Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 101/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3241

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[X.][X.]([X.]) 101/05 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2007 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluss des 1. [X.]s des [X.]s [X.] vom 9. September 2005 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. September 2004 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der am 5. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene [X.] ist als Rechtsanwalt beim [X.] zugelassen. Mit Verfügung vom 14. September 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-füllt, liegen aber nicht mehr vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]sbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 5 Der Antragsteller hat am 10. Mai 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; er wurde am 14. Mai 2004 in das Schuldnerverzeichnis des Amts-gerichts [X.]ergen eingetragen. Die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) hat die-ser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind des-halb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand. 6 - 4 - Dagegen bringt der Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu berücksichti-gende Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der [X.]. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Er hat am 30. März 2007 beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen; daraufhin hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 17. April 2007 (11 IN 116/07) einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. 7 2. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511, unter II 2 a). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnah-mefalls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu [X.]sbe-schluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter [X.]; [X.]sbeschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2; [X.]sbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - [X.]([X.]) 14/05, Anw[X.]l. 2006, 281, unter [X.]), lagen zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor. [X.]ei einer Gesamt-würdigung aller Umstände, insbesondere der im [X.]eschwerdeverfahren vorge-legten Nachweise, ist aber davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht mehr fortbesteht . Damit ist der [X.] nachträglich entfallen; dies ist im [X.]eschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. [X.]GHZ 75, 356) und führt zur Aufhebung der Widerrufsverfügung. 8 - 5 - a) Der Antragsteller ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2003 und der Zusatzvereinbarung vom 1. August 2004 ([X.] bis 108) seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr als Gesellschafter, sondern nur noch als ange-stellter Rechtsanwalt in der [X.]Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig. Er übernimmt keine eigenen Mandate mehr; Vollmachten werden nur auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgestellt. Auch in den Prozesskostenhilfeverfah-ren in Familiensachen, mit denen der Antragsteller nahezu ausschließlich [X.] ist, wird nicht er, sondern Rechtsanwalt [X.]beigeordnet; die [X.] auch dieser Mandate erfolgt durch die Rechtsanwaltsgesellschaft, auf deren Konten der Antragsteller keinen Zugriff hat. Auf den Kanzleibriefbögen der Rechtsanwaltsgesellschaft wird der Antragsteller nicht mehr als selbständig tätiger, sondern als angestellter Rechtsanwalt aufgeführt. Aufgrund der im [X.]e-schwerdeverfahren glaubhaft gemachten Sicherungsvorkehrungen und [X.] erscheint es auch im Übrigen ausgeschlossen, dass der [X.] in der Kanzlei der [X.] in [X.]erührung kommt. 9 b) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Antragsteller sich in seiner langjährigen [X.]erufstätigkeit nichts hat zu Schulden kommen lassen; Mandanten gehören nicht zu seinen Gläubigern. 10 c) Der Antragsteller ist nach Kräften bemüht, seine finanziellen Schwie-rigkeiten in den Griff zu bekommen; er hat jetzt auch den für eine Ordnung sei-ner Vermögensverhältnisse erforderlichen Antrag auf Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung ge-stellt. 11 Zwar entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden grundsätzlich nicht be-reits durch die - hier noch nicht erfolgte - Insolvenzeröffnung und die damit [X.] - 6 - bundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004 - [X.]([X.]) 43/03, [X.], 511, unter II 2 a). Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem [X.] führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegan-gen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des [X.] nicht mehr fortbesteht ([X.]sbeschluss vom 16. April 2007 - [X.]([X.]) 6/06, zur [X.] bestimmt, unter [X.]). Anders liegt es [X.] dann, wie der [X.] entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO), wenn besondere Umstände, insbesondere arbeitsvertragliche [X.]e-schränkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögens-verfall des Rechtsanwalts schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten [X.] nicht mehr zu befürchten ist. So verhält es sich, wie ausge-führt, auch im vorliegenden Fall. 3. Da der Antragsteller erst im [X.]eschwerdeverfahren die Voraussetzun-gen für einen zweifelsfreien Wegfall des [X.]es nachgewiesen hat, entspricht es nicht der [X.]illigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Aus-
13 - 7 - lagen anzuordnen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2, § 40 Abs. 4 [X.]RAO). [X.] Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - [X.] 9/04 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 101/05

25.06.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2007, Az. AnwZ (B) 101/05 (REWIS RS 2007, 3241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3241

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