Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 1046/08

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 5954

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Eilkompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme - Unzulässigkeit bzgl der Rüge der Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins, Unbegründetheit bzgl Wohnungsdurchsuchung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 12. März 2008 - 3 Cs 707 Js 61183/08 - und der Beschluss des [X.] vom 28. April 2008 - 5 [X.]/08 - verletzen, soweit darin die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme bei der Beschwerdeführerin festgestellt wird, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.

2

1. Am 21. Dezember 2007 (Freitag) gegen 17.12 Uhr verständigte der getrennt von der Beschwerdeführerin lebende Ehemann die Polizei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem PKW gefahren sei, obwohl sie nach Alkohol gerochen und glasige Augen gehabt habe. Er teilte mit, dass sie ein Alkoholproblem habe. Gegen 17.40 Uhr trafen Polizeibeamte bei der Wohnung der Beschwerdeführerin ein. Da die Beschwerdeführerin die Wohnungstür nicht öffnete, verschaffte sich ein Polizeibeamter bei der im Anwesen wohnenden Vermieterin einen Zweitschlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin.

3

2. Die Beschwerdeführerin wurde nach einem Atemalkoholtest um 17.55 Uhr, bei dem ein Wert von 1,01 mg/l ermittelt wurde, zur [X.] bei [X.] gebracht. Die Blutentnahme wurde von einem Polizeibeamten gegen 18.30 Uhr angeordnet und von einem Arzt um 18.40 Uhr beziehungsweise 19.04 Uhr durchgeführt. Die Proben ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 ‰ und 1,56 ‰. Der Führerschein wurde sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gab an, nach ihrer Fahrt keinen weiteren Alkohol zu sich genommen zu haben.

4

3. Der Ehemann wurde an diesem Tag gegen 18.13 Uhr als Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er wegen der erheblichen Parfümierung zwar keinen Alkoholgeruch wahrgenommen, allerdings auffällig glasige Augen gesehen habe. Er habe daraufhin den gemeinsamen [X.] nicht an seine Frau übergeben. Er übergab den Ermittlungsbeamten eine gerichtlich protokollierte Umgangsvereinbarung vom 10. März 2006, in der sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, während der Anwesenheit des Kindes keinen Alkohol zu sich zu nehmen und das Kind auch nicht im alkoholisierten Zustand abzuholen. Außerdem sagte die Beschwerdeführerin in der Vereinbarung zu, eine Alkoholtherapie durchzuführen.

5

4. Das [X.] erließ am 13. Februar 2008 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein.

6

5. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 beantragte der Verteidiger der Beschwerdeführerin beim [X.] die Herausgabe des Führerscheins sowie die Feststellung, dass die Durchsuchung und die Blutentnahme rechtswidrig gewesen seien. Ferner beantragte er die Vernichtung der an diesem Tag entnommenen Blutproben. Die Anträge wurden auf die Verletzung von Art. 13 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Der [X.]vorbehalt sei missachtet worden. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Eine entsprechende Dokumentation fehle. Es habe kein ausreichender Tatverdacht für die Maßnahmen bestanden. Wegen des schwerwiegenden Verstoßes gegen die genannten Grundrechte bestehe ein Verwertungsverbot. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nach der Fahrt und vor dem Eintreffen der Polizei eine Flasche Rotwein getrunken.

7

6. Mit Beschluss vom 12. März 2008 entzog das [X.] gemäß § 111a Abs. 1 [X.] vorläufig die Fahrerlaubnis und bestätigte die Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a Abs. 3 [X.]. Zugleich wurde die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme festgestellt. Der Antrag auf Vernichtung der Blutproben wurde zurückgewiesen.

8

a) Nach den bisherigen Ermittlungen bestehe ein hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Die Behauptung eines Nachtrunkes widerspreche den von der Beschwerdeführerin bei der Entnahme der Blutprobe gemachten Angaben.

9

b) Gefahr im Verzug habe sowohl hinsichtlich der Durchsuchung als auch der Blutentnahme bestanden. Wegen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte für die absolute Fahruntüchtigkeit sei die exakte und zeitnahe Feststellung der Blutalkoholkonzentration von zentraler Bedeutung. Jede Verzögerung führe insoweit zu Ungenauigkeiten bei der Rückrechnung. Die richterliche Anordnung habe wegen dieses Zeitdrucks nicht eingeholt werden können, ohne den Zweck der Maßnahmen zu gefährden.

c) Eine Dokumentation sei nicht erforderlich gewesen, da mit der Rechtsprechung des [X.] von einer solchen abgesehen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Eilmaßnahmen offenkundig seien. Dies sei bei [X.] der Fall.

