Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 17/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5349

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[X.][X.] ([X.]) 17/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.] §§ 5 Satz 1 [X.]uchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht im Sinne von §§ 5 Satz 1 [X.]uch-stabe c, 10 Nr. 1 [X.] kann eine solche im [X.] oder [X.] nur dann angesehen werden, wenn sie einen inhaltlichen [X.]ezug zum [X.] hat. [X.]GH, [X.]eschl. v. 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07 - [X.]wegen Verleihung der [X.]efugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 10. November 2006 im Kostenpunkt geändert. Im Übrigen wird die sofortige [X.]eschwerde zurückgewiesen. Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht er-hoben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die ihr in bei-den Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 12.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit dem 27. November 2001 im [X.]ezirk der [X.]gegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Am 18. November 2005 [X.] - 3 - tragte sie bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der [X.]ezeichnung "Fachan-wältin für Arbeitsrecht" zu gestatten. Ihrem Antrag waren eine [X.]estätigung über ihre Teilnahme an einem Fachlehrgang, drei Originalklausuren und eine Fallliste mit 56 gerichtlichen und rechtsförmlichen sowie 60 außergerichtlichen Fällen beigefügt. Nach [X.]eanstandungen der Antragsgegnerin legte sie eine ergänzte Fallliste vor, die 59 gerichtliche und rechtsförmliche und 72 außergerichtliche Fälle umfasste. Die Antragsgegnerin hat den Antrag am 7. Juni 2006 mit der [X.]egründung zurückgewiesen, dreizehn der gerichtlichen und rechtsförmlichen Fälle aus der ergänzten Liste könnten nicht berücksichtigt werden. Zwei Fälle beträfen im Eil- und Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit und könnten nur einmal ge-zählt werden. Zwei weitere Fälle gehörten zum [X.]eamtenrecht und könnten für die [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" nicht angerechnet werden. Die Anrechnung der restlichen zehn Fälle scheitere daran, dass es sich hierbei um sozialrechtliche Fälle handele, denen der notwendige [X.]ezug zum Arbeitsrecht fehle. Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Füh-rung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt. 2 I[X.] Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Führung der [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. 3 - 4 - 1. Die Verleihung der [X.]efugnis zur Führung der [X.] "Fachanwältin für Arbeitsrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 [X.]uchstabe b [X.]RAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 [X.] besondere theoreti-sche Kenntnisse in den in § 10 [X.] bezeichneten Einzelbereichen und prakti-sche Erfahrung voraus. Dazu muss die Antragstellerin nach § 5 Satz 1 [X.]uch-stabe c [X.] persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwältin mindestens 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 [X.] bestimmten [X.]ereichen, davon [X.] fünf Fälle aus dem [X.]ereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte ge-richts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet haben. 4 2. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig-keiten nachgewiesen. Sie hat zwar ihren Antrag nicht in demselben Jahr ge-stellt, in dem der Lehrgang endete. Das führte aber nicht dazu, dass sie zusätz-lich noch einen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 [X.] in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (des [X.]eschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat-zungsversammlung bei der [X.]undesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006, [X.]RAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn für die [X.]escheidung ihres [X.] gilt nach § 16 Abs. 1 [X.] in der vorgenannten Fassung noch das bis da-hin maßgebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah. 5 3. Die Antragstellerin hat auch mehr als 100 [X.] in der von § 5 Satz 1 [X.]uchstabe c Satz 1 [X.] bestimmten Spezifikation nachgewiesen. Die Fallliste enthält zwar überwiegend [X.] aus dem [X.]ereich des Individualarbeitsrechts. Der erforderliche Anteil von fünf [X.] aus dem [X.]ereich des Kollektivarbeitsrechts kann aber nach § 5 Satz 1 [X.]uchstabe c Satz 2 [X.] auch mit [X.] aus dem Individualarbeitsrecht darge-stellt werden, in denen das kollektive Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die kollektiv-arbeitsrechtlichen Fra-gen im Mittelpunkt stehen; es genügt vielmehr, wenn das kollektive Arbeitsrecht 6 - 5 - für den Fall substanzielle [X.]edeutung hat (Senat, [X.]eschl. v. 6. November 2000, [X.] ([X.]) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Diese Voraussetzungen hat der [X.] zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Die Antragsgegnerin hat sie indessen nicht in Zweifel gezogen. Sie sind mindestens bei den gerichtli-chen und rechtsförmlichen [X.] zu Nr. 4, 14, 31, 39 und 42 sowie bei den außergerichtlichen [X.] zu Nr. 3, 32, 38, 50, 56 und 57 auch gegeben. 4. Die Antragstellerin hat auch mindestens 50 gerichtliche oder rechts-förmliche [X.] nachgewiesen. 7 a) Die berücksichtigungsfähige (dazu Offermann-[X.]urckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl., Rdn. 538; vgl. auch Senat, [X.]eschl. v. 18. Juni 2001, [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131) ergänzte Fallliste der Antrag-stellerin weist 59 [X.] aus. Diese meint die Antragsgegnerin [X.] nicht alle berücksichtigen zu können, weil sie nicht alle das Arbeitsrecht im Sinne von § 10 [X.] beträfen. Für die [X.] zu Nr. 12 und [X.] trifft das zu, weil es sich hierbei um [X.]eamten- und nicht um Arbeitsrecht handelt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Fall-bearbeitungen zu Nr. 23 und [X.] nur als eine Fallbearbeitung gezählt hat. Von den verbleibenden 56 [X.] hat die Antragsgegnerin aber wei-tere 10 ausgeschieden, weil sie dem Sozialrecht zuzuordnen seien und keinen [X.]ezug zum Arbeitsrecht hätten. Diese Ansicht teilt der [X.] nicht. Nach seiner Ansicht lässt sich diese Einschränkung der Vorschrift des § 10 [X.] nicht entnehmen. In der Sache selbst hält der [X.] [X.] nicht alle zehn streitigen [X.] für anrechnungsfähig, son-dern nur die [X.] zu Nr. 35, 43, 45 und 48 der Fallliste. Damit [X.] die Antragstellerin 50 gerichtliche und rechtsförmliche Fallbearbeitun-gen. 8 - 6 - b) Dem ist zwar nicht in der [X.]egründung, wohl aber im Ergebnis zuzu-stimmen. 9 [X.]) Mit [X.] aus dem [X.]ereich des [X.] und des Sozialversicherungsrechts können die für den Erwerb der Fachanwaltsbe-zeichnung für das Fachgebiet Arbeitsrecht erforderlichen [X.] nur nachgewiesen werden, wenn sie einen inhaltlichen [X.]ezug zum Arbeitsrecht ha-ben. 10 (1) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.]s schon aus dem Wortlaut des § 10 Nr. 1 [X.]. Diese Vorschrift legt, für sich genom-men, nicht fest, welche Art von [X.] für die [X.] in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind. Ihr Zweck ist es viel-mehr festzulegen, welchen [X.] das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst. Dem entspricht es auch, wenn die Vorschrift dem Teilbereich des Individualar-beitsrechts das [X.] und das Sozialversicherungsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundzügen zuordnet. Wer die Fachanwaltsbe-zeichnung für Arbeitsrecht führen möchte, muss deshalb nachweisen, dass er das [X.] und Sozialversicherungsrecht in den Grundzügen [X.]. Der uneingeschränkten Verweisung in § 5 Satz 1 [X.]uchstabe c Satz 1 [X.] auf diese Vorschrift ist einerseits zu entnehmen, dass die nachzuweisen-den [X.] auch diese Gebiete berühren können. Auf Grundzüge dieser Rechtsgebiete beschränken können sich solche [X.] ande-rerseits aber nur, wenn sie einen [X.]ezug zum Arbeitsrecht aufweisen. 