegen der Fortführung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30. September 2007 gezahlt. Ab dem 1. Oktober 2007 leistete die damalige Arbeitgeberin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.] iVm. § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT hierfür eine Zulage in Höhe von [X.] des individuellen Tabellenentgelts des [X.]. Seit diesem [X.]punkt wurde der Kläger zudem nach Stufe 3 der [X.] 8 [X.] ([X.]) vergütet.

4

Mit einem zuletzt vor dem [X.] (- 1 [X.]/08 -) geführten Rechtsstreit hatte der Kläger die Vergütung nach [X.] 9 [X.] ([X.]) ab dem 1. Oktober 2007 entsprechend seiner Tätigkeit als Arbeitsvermittler begehrt. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil es sich hierbei nur um eine vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit handle.

5

Seit dem 1. Oktober 2010 erhielt der Kläger Vergütung nach Stufe 4 der [X.] 8 [X.] ([X.]) zuzüglich der persönlichen Zulage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT. Am 10. August 2011 vereinbarte er mit der damaligen Arbeitgeberin rückwirkend ab 1. Januar 2011 die Eingruppierung in die [X.] 9 [X.] ([X.]). Die Arbeitgeberin informierte ihn mit Schreiben vom 22. August 2011, dass er ab dem 1. Januar 2011 nach Stufe 3 der [X.] 9 [X.] ([X.]) ohne Zulage bezahlt werde. Für die [X.] bis zum 31. Juli 2011 belief sich diese neue Vergütung auf 2.654,40 Euro brutto monatlich. Demgegenüber hätte die Vergütung nach [X.] 8 in Stufe 4 [X.] ([X.]) in diesem [X.]raum 2.568,08 Euro brutto betragen. Hinzu wäre die persönliche Zulage in Höhe von 115,56 Euro brutto monatlich gekommen. Seine Gesamtbezüge hätten sich somit auf 2.683,64 Euro brutto monatlich belaufen. Der Kläger hatte folglich ab dem 1. Januar 2011 zunächst eine Einbuße von 29,24 Euro brutto monatlich hinzunehmen.

6

Zum 4. September 2011 ging sein Arbeitsverhältnis nach § 27 des [X.] und kreisfreien Städte des [X.] ([X.] M-V) vom 12. Juli 2010 auf den beklagten Landkreis über. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht des Beklagten nach Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) ab dem 1. Januar 2011 verlangt.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass zum 1. Januar 2011 keine Höhergruppierung erfolgt sei, sondern erstmals seit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitsvermittler die tarifgerechte Eingruppierung. Maßgeblich für die [X.] sei die ausgeübte Tätigkeit. Dies komme in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) zum Ausdruck. § 16 [X.]-AT ([X.]) regelt die [X.] in der seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung des [X.] Nr. 5 vom 27. Februar 2010 auszugsweise wie folgt:

        

„§ 16 Stufen der [X.] ([X.])

        

...     

        

(2)     

1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

…       

        
        

(3)     

1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

...“   

        

8

Da er seit dem 1. Januar 2005 die Tätigkeit als Arbeitsvermittler aus-übe, habe er zum 1. Januar 2011 die [X.] für die Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) erfüllt. Selbst bei Annahme einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 müsse diese [X.] nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f [X.]-AT, wonach [X.]en der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) gleichstehen, berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung bzgl. Arbeitsvermittlern, deren Arbeitsverhältnis nach einer Unterbrechung neu begründet wurde. In einem solchen Fall würde es sich um eine Neueinstellung handeln. Die einschlägige Berufserfahrung fände nach § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]) Berücksichtigung. Dies hätte zur Konsequenz, dass ein kurzzeitig ausgeschiedener Kollege bei einer Wiedereinstellung Vergütung nach Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) erhalten würde. Er (der Kläger) müsse demgegenüber sogar eine [X.] hinnehmen, da die persönliche Zulage bei Vergütung nach der [X.] 9 [X.] ([X.]) entfalle.

