Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 51/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 3520

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[X.][X.] ([X.]) 51/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin am [X.]undesgerichtshof [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 15. Mai 2006beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des [X.] vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der [X.] für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 15. November 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; die Zulassung bestand zuletzt bei dem [X.]und dem [X.] . Mit Verfügung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegne-rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]e-schwerde. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung er-füllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögens-verfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende [X.] (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Der Antragsteller war bei Erlass der Widerrufsverfügung wegen Forde-rungen in Höhe von insgesamt 14.149,14 • mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-gung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 3275/03 [X.] ; 281 M 3276/03 [X.] ; 31 M 1542/03 Amtsgericht [X.].

). Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofor-tige [X.]eschwerde in der Sache begründet. 6 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich. 7 2. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 8 Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356), ist nicht ersichtlich. Die oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beste-hen nach den Mitteilungen der Amtsgerichte [X.]und [X.].

vom 10. Februar 2006 fort. Darüber hinaus ist der Antragsteller seit dem 25. August 2004 wegen einer Forderung des Finanzamts [X.]

in Höhe von 3.587,35 • mit einem weiteren Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen 9 - 5 - Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (281 M 2037/04 [X.] ). Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Deppert [X.] Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 ZU 49/04 -

Meta

AnwZ (B) 51/05

15.05.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 51/05 (REWIS RS 2006, 3520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3520

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