7. Die Beschwerde wurde vom [X.] [X.]-Fürth mit Beschluss vom 28. April 2008 als unbegründet verworfen.

a) Ein ausreichender Tatverdacht habe nach dem Hinweis des Ehemanns der Beschwerdeführerin bestanden.

b) Die Dokumentation des Sachverhalts in den polizeilichen Vermerken vom 21. und 22. Dezember 2008 befinde sich in den Ermittlungsakten und sei zeitnah gefertigt worden.

c) Unmittelbar nach der Anzeige des Ehegatten sei für die Polizeibeamten noch nicht absehbar gewesen, dass eine richterliche Anordnung der Durchsuchung erforderlich werden würde. Die Notwendigkeit einer Durchsuchung habe sich erst unmittelbar nach Eintreffen bei der Wohnung gegen 17.40 Uhr gestellt, als der PKW der Beschwerdeführerin aufgefunden worden sei und die Beschwerdeführerin die Wohnungstür nicht geöffnet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin den [X.] durch einen Nachtrunk gefährden würde. Diese Gefahr sei offensichtlich gewesen und auch dokumentiert worden.

d) Die Notwendigkeit der Blutentnahme habe sich erst gegen 18.15 Uhr ergeben. Nach dem Atemalkoholtest musste die Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion verbracht werden, wobei aufgrund der Fahrtstrecke von einem Eintreffen in der Polizeiinspektion gegen 18.15 Uhr auszugehen sei. Zu dieser Zeit sei der Ehemann in seiner Wohnung als Zeuge vernommen worden. Erst nach Abschluss dieser Vernehmung sei die Einschätzung des polizeilichen Sachbearbeiters, dass eine Blutprobe entnommen werden müsse, zu erwarten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme den Ermittlungserfolg gefährdet. Die zeitnahe Blutentnahme sei generell zur Beweissicherung im Interesse einer effektiven Strafverfolgung erforderlich. Schließlich weist das [X.] darauf hin, dass, obwohl richterliche Anordnungen auch mündlich, telefonisch oder per Telefax ergehen könnten, eine eigenständige richterliche Entscheidung in der Regel nur aufgrund schriftlicher Unterlagen ergehen dürfe, auf die sich der [X.] in der Prüfung stützen und berufen könne. Es sei dem [X.] auch eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen. Die richterliche Entscheidung sei zudem gemäß § 34, § 35 Abs. 2 [X.] im Regelfall schriftlich zu begründen und bekannt zu geben. Selbst zur Tageszeit an einem Wochentag seien damit notwendigerweise Zeitverzögerungen verbunden, die eine nicht hinnehmbare Verzögerung der Untersuchungshandlung bedeuteten.

8. Am 20. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten ausgesprochen.

9. In der Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2008 wurde das Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 2 [X.] gegen die Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. Der Beschluss, mit dem die vorläufige Einziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden war, wurde aufgehoben. Nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren mit Beschluss vom 8. April 2009 endgültig eingestellt.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

1. Das [X.] nehme den Tatverdacht aufgrund der Aussage des Ehemanns unkritisch an. Der [X.]vorbehalt sei missachtet worden, weil keine Gefahr im Verzug bestanden habe. Es sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Das [X.] verkenne, dass die Dokumentation der Durchsuchung nicht auf eigenen Beobachtungen der Polizeibeamtin beruhe, weil diese erst nach Betreten der Wohnung dort eingetroffen sei. Aufgrund der unzureichenden Dokumentation der Umstände, die das Vorliegen der Gefahr im Verzug begründen könnten, sei die nachträgliche richterliche Kontrolle erschwert. Unabhängig von dieser Frage sei die Durchsuchung wegen des nur schwachen Tatverdachts und der Schwere des Eingriffs nicht zulässig gewesen.

2. Hinsichtlich der Blutentnahme habe ausreichend Zeit bestanden, eine richterliche beziehungsweise staatsanwaltschaftliche Weisung zu erholen.

1. Das [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie sei wegen der Einstellung des Strafverfahrens mangels [X.] unzulässig. Die Blutentnahme stelle zudem keinen gravierenden Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Im Übrigen habe die [X.] der Ermittlungsbehörden für die Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme in evidenter Weise bestanden, so dass eine Dokumentation entbehrlich gewesen sei.