9

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen,

        

dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der [X.] 9 Stufe 4 TVöD ([X.]) zu zahlen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass es sich bei der Eingruppierung in die [X.] 9 [X.] ([X.]) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 um eine Höhergruppierung handle. Die [X.] richte sich folglich nach § 17 Abs. 4 [X.]-AT und nicht nach den für Einstellungen geltenden Regelungen des § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]). § 17 Abs. 4 [X.]-AT lautet in der vom 1. Januar 2010 bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung des [X.] Nr. 5 vom 27. Februar 2010 auszugsweise wie folgt:

        

„(4)   

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den [X.]n 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den [X.]n 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden [X.] anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro ([X.]n 1 bis 8) bzw. 80 Euro ([X.]n 9 bis 15). ... 4Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. ...“

Bei einer Höhergruppierung beginne demnach die [X.] in der höheren [X.] neu zu laufen. Die mit dem Stufenaufstieg honorierte Berufserfahrung während der [X.] beziehe sich nach § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) nur auf die Tätigkeit innerhalb derselben [X.]. [X.]en der Ausübung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit würden im Fall einer späteren dauerhaften Übertragung und einer entsprechenden Höhergruppierung nicht auf die [X.] in der höheren [X.] angerechnet. Die durch die Ausübung einer solchen Tätigkeit gewonnene Berufserfahrung werde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f [X.]-AT bei der [X.] nur innerhalb der niedrigeren [X.] berücksichtigt. Der damit ermöglichte Stufenaufstieg führe aber bei der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT zu einer höheren [X.].

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) seit dem 1. Januar 2011.

I. Ein Anspruch des [X.] auf die erstrebte [X.] ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) iVm. § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]uchst. f [X.]-AT. Dies würde den [X.]eginn der [X.] in der [X.] 9 [X.] ([X.]) mit Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitsvermittler zum 1. Januar 2005 voraussetzen. Nach der bei [X.] maßgeblichen Spezialregelung des § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT begann die [X.] in der höheren [X.] 9 [X.] ([X.]) jedoch erst mit dem Tag der Höhergruppierung, das heißt mit dem 1. Januar 2011.

1. [X.]ei [X.] im Rahmen des [X.] ([X.]) erfolgt die [X.] bislang nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts (zu den Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine stufengleiche Höhergruppierung vgl. das sog. „Gemeinsame Papier“ vom 21. Oktober 2013). Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT. Die in der unteren [X.] erworbene, in der [X.] dokumentierte [X.]erufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige [X.] bezogen. Nur die in dieser [X.] gewonnene [X.]erufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 [X.]-AT neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT die [X.] in der so ermittelten Stufe neu zu laufen. Die [X.]erufserfahrung, die der höhergruppierte [X.]eschäftigte in der bisherigen [X.] erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien deshalb in der höheren [X.] in der Stufe, der der [X.]eschäftigte zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte [X.]eschäftigte keine [X.]erufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren [X.] vorausgesetzte [X.]erufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender [X.]etrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt ([X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 18; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 137, 80; vgl. für [X.] nach dem [X.] [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 27; zum [X.] vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21).

2. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten [X.]en werden auf die [X.] in der höheren [X.] auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 [X.]-AT vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand September 2012 Teil [X.] 1 § 17 Rn. 87).

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT beginnt die [X.] in der höheren [X.] ausnahmslos erst mit dem Tag der Höhergruppierung und folglich auch in dem Fall, dass ein [X.]eschäftigter vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit im Rahmen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verrichtet hat (vgl. [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 27). In dieser Konstellation hat der höhergruppierte [X.]eschäftige zwar [X.]erufserfahrung, die ihm nach der Höhergruppierung zugutekommt. Die Tarifvertragsparteien haben hierfür aber keine Sonderregelung geschaffen.

b) In systematischer Hinsicht ist dies bezogen auf die tarifliche Unterscheidung zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit konsequent. Der [X.] versteht unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.]. Wird dem [X.]eschäftigten demgegenüber nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und eine Zulage gemäß § 14 [X.]-AT gezahlt, liegt keine Höhergruppierung im Sinne des tariflichen [X.]egriffsverständnisses vor. Der [X.]eschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der [X.] zugehörig, in die er eingruppiert ist. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führt nur zum Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 [X.]-AT (vgl. [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 19; 27. Juli 2011 - 10 [X.] - Rn. 20; zum [X.]AT vgl. [X.] 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 319).

c) § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]uchst. f [X.]-AT betrifft nur die [X.] in der niedrigeren [X.] und kommt bei der [X.] im Rahmen einer Höhergruppierung nicht zur Anwendung. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter [X.]en bezüglich der [X.] nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT ([X.]und) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) und ergänzt diese Vorschriften (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 18). § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) bestimmt die regulären [X.]en „innerhalb derselben [X.]“. Dies ist bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die dadurch unveränderte (niedrigere) [X.] (vgl. zu § 16 Abs. 3 [X.] [X.] 27. Juli 2011 - 10 [X.] - Rn. 20). Die [X.] bei der Eingruppierung in eine höhere [X.] wird demgegenüber durch § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 [X.]-AT bestimmt. Die mit der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.]-AT in Gang gesetzte [X.] in der höheren [X.] bemisst sich dann wiederum nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) und des § 17 Abs. 1 bis 3 [X.]-AT.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt die Tätigkeit des [X.] als Arbeitsvermittler in der [X.] vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bei der [X.] in der [X.] 9 [X.] ([X.]) unberücksichtigt. Der Kläger wurde seit der Überleitung in den [X.] ([X.]) nach [X.] 8 [X.] ([X.]) vergütet. Hinsichtlich der [X.] ab dem 1. Oktober 2007 hat das [X.] im Verfahren - 1 [X.]/08 - rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger keine Vergütung nach [X.] 9 [X.] ([X.]) zusteht, da ihm die Tätigkeit als Arbeitsvermittler nur vorübergehend als höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Hieran ist der Senat gebunden (§ 322 Abs. 1 ZPO). Es ist daher ohne [X.]elang, dass der Kläger unverändert davon ausgeht, dass seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler schon seit diesem [X.]punkt nach [X.] 9 [X.] ([X.]) zu vergüten gewesen wäre.

II. Der Kläger kann die begehrte [X.] auch nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT verlangen.

1. Danach werden [X.]eschäftigte bei einer Höhergruppierung derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Etwaige Zulagen finden hierbei keine [X.]erücksichtigung ([X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Juli 2013 E § 17 Rn. 46a; Spelge in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 58). § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT knüpft ausdrücklich nur an das bisherige „Tabellenentgelt“ und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an (vgl. [X.][X.]öhle/[X.]/[X.] [X.] Stand Juli 2013 § 17 [X.]-AT Rn. 56c). Dies ist sprachlich eindeutig und entspricht der Terminologie des [X.] (vgl. § 15 Abs. 1 [X.]-AT).

2. Eine Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) käme für den Kläger nur in [X.]etracht, wenn nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT neben dem Tabellenentgelt der [X.] 8 in Stufe 4 [X.] ([X.]) in Höhe von 2.568,08 Euro brutto auch noch die gemäß § 14 [X.]-AT gezahlte persönliche Zulage von 115,56 Euro brutto zu berücksichtigen wäre. Die Gesamtbezüge des [X.] hätten sich damit zum Stichtag 1. Januar 2011 - bei [X.]erücksichtigung der zu diesem Tag anfallenden Tariferhöhung - auf 2.683,64 Euro brutto belaufen, was die Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) zur Folge gehabt hätte, da die Stufe 3 nur mit einem Tabellenentgelt von 2.654,40 Euro brutto vergütet wurde. Die Zulage ist aber - wie dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Damit war die Zuordnung zur Stufe 3 der [X.] 9 [X.] ([X.]) zutreffend.

III. Die bei einer Höhergruppierung durch den Wegfall der Zulage ausgelöste zeitweilige Verringerung der Vergütung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der [X.] den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den [X.] im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die [X.] bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 43; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 58).

2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem [X.] stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22; 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 43). Dessen ungeachtet vermeidet § 17 Abs. 4 [X.]-AT den im [X.]ssystem des [X.]-AT bei [X.] angelegten regelmäßigen Entgeltverlust mit zwei unterschiedlichen Ansätzen: Der [X.]eschäftigte ist mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die [X.] betragsbezogen. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT hat damit besitzstandswahrenden Charakter. Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn hinsichtlich des [X.] sicher (vgl. zu § 17 Abs. 4 [X.] [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 22).

3. § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT schützt allerdings nicht vor einem zeitweiligen Einkommensverlust wegen Wegfalls der Zulage nach § 14 [X.]-AT. Es handelt sich nach der Tarifsystematik hierbei aber nur um einen vorübergehenden und geringfügigen Entgeltnachteil, der langfristig bei typisierender [X.]etrachtung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren [X.] oder den weiteren Aufstieg in noch höhere [X.]n nicht nur ausgeglichen wird, sondern zu einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führt. Ein derartiger Nachteil ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 46; 13. August 2009 - 6 [X.]/08 - Rn. 32). Die Tarifautonomie schließt auch die [X.]efugnis der Tarifvertragsparteien zu [X.] ein, die [X.]etroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 45). Ein solcher Fall mag vorliegen, wenn die Tätigkeit des [X.]eschäftigten vor und nach der Höhergruppierung identisch ist und dennoch ein zeitweiliger Einkommensverlust zu verzeichnen ist. Die Tarifvertragsparteien mussten deshalb aber die Konstellation der Höhergruppierung wegen dauerhafter Übertragung der bereits vorher ausgeübten Tätigkeit nicht gesondert regeln.