11 (2) Nur dieses engere Verständnis entspricht auch dem Zweck der [X.] in § 5 Satz 1 [X.]uchstabe c [X.] auf diese Vorschrift. Die Erwähnung des [X.] und des Sozialversicherungsrechts in § 10 Nr. 1 [X.] trägt im Wesentlichen den inhaltlichen [X.]ezügen zwischen dem Arbeitsrecht [X.] - 7 - nerseits und dem [X.] und dem Sozialversicherungsrecht Rech-nung. Ohne Grundkenntnisse in diesen beiden Rechtsgebieten kann der Fach-anwalt für Arbeitsrecht seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden. Sie haben aber für diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion. Die praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann sinnvoll nur mit arbeitsrechtlichen Fällen nachgewiesen werden. Fälle aus dem [X.] und dem Sozialversicherungsrecht können diesen Zweck nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen [X.]ezug haben, bei ihnen also auch arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen. (3) Diese Einschränkung verlangt auch die systematische Stellung der Regelung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1 Satz 1 [X.] nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeits- und Sozialrecht, sondern für jedes dieser beiden Gebiete eine eigene Fachan-waltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen (vgl. § 5 Satz 1 [X.]uch-stabe [X.]. § 10 [X.] einerseits und § 5 Satz 1 [X.]uchstabe d i.V.m. § 11 [X.] andererseits) vorsieht. Das schließt zwar nicht von vornherein aus, dass eine Fallbearbeitung sowohl für die eine als auch für die andere Fachanwaltsbe-zeichnung angerechnet werden kann (vgl. dazu Offermann-[X.]urckart, [X.]O, Rdn. 357). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Nach-weis praktischer Erfahrungen auf beiden Fachgebieten erbringt. Das ist nur der Fall, wenn sie [X.]ezüge zu beiden Fachgebieten hat. Andernfalls könnte ein Rechtsanwalt mit [X.] aus dem [X.] und dem So-zialversicherungsrecht die [X.]erechtigung zur Führung beider Fachanwaltsbe-zeichnungen erwerben. Das stellt die Einführung zweier verschiedener Fach-anwaltsbezeichnungen im [X.]ereich des Arbeits- und Sozialrechts in Frage. Vor allem aber entstünde bei dem rechtsuchenden Publikum der unzutreffende [X.], dass auch eine so erworbene Fachanwaltsbezeichnung ein Ausweis praktischer Erfahrung auch auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts ist. 13 - 8 - bb) Den erforderlichen inhaltlichen [X.]ezug zum Arbeitsrecht lassen aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht alle zehn von ihr beanstande-ten [X.] vermissen. Er fehlt nur bei den [X.], die sich mit den sozialrechtlichen Einzelheiten des Leistungsumfangs befassen. Anders liegt es dagegen bei den [X.] zu Nr. 35, 43, 45 und 48, die der [X.] zusätzlich anerkannt hat, und bei der von der [X.]gegnerin zurückgewiesenen Fallbearbeitung zu Nr. 41. Diese Fallbearbei-tungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem [X.]estand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf. Sie sind deshalb geeignet, auch arbeitsrechtliche Ex-pertise nachzuweisen. Rechnet man diese fünf [X.] den von der Antragsgegnerin anerkannten 46 [X.] hinzu, hat die [X.] 51 gerichtliche oder rechtsförmliche [X.] nachgewiesen und damit die Anforderungen erfüllt. Ihr ist deshalb die Führung der Fachanwaltsbe-zeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten. 14 5. Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin [X.] nachreichen könnte (dazu Offermann-[X.]urckart, [X.]O, Rdn. 541 f.), kommt es nicht an. 15 - 9 - II[X.] [X.] folgt aus §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 201 Abs. 2 und 3 [X.]RAO, § 13a [X.]. Dem Senat erschien es angemessen, der Antragsgegnerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin [X.]. 16 [X.] [X.][X.] Roggenbuck Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 1 [X.] 13/06 -

Meta

AnwZ (B) 17/07

25.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 17/07 (REWIS RS 2008, 5349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5349

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