2. Dem [X.] haben die Akten der Staatsanwaltschaft [X.]-Fürth vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), und gibt ihr teilweise statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das [X.] entschieden sind (vgl. [X.] 96, 44 <51 ff.>; 103, 142 <150 ff.>; [X.], 270 <271 f.>) und die Verfassungsbeschwerde teilweise zulässig und begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

I.

1. Die angegriffenen Entscheidungen der Gerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit sie das Bestehen der polizeilichen Eilkompetenz mit einer Begründung angenommen haben, die den einfachrechtlichen [X.]vorbehalt des § 81a Abs. 2 [X.] bei Blutentnahmen zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Regelfall "leer laufen" lassen würden. Die Erledigung des Eingriffs steht dem Rechtsschutzbedürfnis und damit der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. [X.], 270 <272>).

a) Das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des [X.] in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG umfasst zwar nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung; sehen die [X.] allerdings eine weitere gerichtliche Instanz vor, so sichert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes auch insoweit (vgl. [X.] 107, 395 <401 ff.> m.w.N.). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nur dann gegeben, wenn das zur nachträglichen Überprüfung berufene Gericht die Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachprüft. Jedenfalls soweit das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis beruht, erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle, die eine umfassende und eigenständige nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen ermöglichen sollen. Kommt die anordnende Stelle diesen Pflichten nicht nach oder lässt das überprüfende Gericht den gerichtlichen Rechtsschutz "leer laufen", indem es dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung versagt, kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. [X.] 103, 142 <156 ff.>; [X.]K 2, 310 <315 f.>; 10, 270 <272 f.>; 12, 374 <376 f.>). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nicht - wie die Wohnungsdurchsuchung - einem verfassungsrechtlichen, sondern nur einem einfachgesetzlichen [X.]vorbehalt unterliegen (vgl. [X.], 74 <81>; 10, 270 <272 f.>; 12, 374 <376 f.>).

Auch im Fall der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 und Abs. 2 [X.] muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein (vgl. [X.], 270 <273>; 12, 374 <376 f.>). Nach § 81a Abs. 2 [X.] steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem [X.] zu (vgl. [X.], 270 <274>). Der [X.]vorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. [X.] 96, 44 <51 ff.>; 103, 142 <151>; [X.], 270 <273 f.>). Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen [X.]s zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des [X.]s durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen (vgl. [X.], 270 <274>). Die Gefahrenlage muss dann mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. [X.], 270 <274>).

b) Die Fachgerichte haben den Prüfungsauftrag nicht in einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Weise wahrgenommen. Insbesondere das [X.] erschöpft die Prüfung im Wesentlichen mit der Darlegung seiner generalisierenden Rechtsauffassung zur Gefährdung der Beweissicherung bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration. Die weitere Annahme des [X.]s, dass richterliche Eilentscheidungen generell nur nach Vorlage schriftlicher Unterlagen getroffen werden könnten und dass diese wegen des zur Prüfung des Sachverhalts sowie zur Erstellung des Beschlusses notwendigen Zeitraums zwangsläufig mit der Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergingen, würde dazu führen, dass Entscheidungen des [X.] zur Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr erholt werden würden. Der [X.]vorbehalt in § 81a Abs. 2 [X.] würde bei rein abstrakter Bestimmung der Gefährdungslage im Regelfall bedeutungslos werden. Dies wird weder der gesetzlichen Intention noch der Bedeutung des [X.]vorbehalts für den Grundrechtsschutz des Einzelnen gerecht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, [X.], [X.]; [X.], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 [X.]/08 -, juris Rn. 18 ff.; [X.], Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ss 15/09 -, NJW 2009, [X.] 2146 <2147 f.>; [X.], Beschluss vom 28. April 2009 - 2 [X.]/09 -, juris Rn. 17 ff.; [X.], Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 [X.]/08 -, [X.], 516 <517>; [X.], Beschluss vom 6. August 2009 - 32 Ss 94/09 -, NJW 2009, [X.] 3524 <3525>; [X.], Beschluss vom 15. September 2009 - 322 [X.] -, juris Rn. 9 ff.; [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 2 [X.] -, NJW 2009, [X.] 3591 <3592>; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 [X.]/09 -, juris Rn. 8; a.A.: [X.], Beschluss vom 12. November 2007 - 603 [X.]/07 -, [X.], [X.] 213 <214 f.>). Die Gefährdung des [X.]s durch die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung ist daher in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen und festzustellen.

c) Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits hinreichend substantiiert vorgetragen, dass eine Gefährdung des [X.]s bei Erholung einer richterlichen Anordnung nicht zu befürchten gewesen wäre. Die Gerichte hätten dieses konkrete Vorbringen würdigen müssen.

aa) Die Annahme des [X.]s, dass sich die Notwendigkeit der Blutentnahme erst nach der Zeugenaussage des Ehemannes und dem Eintreffen auf der Polizeiinspektion gegen 18.15 Uhr gezeigt habe, lässt wesentliche Tatsachen außer [X.]. [X.] prüft nicht, ob von dem Ermittlungsrichter eine kurze schriftliche Entscheidung unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft auch ohne schriftliche Antragsunterlagen in einem angemessenen Zeitraum hätte erwartet werden können und abgewartet werden müssen. Die Erforderlichkeit der Blutentnahme stellte sich bereits unmittelbar nach dem Atemalkoholtest gegen 17.55 Uhr heraus. Auf die Zeugenvernehmung des Ehemanns kam es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend an, da sich der Tatverdacht bereits aus dessen Anruf bei der Polizeiinspektion und dem Atemalkoholtest ergeben hatte. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Anordnung der Blutentnahme gegen 18.30 Uhr und deren Durchführung gegen 18.40 Uhr hätte ausreichend Zeit für den Versuch bestanden, eine richterliche Anordnung oder zumindest eine staatsanwaltschaftliche Weisung zu erhalten, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden.

bb) [X.] prüft auch nicht, ob der Zeitraum zwischen 17.55 Uhr und 18.30 Uhr für den Ermittlungsrichter ausgereicht hätte, um eine eigenständige Prüfung des Sachverhalts durchzuführen, einen kurzen Beschluss zu verfassen und diesen zu übermitteln. Im Gegensatz zu einer Durchsuchung sind die zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei § 81a [X.] beim Verdacht einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in der Regel weniger komplex. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere für die Beurteilung des Tatverdachts, nachdem bereits ein Atemalkoholwert und ein klares Ermittlungsbild vorlag, aber auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. In Ausnahmefällen kann die Anordnung durch den [X.] auch lediglich mündlich erfolgen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06 -, juris). Ferner dürfte davon auszugehen sein, dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein Ermittlungsrichter, zumindest aber noch ein richterlicher Eil- oder Notdienst im Bezirk des [X.]s [X.]-Fürth zu erreichen gewesen sein wäre (vgl. [X.] 103, 142 <156>; [X.]K 9, 287 <290>). Ob in diesem Einzelfall gleichwohl eine erhebliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung hätte eintreten können (z.B. wegen vorrangiger Eilentscheidungen), kann nicht beurteilt werden, da die Beamten schon keinen Versuch unternommen haben, einen richterlichen Beschluss zu erholen.

cc) In den Entscheidungen wird auch nicht thematisiert, ob die Ermittlungsbehörden sich zunächst um eine richterliche Entscheidung und nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten. In den Ermittlungsakten, insbesondere in dem Vermerk des Polizeibeamten zur Blutentnahme vom 11. Januar 2008, aber auch in den Vermerken vom 21. und 22. Dezember 2007 finden sich keine Hinweise darauf, dass solche Versuche unternommen worden sind. Von der Evidenz der Gefährdungslage und damit der Entbehrlichkeit der Dokumentation kann in Anbetracht des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens und des ermittelten [X.], der nicht in der Nähe eines "Grenzwerts" lag, nicht ausgegangen werden. Ein Nachtrunk war zu diesem Zeitpunkt nicht behauptet und auch nicht mehr zu befürchten, da sich die Beschwerdeführerin bis zur Blutentnahme in der Kontrolle der Ermittlungsbehörden befand (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 -, juris Rn. 6).