4. Auch der von der Revision vorgenommene Vergleich mit der Wiedereinstellung eines vormals mit derselben Tätigkeit befassten [X.]eschäftigten zeigt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auf. In einem solchen Fall wäre keine Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) zwingend.

a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche [X.]en welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 42, [X.]E 124, 240). Art. 3 Abs. 1 GG untersagt jedoch einen gleichheitswidrigen [X.]egünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der [X.]egünstigung ausgenommen wird (vgl. [X.]VerfG 10. Juli 2012 - 1 [X.]vL 2/10, 1 [X.]vL 3/10, 1 [X.]vL 4/10, 1 [X.]vL 3/11 - Rn. 21, [X.]VerfGE 132, 72; 21. Juli 2010 - 1 [X.]vR 611/07, 1 [X.]vR 2464/07 - Rn. 78, [X.]VerfGE 126, 400; [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 437/09 - Rn. 19). Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich [X.]. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 44; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 59).

b) Die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen würden. Eine Wiedereinstellung würde sich ebenso wie eine erstmalige Einstellung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 2a [X.]-AT ([X.]) richten (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 17; 21. Februar 2013 - 6 [X.] 524/11 - Rn. 9 f.). Nach dem in diesen Vorschriften und § 17 Abs. 4 [X.]-AT zum Ausdruck kommenden Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die [X.] neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die [X.] bei [X.] (vgl. zu § 16 [X.] ([X.]und) [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 17). Die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der [X.] des [X.]-AT eine Zäsur dar. Nach der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Die bereits erworbene [X.]erufserfahrung findet bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 [X.]-AT ([X.]) nur [X.]erücksichtigung, wenn sie dem [X.]eschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. [X.]ei [X.] haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist.Nur bei Neueinstellungen kommt die [X.]erücksichtigung von [X.]erufserfahrung überhaupt in [X.]etracht. Dieses Konzept ist von der [X.] der Tarifvertragsparteien gedeckt (vgl. zu § 16 Abs. 2 [X.] [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 21 ff.; 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 66; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 34 f.; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 46). Die Tarifvertragsparteien durften außerdem einen Anreiz zur Rückkehr solcher [X.]eschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige [X.]erufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 180/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 313).

c) Zudem ist die Annahme der Revision, wonach ein ehemaliger Arbeitsvermittler bei einer Wiedereinstellung zwingend nach Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) zu vergüten wäre, unzutreffend.

aa) Dabei ist mit der Revision davon auszugehen, dass ein ehemaliger Arbeitsvermittler bei Wiedereinstellung als Arbeitsvermittler wegen der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit über eine einschlägige [X.]erufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]-AT ([X.]) verfügt.

bb) Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT ([X.]) erfolgt jedoch bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 „in der Regel“ eine Zuordnung zur Stufe 3, wenn eine einschlägige [X.]erufserfahrung von mindestens drei Jahren vorliegt. Es ist umstritten, ob es sich bei der Zuordnung zur Stufe 3 um eine Obergrenze handelt und eine höhere [X.] ausschließlich im Rahmen der folgenden „Kann-Regelungen“ möglich ist oder ob eine Abweichung in beide Richtungen erfolgen kann (vgl. zum Streitstand [X.] 12. September 2013 - 6 [X.] 512/12 - Rn. 49). Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet jedenfalls, dass bei entsprechender einschlägiger [X.]erufserfahrung der Arbeitgeber typischerweise die Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen und nur zu beurteilen hat, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung zur Stufe 3 rechtfertigt (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT ([X.]und) [X.]VerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 41).Eine automatische Zuordnung eines wiedereingestellten Arbeitsvermittlers zur Stufe 4 der [X.] 9 [X.] ([X.]) lässt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT ([X.]) jedenfalls nicht ableiten.

cc) Gleiches gilt für die [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.]-AT ([X.]) und § 16 Abs. 2a [X.]-AT ([X.]). Hierbei handelt es sich um Kann-[X.]estimmungen, die erst bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zum Tragen kommen und dem öffentlichen Arbeitgeber einen Ermessensspielraum einräumen (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 4 [X.] [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 18; 23. September 2010 - 6 [X.] 174/09 - Rn. 17).

IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz     

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 1067/12

03.07.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neubrandenburg, 23. März 2012, Az: 1 Ca 901/11, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 TVöD, § 14 Abs 3 S 2 TVöD, § 17 Abs 4 S 1 TVöD, § 17 Abs 3 S 1 Buchst f TVöD, § 17 Abs 4 S 2 TVöD, § 17 Abs 4 S 4 TVöD, § 16 Abs 2 S 2 TVöD, § 16 Abs 2 S 3 TVöD, § 16 Abs 3 S 1 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.07.2014, Az. 6 AZR 1067/12 (REWIS RS 2014, 4326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4326

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