Von Verfassungs wegen ist sicherzustellen, dass die Fachgerichte den ihnen vorliegenden Einzelfall prüfen und nicht aus generellen Erwägungen den [X.]vorbehalt "leer laufen" lassen. Die Gerichte haben mit der Weigerung, die Anordnungskompetenz der Ermittlungspersonen konkret zu überprüfen, der Beschwerdeführerin den effektiven Rechtsschutz durch eine eigene Sachprüfung versagt. Es kann wegen diesem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen, ob die Fachgerichte daneben die Bedeutung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt haben (vgl. [X.], 270 <274>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die gerichtlichen Entscheidungen wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 [X.] und der Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins nach § 111a Abs. 3 Satz 1 [X.] angegriffen werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, wieso die Voraussetzungen für diese Maßnahmen nicht vorgelegen haben. Ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen beschränken sich allein auf die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Blutentnahme. Die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der §§ 81a, 102 ff. [X.] und des § 111a [X.] decken sich keineswegs. Das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes wird von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, ohne sich mit der Rechtsprechung der Fachgerichte und des [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, [X.] 3053 m.w.N.) auseinanderzusetzen.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit es um die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin geht.

Ein Tatverdacht im Sinne von § 102 [X.] hat nach Aktenlage unzweifelhaft vorgelegen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das [X.] davon ausgeht, dass sich die Notwendigkeit der Durchsuchung erst zu dem Zeitpunkt gestellt habe, als das Auto der Beschwerdeführerin vor dem Anwesen aufgefunden wurde und sie die Wohnung nicht freiwillig öffnete. Nach dem Anruf des Ehemanns war für die Ermittlungsbeamten noch nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in ihrer Wohnung angetroffen werden könne und inwieweit sie sich kooperativ verhalten werde. Die Annahme des Vorliegens der Gefahr im Verzug durch das [X.] lässt keine Willkür erkennen, denn durch die Einholung einer richterlichen Anordnung oder einer staatsanwaltschaftlichen Weisung hätte sich notwendigerweise eine zeitliche Verzögerung - sei es auch nur von wenigen Minuten - ergeben. In diesem kurzen Zeitfenster hätte die Beschwerdeführerin mit einen Nachtrunk, wie dies auch später durch den Verteidiger geltend gemacht wurde, den [X.] gefährden können. Die Vorgehensweise der Ermittlungsbeamten ist auch in einer Weise dokumentiert worden, die eine umfassende gerichtliche Überprüfung ermöglicht hat. Der Vermerk der Polizeibeamten ist zeitnah zu der Maßnahme gefertigt worden, nämlich am 22. Dezember 2008. Dass die Verfasserin des Vermerks erst nach Betreten der Wohnung durch die ersten Polizeibeamten dort eintraf, ist für die Beurteilung dieser Frage unerheblich. Es ist nicht erforderlich, dass jeder an einer Maßnahme beteiligte Polizeibeamte seine Wahrnehmungen persönlich schriftlich niederlegt. Insoweit ist es für die gerichtliche Überprüfung ausreichend, wenn diese von einem Beamten zusammenfassend dargestellt werden. Aus dieser Dokumentation geht zwar nicht hervor, ob die Kontaktaufnahme zu einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt überhaupt versucht wurde. Eine detaillierte Dokumentation zu dieser Frage war auch entbehrlich, weil die Dringlichkeit der Maßnahme offenkundig war (vgl. [X.]K 2, 310 <316>; 5, 74 <79>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06 -, juris): Es handelte sich um einen einfachen Sachverhalt, bei dem sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Tatverdacht, der Ablauf der Maßnahmen und die Umstände, die den Eilfall begründeten, aus der Dokumentation ergeben. An der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Zweifel.

4. Soweit die Beschwerdeführerin die Vernichtung der Blutproben beantragt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Der Verstoß gegen § 81a [X.] gebietet es nicht zwingend, ein Verwertungsverbot hinsichtlich des gewonnenen Beweismittels anzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, [X.] 3053). Dies ist im Einzelfall von dem dafür zuständigen Strafgericht zu prüfen ([X.], 270 <274>). Die Aufbewahrung der Blutproben gemäß § 81a Abs. 3 [X.] bis zum Abschluss des Strafverfahrens begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.].

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 2 [X.].

Meta

2 BvR 1046/08

11.06.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. April 2008, Az: 5 Qs 68/08, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 102 StPO, § 111a Abs 1 S 1 StPO, § 111a Abs 3 S 1 StPO, § 81a Abs 1 StPO, § 81a Abs 2 StPO, § 81a Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.06.2010, Az. 2 BvR 1046/08 (REWIS RS 2010, 5954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5954

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - …


2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 (Bundesverfassungsgericht)

Zu den Grenzen der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung gem §§ 102, …


1 BvR 1837/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) nicht hinreichend …


3 Ss 31/09 (Oberlandesgericht Hamm)


2 BvR 2630/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren (§ 170 …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.